für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b c n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§80. Freitags, den «. October 183?. Gesetzgebung. Die Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, Nr. 18, enthalt folgende Allerhöchste Eabinetsorder vom 6. August 1837., Er läuterungen und Ergänzungen der Verordnungen über die Censur der Druckschriften vom 18. October 1819 und 28. December 1824 enthaltend. Zur Erläuterung und Ergänzung der Verordnungen, über die Censur der Druckschriften vom 18. October 1819^ und 28. December 1824 bestimme Ich hierdurch auf die ^ Anträge des Staatsministeriums Folgendes: 1) Jeder Buchdrucker, welcher Ecnsurlücken andeutet' verfällt in die durch §. XVI zu 1 der gedachten Vec- ^ ordnung vom 18. October 1819 festgesetzte Strafe. 2) Sämmtliche inländische Buchhändler, sie mögen zu gleich im Auslande eine Buchhandlung besitzen oder nicht, sollen in Folge der Vorschrift des §- VIII der j Verordnung vom 18. October 1819 und des §. 6 Meiner Order vom 28. December 1824 bei Vermei-! düng der durch §. XVI zu 1 der erstgedachten Verord nung festgesetzten Strafe verbunden sein, auch ihre im Auslande zu druckenden oder für das Ausland be stimmten Verlagsartikcl, vordem Drucke, der inlän dischen Censur zu unterwerfen. 3) Außer den im §. XVII der Verordnung vom 18. Octo ber 1819 bezeichneten Schriften, soll die Heraus gabe aller anderen periodischen Schriften, ebenfalls von der vorgängigen Genehnstgung der, mit der ober sten Leitung der Censur-Angelegenheiten beauftragten Ministerien abhängig bleiben. 4r Jahrgang. 4) Nicht bloß der Verkauf und das Ausgeben, sondern auch das Ausstellen und Anbieten verbotener Schriften ist mit den, im §. XVI Nr. 5 der Verordnung vom 18- October 1819 angedrohten Strafen zu ahnden. Diese Strafen treffen den Verkäufer, Ausgeber, Aus steller oder Anbieter verbotener Schriften auch dann, wenn er nicht zu den Gewcrbtreibenden gehört. Bei solchen Personen tritt, wenn sie sich dergleichen Ver gehungen zum dritten Male schuldig machen, statt des Verlustes des Gewerbes eine Gefängnisstrafe von Drei Monaten bis zu Einem Jahre ein, welche in ferne ren Wiederholungsfällen bis auf das Doppelte gestei gert werden kann. 5) Die im tz. XI der Verordnung vom 18. October 1819 bezeichneten, außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes in Deutscher Sprache, so wie die in Meiner Order vom 19. Februar 1834 erwähnten, außerhalb der Preußischen Staaten in Polnischer Sprache er schienenen, oder künftig erscheinenden Schriften, und die in Meiner Order vom 29. August 1835 erwähn ten, außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes gedruckten Anzeigen von Büchern oder einzelnen Blät tern sind, so lange die Ober - Ccnsurbehörde nicht die besondere Erlaubnis zum Verkauf derselben crtheilt hat, als verbotene zu betrachten. Wer solche Schrif ten, Anzeigen oder einzelne Blätter verkauft, oder ausgiebt, ausstellt, anbietet, bevor die Ober-Eensur- behörde den Debit derselben gestattet hat, verfällt da her ebenfalls in die im §. XVI Nr. 5 der Verordnung vom 18 October 1819 festgesetzte Strafe. > 6) Außer den in der Verordnung vom 18. October 1819 zu tz. XI und den, in Meinen Erlassen vom 19. Fc- 141