Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegcbcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Redigirt unter der Verantwortlichkeit der Herausgeber. Commissionnair: A. Frohbergcr» ./V- 49. Freitag, den 3. December 1834. G e s e ß k u n d e. Nachstehendes Gesetz, welches noch wenig außerhalb desStaales, fürwelchen escrlassen wurde,bekannt zu seyn scheint, dürste wohl für Viele nicht ohne Interesse seyn, weshalb es auch jetzt noch zur Aufnahme in Las Börsen blatt geeignet seyn möchte. Verordnung gegen den Vüchernachdruck und den Handel mit nachgedruckten Büchern. (Vom 24. Nov. 1827.) Wir, Leopold Friedrich, von G. G. regie render Herzog zu Anhalt rc. rc. rc. fügen hiermit zu wissen, daß Wir, in Erwägung, daß die Unterhand lungen am Bundestage, zur Abfassung gleichförmiger Be stimmungen über die Sicherstellung der Rechte der Schrift steller und Verleger gegen den Nachdruck, in der inner» Gesetzgebung und in den bisherigen Verwaltungsnormen einiger Bundesstaaten Schwierigkeiten zu finden scheinen, und daher noch nicht zu dem erwünschten Erfolge geführt haben, weshalb denn mehrere Bundesstaaten dicscn Zweck einstweilen so weit als möglich aus dem Wege gegensei tiger vertragsmäßiger Bestimmungen zu erreichen suchen, wozu auch Wir eingeladen worden sind, Uns bewogen gefunden haben, gegen den Vüchernachdruck und den Handel mit nacbgedruckten Büchern, die schon bisher nach gemeinrechtlichen Grundsätzen in unfern Landen nicht erlaubt waren, Folgendes gesetzlich zu verordn!»: tz. 1. Der Büchcrnachdruck ist in den hiesigen Landen all gemein verboten, mit Ausnahme der besonder» Fälle, in welchen die nachfolgenden Bestimmungen solchen ge statten. 1. Jahrgang. tz. 2. Das Verlagsrecht ist zunächst aus dem deshalb ab geschlossenen Vertrage zu beurtheilen. Ist darin über die Dauer desselben nicht etwas Besonderes verabredet worden, so erlischt es, sobald die erste Auflage des Bu ches nicht mehr im Buchhandel zu haben ist. h. 3. Dem Schriftsteller (und nach dessen Tode dessen Kindern, nicht aber den Enkeln oder übrigen Erben des selben) steht das Recht zu, über ein nach §. 2. erlo schenes Verlagsrecht ausschlicßend weiter zu verfügen. tz. 4. Wenn das Verlagsrecht eines Buches erloschen ist, und weder der Schriftsteller am Leben ist, noch Kinder desselben vorhanden sind, so ist die Veranstaltung einer neuen Auflage eines solchen Buches nicht als Nachdruck anzusehen. -v. 5' Niemand darf ohne Einwilligung des Verfassers und seines Verlegers einzelne gedruckte Schriften in ganze Sammlungen aufnehmen, oder Auszüge daraus beson ders drucken lassen. Wohl aber können Auszüge aus Schriften in andere Werke oder Sammlungen ausgenom men werden. §- 6. Uebcrsetzungen sind in Beziehung auf das Verlags recht als neue Schriften anzuschen. Das Veranstalten einer neuen Uebersetzung durch einen neuen Uebersetzer gilt jedoch nicht als Nachdruck der früher herausgekom menen Uebersetzung. tz. 7. In allen Fallen, in welchen nach den obigen Be stimmungen der Nachdruck von Büchern verboten ist, darf auch Niemand in den hiesigen Landen mit an an dern Orten nachgedruckten Büchern handeln. 49