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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1834
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1834
- Sprache
- Deutsch
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435 zeige zu machen, und nach Unterschied selbst der Be strafung wegen geeignet zu verfahren. tz. 7. Betreffen jene Gesetz-Uebertretungen den Monar chen, den Staat und dessen Verfassung, oder die im Kö nigreiche bestehenden Kirchen- und religiösen Gesellschaften, oder sind Schriften oder sinnliche Darstellungen der öf fentlichen Ruhe und Ordnung durch Aufmunterung zum Aufruhr oder der Sittlichkeit Lurch Reiz und Verfüh rung zu Wollust und Laster gefährlich; so soll die Po lizei die Verbreitung einer solchen Schrift oder sinnlichen Darstellung hemmen, und ein Exemplar derselben an die ihr Vorgesetzte obere Polizei-Behörde ohne Verzug ein senden, welche längstens in acht Tagen in einer kolle gialen Berathung die Charaktere der Gesetzwidrigkeit oder Gefährlichkeit sorgfältig zu untersuchen und nach Befin den den Beschlag auszuheben oder fortzusetzen hat. tz. 8. Im letzten Falle, wenn nämlich die obere Polizei behörde den Beschlag sortzusetzen beschließt, soll sie die Schrift oder bildliche Darstellung mit dem Collegial-Be- schluß an das Staats-Ministerium des Innern auf der Stelle einschicken, und dieses erkennt ohne Aufenthalt über die Aushebung oder Bestätigung des Beschlags. Mit der Bestätigung wird die Schrift öffentlich verbo ten und nach Umstanden confiscirt. h. 9. Wer sich durch die Verfügung des Staatsministe- riums des Innern beschwert findet, dem ist dagegen die Berufung an den königlichen Staats-Rath gestattet, wel cher darüber, und zwar immer in einer Plenar-Versamm- lung, zu erkennen hat. h. io. Privatpersonen, gegen welche in Schriften oder sinn lichen Darstellungen ein rechtswidriger Angriff gemacht worden, bleibt es überlassen, den Verfasser, und wenn dieser nicht genannt oder falsch angegeben ist, den Ver leger und aushülfsweise den Drucker oder jeden Ver breiter wegen der ihnen geschehenen Unbilde vor der zu ständigen Gerichts-Behörde zu verfolgen. Dieselben kön nen aber zu ihrer Sicherheit von der Polizei verlangen, daß sie die Schrift, wegen welcher sie klagen wollen, in Beschlag nehme; jedoch sind sie verbunden, in acht Ta gen die Bescheinigung bcizubringen, daß die Klage wirk lich beim Richter angebracht worden, widrigenfalls der Beschlag nach Ablauf dieser Zeit wieder aufgehoben wer den soll. tz 11. Staatsdiencr, welche sich im Falle des §. 10. be finden und im Dienste außer dem Königreiche abwesend find, sollen durch die Polizei von dem Daseyn einer sol chen Schrift -c. benachrichtigt werden; auch ist die pro- 436 visorische Beschlagnahme der Schrift bis zur eiulangendeu Erklärung von Amtswegen zu verfügen. tz. 12. Für eine Schrift oder sinnliche Darstellung Hafter jederzeit zunächst der Verfasser, und, wenn dieser nichr bekannt ist, der Verleger, und subsidiarisch der Drucker und jeder Verbreiter. München, den 26. Mai 1818. Egid von Kobell, königlicher Staatsrath und General-Seccetai^. (Fortsetzung folgt.) Buchhandel. Unangenehme und unanständige Büchergesuche. Sehr oft werden in den Buchhändlerblättern alle und neue bei den Verlegern fehlende oder zu theuere Bücher zum Ankauf gesucht, und unter diesen auch nicht ganz selten — Nachdrucke. Dem nördlichen Buch händler ist das Letztere unangenehm und es schmerzt ihn gewiß sehr, in diesen Blättern, welche durch seine Un. lerstützung erhalten werden, zu lesen, daß man sein rechtlich erworbenes Verlagsbuch als Nachdruck kaufen will. Haben denn diejenigen Herren, welche solche Aus rufe ergehen lassen, dies schon bedacht? Und denken sie denn gar nicht daran, daß ein Buchhändlerblatt nicht für Nachdrucker gedruckt wird, sondern für ehrliche Buch händler, welche keine Nachdrucke besitzen? Die Heraus geber dieser Blätter sollten sich eigenmächtig zu Censocen creircn und alle solche Titel geradezu streichen. Bei ehr lichen Leuten muß man nicht nach gestohlenen Sachen suchen. Im Preußischen darf selbst in den Auclionskatalo- gen kein Titel von einem Nachdrucke ausgenommen werden, sondern wird von dem Ccnsor oder Auctionator verworfen. Eben so wenig dürfen in unfern Landesblättern und Ka talogen Nachdrucke zum Ankauf oder Verkauf angezeigt werden, und würde ein Nachdrucker mit seinen Katalo gen sich bei uns öffentlich sehen lassen, so würde er und seine Anzeigen augenblicklich confiscirt. Dann ist cs auch wahrscheinlich, und daran scheint ebenfalls noch Keiner gedacht zu haben, daß derjenige, wel cher Nachdrucke sucht und kaufen will, auch mit Nach drucken Handel treibe, und recht wohl würden alle diese Herren thun, wenn sie in diesen Blättern keine Nach drucke weiter suchen oder verlangen möchten. Ferner ist es für jeden gesitteten Buchhändler sehr unanständig, in diesen Blättern unsittliche Bücher, pria- pische, erotische und ähnliche, zum Kauf zu suchen. Die Buchhändler sollten ja wissen, daß solche Schriften in allen Staaten verboten sind, sich niemals dürfen öffent lich sehen lassen, und nur wie Kupplerinnen herum schlei-
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