Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1839
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- 1839-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1839
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- Deutsch
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1829 78 1830 In Erwägung was dahingegen die vom ersten Richter festgesetzte Strafe anbetrifft: Daß selbige auf die Strafbestimmungen des Lose psnsl gestützt wird, selbige jedoch nur zur Sicherung von inländi schen Producten erlassen sind; daß es sich aber in vorliegendem Falle, von einem im Auslande erschienenen Werke handelt, wofür der Verleger ein Privilegium für die Preußischen Staaten erwirkt hat, ein ! mit einem solchen Privilegium versehener Ausländer aber nur insofern dem Inländer gleich betrachtet werden kann, als jenes keine Modifikation der zum «chutze der Inländer bestehenden i Gesetze enthält; In Erwägung, daß nun aber das dem Wilma ns er- thcilte Privilegium zur Sicherung der von ihm hcrausgcgebe- nen Panoramas blos die Anwendung der im allgemeinen Land- rechte festgesetzten Folgen des Nachdrucks bestimmt und dadurch implicite die Anwendbarkeit der weit strengeren, sogar eine Strafe festsctzenden Rheinischen Gesetze ausschließt, daß daher denjenigen, der sich gegen das Privilegium ver geht, nur die darin bestimmten Folgen treffen und eine Strafe auf den Grund des Lose psnul gegen ihn nicht ausgesprochen werden kann, selbiger vielmehr, da das allgemeine Landrecht gar k.ine Strafbestimmungen enthält, von aller Strafe befreit bleiben muß; daß auch die ausgesprochene Eonsiscation der Platten nach den Bestimmungen des allgemeinen Landrechts sich nicht recht- fertigen läßt; In Erwägung sodann auf die Berufung des Wilmans, daß die drei zuerst vernommenen Sachverständigen auch das vorliegende Panorama des Mains für einen Nachstich des Wilmans'schen erklären, und für ihre Meinung sehr triftige Gründe anführcn; daß auch die gegenseitigen Experten eine große Aehnlichkeit nicht verkennen können, und nur einzelne Verschiedenheiten an führen , die indeß ihren Grund theils in der Verbindung der beiden Panoramen vom Rhein und Main zu einem Ganzen haben, theils aber im Vergleich mit der Aehnlichkeit der Arbeit im Ganzen viel zu unbedeutend erscheinen, um derselben den Charakter eines Rachstichs zu nehmen. In Erwägung, was nun aber hier die geforderte Civil- Entschädigung anbetriffl, daß selbige unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Mainpancrama sehr schlechten Absatz gehabt, auf 25,^. festzusetzen ist; In Erwägung auf die Kosten, daß selbige wegen seines Unterliegens in der Hauptsache dem Verklagten zur Last fallen; Aus diesen Gründen ändert das Königl. Landgericht, correctioncllc Appcllationskammer, das Urtheil erster In stanz dahin ab, daß der Verklagte von der gegen ihn in Betreff des Rhein-Panoramas erkannten Geldbuße resp. Gefängnißstrafe frei zu sprechen, auch die ausgesprochene Consiscation der Platten zurückzunehmcn; daß derselbe aber für überwiesen zu erklären, auch das vom Kläger veranstaltete Main-Panorama nachqestochcn zu haben, und desyalb für schuldig zu erachten, dem Klä ger dafür eine Entschädigung von 25 zu zahlen, unter Consiscation der noch vorhandenen Nachstiche, bestätigt im Uebrigen gedachtes Urthel seinem ganzen Inhalte nach und vcrurtheilt den Verklagten in sämmtliche Kosten. Der vorliegende Fall hat neben dem allgemeinen noch das besondere Interesse, daß ein Gerichtshof den Grundsatz