475 476 Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von dem königl. sächs. Staats-Mi nisterium vollzogene Erklärung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den diesseiti gen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. München, den 16. Juli 1830. VI. (Den Bundestags-Beschluß gegen denNach- druck betreffend.) Staatsmimsterium des königl. Hauses und des Acußcrn. Das Staatsministerium des königl. Hauses und des Aeußcrn macht in Gemäßheit der von Sr. Maj. dem Könige ertheilten Ermächtigung nachstehende in der 33. Sitzung der deutschen Bundesversammlung am 6. Sept. d. I. beschlossene Ucbereinkunft gegen den Nachdruck zur Danachachtung hierdurch bekannt. Um nach Artikel 18 ckll. der deutschen Bundesacte die Rechte der Schriftsteller, Herausgeber und Verle ger gegen den Nachdruck von Gegenständen des Buch- und Kunsthandels sicher zu stellen, vereinigen sich die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vorerst über den Grundsatz, daß bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Maßregeln wider den Nachdruck in Zukunft der Unterschied zwischen den ei genen Untecthanen eines Bundesstaates und jenen der Adrigen im deutschen Bunds nsvainton Ttcrciten gegen- seicig und im ganzen Umfange des Bundes in der Art aufgehoben werden soll, daß die Herausgeber, Ver leger und Schriftsteller eines Bundesstaates sich in jedem andern Bundesstaate des dort gesetzlich bestehen den Schutzes gegen den Nachdruck zu erfreuen haben werden. München, den 22. Oktober 1832. Auf Sr. Maj. des Königs Allerhöchsten Befehl: Frhr. v. Gise. Durch den Minister: der expcdirende geheime Secretair: Braun. Dane m a r k. Kopenhagen, den 14. Juni. — Seine Maje stät haben unterm 6. dies, auf Vorstellung der Canzlei verfügt, daß es den Tensoren von Druckschriften zwar auch fernerhin überlasten bleiben soll, aus Gefälligkeit gegen Verfasser von Zeitungen und Broschüren selbige schon im Manuskript oder in der Correctur durchzusehen, jedoch nur unter der Bedingung, daß das hierbei Ge strichene weder durch Lücken oder aus andere Weise im Drucke bezeichnet werde. Würden Herausgeber oder Ver fasser sich hierein nicht fügen wollen, so hat der Cen- sor sich streng an die gesetzliche Vorschrift zu halten, die Censur erst nach vollendetem Drucke vorzunehmen und, falls er alsdann etwas Vecordnungswidriges fände, Be schlag auf das Ganze zu legen und es, ohne sich erst mit dem Verfasser darüber einzulassen, au die Canzlei zu deren weiteren Verfügung zu senden. (Preuß. Staatszcit.) Buchhandel. Zur Statistik des buck-händlerischen Abrcchnnngsge- schafts in Leipzig. Der letzteDecember ist im Buchhandel, so wie in vielen andern Geschäftszweigen, der allgemeine große Wendepunkt des Rechnungswesens. Mit dem ersten Januar beginnt die neue Rechnung, und nur ausnahmsweise laufen später noch Sendungen ein, die das für den Sortimentshänd ler so gehässige A. R. an der Stirn tragen und sich da durch ein Vorrecht vor ihren Mitschwestern zu sichern su chen. Ordnung ist die Seele des Handels; dies beden kend sieht man zu Anfang des Jahres den sein Geschäft pflegenden Verleger Conto vor Conto durchwandern, um die nvthigcn Transportangabcn und Rechnungsauszüge anzuserligen. Bei dieser Arbeit überblickt er wenigstens vorläufig die Früchte des abgelaufenen Jahres, und das Resultat wird ihn entweder zu neuen Unternehmungen veranlassen oder davon abhalten. Jetzt hat er auch das Z hinter sich, die Auszüge werden zusammengepackt und zur Musterung auf gut Glück in alle Welt gesandt. — Schneller oder langsamer — oft aber auch gar sticht — kehren nun diese Kinder des Augenblicks ins väterliche Haus zurück. Freundliche Aufnahme ist ihnen gewiß, wenn sie das schön klingende ,,Conform" mitbringen, mit verdrießlichem Blick werden sie jedoch betrachtet, wenn sie ein „Stimmt nicht" oder sonstige Bemerkungen an sich tragen. Endlich ist die sehnlichst erwartete Messe erschienen, alle Auszüge sollen nun wo möglich geord net seyn, damit ohne Zeitverlust die Abschlüsse gemacht werden können. Wie nachlässig aber von Vielen diese zur kaufmännischen Ordnung führende Einrichtung behan delt wird, möge folgende aus der Erfahrung genommene Mittheilung zeigen, welche wir einer nicht unbedeuten den Verlagshandlung zu verdanken haben. Jene Handlung stand im Jahre 1833 mit 364 Buchhandlungen in laufender Rechnung und konnte in der Ostermesse 1834 1) persönlich ab sch ließen mit 162 2) durch Commissionnaire ^6 178 also nicht völlig mit der Hälfte.