für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 4. Freitags, den 11. Januar 1839. Gesetzgebung. ^ Das eben erschienene 20. Stück des Gesetz- und! Verordnungsblattes für das Königreich« Sachsen v. I. 1838 enthält »ub dilo. 96 mehrfache wichtige Abänderungen, Erläuterungen und Nachträge der Verordnung v. 13. Octbr. 1836 „über! Verwaltung der Preßpolizei," die wir durch sofortige Mitthcilung zur Kenntniß aller Buchhandlungen des In- und Auslandes zu bringen für nothwcndig erachten. — Nachträgliche Verordnung über Verwaltung der Prcßpolizei; vom 20. Decembcr 1838. Mit allerhöchster Genehmigung werden hiermit nach stehende Abänderungen, Erläuterungen und Nachträge der unterm 13. Octobcr 1836 ergangenen Verordnung „über Verwaltung der Preßpolizei" und der derselben beigelegtcn allgemeinen Instruction der Ccnsoren.zur öffentlichen Kenntniß gebracht: .4. Zur Verordnung. Zu?. 1. I. s) Wie die Anwendung des Grundsatzes, daß Nichts ohne vorherige Genehmigung gedruckt werden dürfe, auf kleinere Erzeugnisse der Presse, z. B. Facturen, Preiscourante, Etiketten und dcrgl., auf mindest belästi gende Weise auszuführcn sei, hängt theils von Verein barungen der Localcensorcn mit den Buchdruckern und Lithographen, theils und wenn sich deshalb Anstande er geben, von den Bestimmungen der Ccnsurcollegicn nach den jedesmaligen Verhältnissen und Umstanden ab. Versuchsweise und so lange nicht nachtheilige Erfah rungen die Zurücknahme dieser erleichternden Bestimmung 6r Jahrgang. veranlassen werden, sind die Eensurcolleqien ermächtigt, in besonders geeigneten Fallen, den Localccnsoren zu ge statten, daß sie einem Drucker zu den einzelnen Gattungen solcher kleinern Prcßerzeugnisse, unter Vorbehalt seiner strengen Verantwortlichkeit dafür, ein allgemeines, jedoch den Gegenständen nach genau zu bcmessendes Imprimatur ertheilen mögen. d) Durch die Fassung §. 1 ist es bereits angedeutet, durch ß, 36 aber noch bestimmter festgestellt, daß der hier ländischen Ecnsur auch alle im Auslande gedruckte Verlags artikel eines inländischen Verlegers unterliegen. Da aber nach §. 45 dem Verleger ein Eommissionair, der den Ver trieb übernommen hat, gleichzuachten ist, so unterliegen der hierländischcn Ecnsur alle Schriften, welche entweder im Königreich Sachsen gedruckt, oder von da aus, sei es durch einen Verleger oder durch einen Eommissionair ver trieben werden sollen, und auf welchen daher nach §. 45 ein Ort des Inlands, entweder als Dcuckort oder als Wohnort des Verlegers oder des Commissionairs, angegeben ist oder anzugcben gewesen wäre. Zu §. 9. H. Am Schlüsse dieses K. ist das Allcgat zu berichtigen. Es ist auf §. 54, nicht auf §. 55 zu verweisen. Zu §. 12. m. Ob Gelegenheitsgedichte und andere Gelcgenheits- schriften zur Local- oder zur Eentralcensur gehören, läßt sich nur im einzelnen Fall, nach dem Inhalt derselben, bestimmen. Daher können alle Gelegenheitsschriften zu nächst dem Localccnsor vorgelegt werden, dieser aber hat Zweifel, die ihm entweder rücksichtlich der Zulässigkeit oder auch nur rücksichtlich der Competenz bcigehcn, demjenigen 6