angenommen hat, daß auch eine Eopie in verkleinertem Maßstabe als Nachdruck zu betrachten sei, selbst dann so gar, wenn dieser einer im Auslande veranstalteten Copie nachgcbildet ist. Nicht ohne Interesse ist ferner die Umwandlung des Urtheils rücksichtlich der Strafbestimmungen in den beiden Instanzen. Das Urtheil der erstem Instanz hatte sich auf das Rheinische Strafgesetzbuch, Artikel 425, 426, 427 ge stützt, und wülrde diese Strafbestimmungen auch zur Aus führung gebracht haben, da nach den neuern Bundesgesehen über den Nachdruck ganz Deutschland als Inland zu be trachten ist. Das Privilegium, welches der Wilman s'- schen Handlung ertheilt worden ist, verweist in Eontra- ventionsfällen aber ausdrücklich auf das allgemeine Preu ßische Landrecht, welches bekanntlich auf dem linken Rhein ufer nur in besonderen Fallen als Particular-Gesetz Gültig keit hat, weshalb denn die Bestimmungen desselben bei dem Urtheil zweiter Instanz zur Anwendung kamen. Die Geld buße von 30,/s., in welche der Gerichtshof erster Instanz den Beschuldigten, auf das Rheinische Gesetzbuch fußend, vcrurtheilt hatte, wurde in zweiter Instanz niedergeschla gen , indem das Preußische Landrecht den Nachdruck nicht fiskalisch bestraft, sondern nur Bestimmungen enthalt, die erst dann zur Anwendung kommen, wenn eine Eivil- klagc Statt findet. Der Verklagte würde demnach, wenn die W i lman s'sehe Handlung kein Privilegium besessen hätte, um 30-^-. mehr gestraft worden sein. Nicht selten bietet Richtern wie Advocatcn die Vcur- theilung von Nachdrucksfallen einige Schwierigkeiten dar, und es ist von Wichtigkeit, auf Grundsätze, die von Ge richtshöfen in Urtheilen ausgesprochen sind , fußen zu kön nen. Dies veranlaßt mich, die obigen beiden Urtheile durch das Börsenblatt zur Kcnntnisi des gestimmten Buch handels zu bringen, und dabei den Wunsch auszusprechen, daß derartige Rcchtsfällc auch von andern Seiten mitge- theilt werden mögen, damit sich eine Art von Praxis bilde, die dem Gesetze zur Seite stehe. Coblenz, im August 1839. A. DäLckcr. Der Buchhandel. Ausammengestellt und mitgetheilt von Otto Wigand. (Fortsetzung.) Sehen wir auf die Wirkungen, welche der täglich wach sende Reichthum literarischer Erzeugnisse auf das innere und äußere Leben des B. in der neuesten Zeit gehabt hat, so tritt uns, vorzüglich als natürliche Folge zunehmender Production und Eonsumtivn, die Vermehrung der buch- händlerischen Etablissements entgegen. Vor kaum 50 Jah ren zählte Deutschland wenige Hundert Buchhandlungen. Sie entsprachen dem Bedürfnisse der Zeit, sie druckten und verlegten dicke Werke, versorgten die Bibliotheken der Modesucht und der Eitelkeit mit Büchern oder Tapeten für die Wände der Büchersäle und lieferten der Kathederweis heit wie der Schulgclehrsamkeit das nölhige literarische Prunkmatcrial. Ihr Geschäft wickelte sich günstig und, je weniger das eigentliche Volk Thcil an der Literatur nahm, auch desto einfacher ab und renlirte vortrefflich. Aber der totale Umschwung aller Verhältnisse des socialen Lebens und überhaupt alles, was nach dem Sturze der Gclehrtcn- zunft und des Schulzwanges, der stabilen Bornirthcit und des orakelnden salbungsreichen Priestcrlones die Literatur von der alten Herzlosigkeit, Hypochondrie und Verstocktheit befreite und ihr die Form der lebenskräftigen, frisch sich regenden Natur aufdrückte, trug zur Vervielfältigung der Buchhändlerfirmen bei. Deutschland besitzt, wenn wir die
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