947 33 948 Entwurf des neuen Statuts für den Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler. In Folge des in der Ostermesse 1835 gefaßten Be schlusses zur Bearbeitung einer neuen Börsenordnung ist nun der Entwurf einer solchen von dem Vorsteher des Börsenvcreins allen Mitgliedern desselben zugesandt worden, die ihn entweder mit ihrer unbedingten Genehmigung versehen, oder mit Beifügung derjenigen Verbesserungen und Aen- dcrungen, welche ihnen nothwendig und wünschens wert!) erscheinen, vor Ablauf Oktobers Herrn Enslin wieder zusenden sollen. In der nächsten Ostermesse wird dann die Angelegenheit zur Discussion kommen. Da doch wohl auch diejenigen Herren College», welche nicht Börsenmitglieder sind, Inter esse an der Sache nehmen, halten wir es für passend, den Entwurf hier abdrucken zu lassen. Entwurf eines Statuts für den Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erster Abschnitt. Von dem Börsenvcrein und den Bedingungen der Aufnahme. §. 1. Zweck des Börsenverclns. Der Börsenverein der deutschen Buchhändler, unter der Bestätigung und dem Schutze der Königl. Sächsischen Regierung in Leipzig bestehend, hat zum Zweck: o. die Förderung und Erleichterung des jährlichen Ab- rechnungsgeschästes, t>. die Festhaltung der Ordnung in den Geschäften und die Abstellung von Mißbräuchen, so wie o. die Ausrechthaltung der Ehre des Standes im Gan zen wie im Einzelnen. Z. 2. Mitglieder. Die Mitglieder theilen sich in zwei Classen: 1. Mitglieder des Börsenvereins, 2. Mitglieder der Börse. Die erste Classe besteht aus Buchhändlern und Musi kalienhändlern, die zweite aus den Kunsthändlern, welchen zur Erleichterung des Geschäftes die Benutzung des Bör- senlocals zusteht, die aber den Generalversammlungen des Börsenvereins nicht beiwohnen. §. 3. Fähigkeit zur Aufnahme. Jeder Buch- und Musikalienhändler, so wie jeder Kunsthändler, sowohl des Inlandes als des Auslandes, kann zum Mitglied« einer der beiden in ß. 2 genannten Classen ausgenommen werden, sobald derselbe nachfolgende Bedingungen erfüllt. §, 4. Bedingungen der Aufnahme. Zur Aufnahme ist erforderlich: 1) die legale Berechtigung zu Betreibung des Buch-, Musikalicn- oder Kunsthandels, welche durch eine Bescheinigung berObrigkeit des Landes, dem derAuf- - zunehmende als Burger angehört, zu erweisen ist; 2) die unbedingte und schriftliche Verpflichtung, sich in allen Stücken dem Börsenstalut zu unterwerfen, und insbesondere sich des Nachdrucks und Nachdrucksver triebes gänzlich zu enthalten; 3) die Einsendung des eigenhändig Unterzeichneten Cir- culairs, worin der Auszunehmende sein Etablissement anzeigt; 4) die Bezahlung eines Eintrittgeldes von 10 Thalern Preuß. Cour, für Mitglieder der Isten Classe, und von 5 Thalern Preuß. Cour, für Mitglieder der 2ten Classe; 5) für Käufer einer Handlung die Erklärung, daß sie den Gläubigern des Verkäufers für ihre Forderun gen haften. Die unter f. 2. 3. bezeichneten Schriften sind dem Vorsteher mit dem Gesuch um Aufnahme zr^ustellen und bleiben bei den Acten; der Vorstand hat selbige zu prüfen, und vollzieht die Aufnahme sofort, wenn kein Bedenken dabei Statt findet. Die Bekanntmachung der Aufnahme erfolgt im Börsenblatt. §. 5. Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft ruht auf der Handlungssirma und erlischt mit deren Aendcrung; in den Generalversamm lungen und bei Abstimmungen überhaupt gebührt jeder Handlung, auch wenn sie aus mehreren Theilnehmern be steht, nur eine Stimme. Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung der Angelegenheiten des Vereins. §. «- Die Angelegenheiten des Börsenvereins werden o. von der Generalversammlung, d. von dem Vorstand, und c. von den Ausschüssen, den Bestimmungen dieses Statuts gemäß, verwaltet. Erste Abtheilung. Von der Generalversammlung. §. 7. Generalversammlung. Die Generalversammlung besteht aus sammtlichen wirklichen Mitgliedern des Börsenvereins. Sie tritt regelmäßig jedes Jahr einmal, am Sonntag Cantate, im Saale der deutschen Buchhändlerbörse zu Leipzig, und außer der Ordnung so oft zusammen, als sie im Laufe der Jubilatemesse von dem Vorstand berufen wird. Der Generalversammlung liegt ob: 1) die Entscheidung über zweifelhafte Aufnahmen und über die Ausschließung der Mitglieder ; 2) die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse; 3) die Festsetzung der ordentlichen und außerordentlichen jährlichen Beiträge; 4) die Genehmigung der Jahresrechnungen;