für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g c g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. ^§39 Freitags, den 25. September 1835. Preßgesetz für Frankreich. Gesetz über die Verbrechen, Vergehen und Kontraventionen der Presse und der andern Publicationsmittel. Ludwig Philipp, König der Franzosen, — Gruß Allen Gegenwärtigen und Künftigen. Wir haben vorgeschlagen, die Kammern haben angenom men , Wir haben befohlen und befehlen Folgendes: Titel!. Von den Verbrechen, Vergehen und Kontraventionen. Act. 1. Jede Anreizung— durch eins der im ersten Artikel des Gesetzes vom 17. Mai 1819 angeführten Mittel — zu den im Art. 86 und 87 des Oocle pdnsl bezeichnclen Ver brechen, sic möge zur Thal geführt haben oder nicht, ist ein Attentat gegen die Sicherheit des Staats. — Hat sie zur That geführt, soll sie bestraft werden nach Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1819. -—- Hat sie nicht zur That ge führt, soll sie bestraft werden mit Haft und einer Buße von 10,OVO bis 50,000 Fr. In einem und dem andern Falle kann sie, nach Art. 28 der Charte, der Kammer der Pairs dcferirt werden. Art. 2. Die Beleidigung gegen den König, durch dieselben Mittel begangen , wenn sie den Zweck hat, zur Verachtung oder zum Haß gegen seine Person oder seine konstitutionelle Autorität anzuregen, ist ein Attentat gegen die Sicherheit des Staats. Wer sich derselben schuldig macht, soll verur- theilt und bestraft werden nach den beiden letzten Sätzen des vorigen Artikels. Art. 3. Jede andere Beleidigung gegen den König soll be straft werden nach Art. 9 dcsGcsetzes vom 17.Mai 1819. Art. 4. Jeder, der den Tadel oder die Verantwortlichkeit der Negierungsacte auf den König zurückführt, soll bestraft 2r Jahrgang. werden mit einmonatlichem bis zu einjährigem Gefängniß und mit einer Buße von 500 bis 5000 Fr. Art. 5. Der Angriff gegen das Princip oder die Form der durch die Charte von 1830 eingesetzten Regierung, so Wieste durch das Gesetz vom 29.November 1830 besinnt sind, — wenn derselbe zum Zweck hat, zum Umsturz oder zum Wechsel der Negierung anzureizen, — ist ein At tentat gegen die Sicherheit des Staats. — Wer sich dessel ben schuldig macht, soll bestraft werden nach den beiden letz ten Sätzen des Art. 1. Art. 6. Jeder andere, durch das Gesetz vom 29. November 1830 bezeichnte Angriff soll auch fernerhin nach den Ver fügungen dieses Gesetzes bestraft werden. Act. 7. Die im vorigen Artikel bezeichnten Strafen sollen verhängt werden über diejenigen, welche sich öffentlich und förmlich als Anhänger irgend einer andern Regierungsform bekannt haben, sei es, indem sie den durch das Gesetz vom 10. April 1832 auf ewig verbannten Personen, oder irgend einem Andern als Ludwig Philipp dem Ersten und seinen Descendenten Rechte auf den Thron Frankreichs zuschrci- , ben; sei es, indem sie die Qualisication des Republikaners, oder irgend eine andere mit der Charte von 1830 unverträg liche annehmen, oder indem sie den Wunsch, die Hoffnung oder die Drohung ausdrücken, die Ordnung der constitutio- nellen Monarchie zu zerstören, oder die gefallene Dynastie wieder einzusctzen. Art 8. Jeder Angriff gegen das Eigenthum, den Eid, oder die den Gesetzen schuldige Achtung; jede Apologie der Tha- ten , welche durch die lol pensls als Verbrechen und Ver gehen bezeichnet sind; jede Anreizung zum Haß unter den ^ verschiedenen Elasten der Gesellschaft, sollen bestraft wer- » den nach dem Art. 8 des Gesetzes von 17. Mai 1819. — ??