für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b c n von dcn Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. Dienstags, den 14. Mai 1839. Bekanntmachung an sammtliche Leipziger Buch- und Musikalienhandlungen. Um Gelegenheit zu geben, die noch etwa abzuwickclnden Mcßzahlungsgcschäfte mit größter Erleichterung beseitigen zu können, haben wir beschlossen: Freitag, den 17. Mai, Nachmittags 2 Uhr, eine außerordentliche Börsenvcrsaminlung anzuberaumen. Wir machen die dabei Jntcressirtcn um so mehr darauf aufmerksam, als wohl anzunchmen steht, daß die anderweitigen Bedingungen der, von dem größten Theil der Börsenmitgliedcr über das Geldwesen geschlossenen Convention nach Pfingsten in den meisten Fällen in Ausführung gebracht werden dürften. Leipzig, den 13. Mai 1839. Die Deputirten -es öuelstiandcls zu Leipzig. Duplik in Sachen des geistigen Eigen thums gegen den Nachdruck. <SchI» ß.> Es ist nicht mein Jrrthum, geistiges Eigenthum mit körperlichem Eigcnthum zu confundircn, und ich habe sogar über den ersten Ausdruck mit Absicht und um Mißverständ nissen zu begegnen, mich dahin erklärt, daß das Eigenthum, nach meiner Ansicht, erst da geboren wird, wo der Gedanke in die Leiblichkeit der Materie eintritt, und eine sinnlich- wahrnehmbare Form annimmt; allein ich habe allerdings darauf hingewiesen, daß jede sinnliche Wahrneh mung für die Bildung der Begriffe von Besitz und Eigen thum von gleicher Wirkung sein, und nicht nur, was schmeckbar, riechbar und fühlbar, sondern auch, was hörbar und sichtbar ist, als dem Reiche der Körperwelt angehöcig betrachtet werden müsse. 6r Jahrgang. So weit eine Form möglich ist, welche sich von allen andern Darstellungen derselben Gedankenreihe sinnlich annehmbar unterscheidet, so weit erstreckt sich meines Dafürhaltens die Möglichkeit des literarischen und artisti schen Eigenthums, und hiermit stimmt sogar die geschrie bene Vernunft des römischen Rechtes überein, wonach alle Sachen für körperlich erklärt werden, die berührt werden können, wogegen unkörperliche die genannt werden, welche nur im rechtlichen Begriff cxistiren, selbst wenn dieselben aus körperlichen Gegenständen zusammengesetzt sind. Es leuch tet ein, daß hier weder von Bastarden noch von falschen Annahmen und Gesetzen, am allerwenigsten aber von etwas Absurdem die Rede ist, denn absurd ist nur, was einen inner» Widerspruch enthält, und dieser Vorwurf kann un möglich dem Satze gemacht werden, daß der Begriff der Körperlichkeit auf alle Gegenstände anwendbar sei, welche 76