Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Heraus ge geben von den Deputaten des Vereins Ver Buchhändler zu Leipzig. Redakteur: De. I. A. Bergt. Commissionnair: A. Frohberger. ^ 32. Freitag, den 8. August 1834. Bekanntmachung. Auf Verordnung Eines königlichen hohen Ministeriums des Cultns und des öffentlichen Unterrichts wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Seiten der hohen deutschen Bundes-Versammlung der Beschluß gefaßt worden ist, den Debit sammtlicher Verlagsartikel der Buchhandlung Heideloff und Campe in Paris in den Staaten des deutschen Bundes möglichst zu hindern. In dessen Folge ist der Debit sammtlicher Verlagsartikcl der Handlung Heideloff und Campe irr Paris bei 20 Thlrn. Strafe für jeden ContraveiitionSfall verboten, auch säniintlichen hiesigen Buchhand lungen bei ebenmäßiger Strafe aufgcgebcn worden, die hmführo ihnen zugehenden Verlagsartikel gedach ter Firma an die Unterzeichnete Commission abzuliefern. Leipzig, den 30. Julius 1834. Die Königliche Bücher - Commission. Miß. Wachsmuth. Müller. Seeburg. Herold. Buchhandel. Vetra ch tnng e n zu dem Entwürfe zu einem Regulative für den litera rischen Rechtsznstand in Deutschland. (Beschluß.) Eine große Inconvenienz ist, abgesehen von aller politischen Beziehung, denkbar, wenn dem Autor durch aus verboten ist, Etwas in den Druck zu geben, ehe er sich mit einer Buchhandlung über den Debit vereinigt hat. Einem Schriftsteller kann daran gelegen seyn, ein paar Bogen so schnell als möglich ins Publicum zu brin gen. Es können die unverfänglichsten Bogen von der Welt seyn; er hat das Imprimatur für das Manuskript Jahrgang. im Pulte liegen; es ist darin von Politik gar nicht die Rede; es betrifft aber eine Materie, die keinen Aufschub leidet, z. B. dringende Rechtfertigung angefochtener Ehre. Nicht überall sind Verleger zur Stelle; durch eine Corre- spondenz zur Verständigung über den Debit geht Zeit verloren. Und wenn der Autor weiß, daß ein befreun deter Buchhändler willig debitircn wird, was aus seiner Feder kommt, ec darf dessen Namen, selbst wenn er privatim aarts Klanabe dazu hätte, nicht auf den Titel setzen: der h. 8 verwehrt es ihm. Noch mehr: Verle ger sind Menschen, und Menschen sind nicht ohne Vor- urtheile. Es ist nicht ganz undenkbar, daß nicht jeder Verleger Lust hätte, jedes Buch zu debitircn. Ist cs nun billig, daß der Autor warten muß, bis er einen Eom- missionnair aufgetrieben, bis vielleicht der Zweck seiner Schrift (denn auch dies kann der Fall seyn) durch da zwischengetretene Umstände vereitelt worden? 32