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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1834
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1834
- Sprache
- Deutsch
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107 108 b) Würtemberg. Außer Oesterreich ist es Wür- temberg, welches sich bis jetzt noch nicht entschlie ßen konnte, weder den Anträgen Preußens zur Un terdrückung des Nachdrucks Gehör zu geben, noch ein eigenes Gesetz in dieser Beziehung zu erthrilen. Denn das unterm 25. Febr. 1815 erlassene Re skript behandelt diesen wichtigen Gegenstand Nur sehr oberflächlich und kann daher wenig in Betracht kommen. Aus diesem Grunde sah sich der bekannte geach tete Gelehrte IN. Wolfgang Menzel, welcher als Abgeordneter von Balingen der letzten Sände- versammlung beiwohnte, veranlaßt, in der Sitzung der Kammer der Abgeordneten am Z.Zuli 1833, aufs neue darauf anzutragen, daß der Nachdruck in Würtem berg unbedingt aufgehoben werden möchte. Es sey uns erlaubt, aus seinem Anträge"), der auch manche geschichtlich interessante Notizen enthält, fol gende Stellen mitzutheilen. Er beginnt: Meine Herren! Schon am 23. Mai 1821 brachte Herr Weber, damali ger Abgeordneter von Künzelsau, eine Motion, welche das Verbot des Nachdrucks verlangte, an die Kammer. Sie be gann mit den Worten: , „Deutschland, das mit Wohlgefallen auf das konstitu- rivnelle Würtemberg blickt und vorzugsweise dem Schwaben das Lob der Biederkeit und Redlichkeit beilegt, — Deutsch land kann nichc begreifen, wie gerade bei diesem biedern Volke und unter einer durch Humanität so ausgezeichneten Regierung das Gewerbe des Büchcrnachdrucks könne gedul det werden. Es ist wohl ein Ueberrest der verfassungslosen Zeit, und die Regierung hakte seit ihrem segensvollen Wirken wichtigere Aufgaben zu losen und auch gelost, als daß sie ihre Aufmerksamkeit einem so untergeordneten Gegenstände der Gesetzgebung hätte schenken können, als der Nachdruck ist." Diese Motion wurde berathen, und da man 1821 bereits im tiefen Frieden lebte, der auch nachher noch über ein Iahr- zehcnd gedauert har und für innere Verbesserungen eitlen so weiten Spielraum darbot, so hätte auch wohl dieser unterge ordnete Gegenstand eine befriedigende Erledigung finden können. Aber es ist eine alte Erfahrung, daß man gerade dann am wenigsten an Verbesserungen denkt, wenn man Zeit dazu hätte. Die Motion Weber'» wurde nur init 40 Stimmen gegen 40 unterstützt, und der damalige Präsident Wcishaar entschied durch seine Stimme, daß Würtemberg noch ferner das gelobte Land der Nachdrucker bleiben solle. Noch bis auf den heurigen Tag ist die alte Buchbinder- Ordnung des Herzogs Eberhard Ludwig von 17l9 in Kraft, in welcher das später erst sich ausbildende Verhältnis; einer Werlagshandlung im Gegensatz gegen Spcditionshandlungcn, Buchdrucker, Buchbinder und Antiquare noch nicht erkannt und unterschieden ist. Daher kommt es denn, daß noch heute jeder erste beste Buchbinder, Buchrrödler oder Buchdrucker ver legen darf, was er will, ohne Rücksicht darauf, ob es Original oder Nachdruck ist. In dieser unumschränkten Willkühr sind die würtembcr- gischen Verleger nur einerseits durch eine Willkühr anderer ") Besonders abgedruckt unter dem Titel: Antrag, die Ne gierung um ein Gesetz zu bitten, wodurch der Nachdruck als ein, das Eigemhum beeinträchtigendes, der öffentlichen Moral schädliches, und die Ehre des würtembergischen Namens vor dem Auslande verunglimpfendes Institut u n- bedingt aufgehoben würde, vorgctragen in d. Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom 2. Juli (1833) von Or. Wolfgang Menzel. Stuttgart, Metzler. 1833. 8- Art, nämlich durch die verfassungswidrige und nur faktisch als zufällige und temporäre Gewalt bestehende Eensur, und ande rerseits durch das königliche Nescript vom 25. Febr. 18l5 be schränkt. Dieses Reskript nämlich untersagt den Nachdruck einer Original-Ausgabe, sofern der rechtmäßige Verleger gegen eine Tape von 15 fl. und 2 Frei- Exemplare ein Privilegium darauf gelöst hat. Ein solches Privilegium gilt aber nur auf sechs Jahre, wenn es nicht unter besonder« Umständen auf einige Jahre mehr ausgedehnt wird, und gilt nur äe llato für noch nicht gedruckte Werke. Es kann nicht auf bereits erschie nene Werke, oder frühere Theile eines Werkes zurückdatirt werden Alle jene gebildeten Staaten, welche den Nachdruck ver boten haben, gingen von dem Grundsatz aus, daß er ein Ein griff in das Eigemhum sey. Sofern aber, wie sehr häufig der Fall ist, der Nachdruckcr dem rechtmäßigen Verleger, noch vor dem Erscheinen der Originalausgabe, die Aushängebogen aus der Druckerei buchstäblich stehlen läßt, um sic sogleich nachzudrucken, oder sofern der Nachdruckcr sich sogar heimlich eine 'Abschrift des Manuskripts, z. B. Colleqienhefte eines Uni versitäts-Professors, verschafft und dieselben druckt, ehe der Ver fasser selbst an einc öffcntliche Herausgabe gedacht hat")) inso fern ist der Eingriff in das Eigemhum zugleich ein wirklicher Diebstahl. Nachdem er die Eigenthumsrechte der Schriftsteller und Verleger vertheidigt hat, fahrt er fort: Die Vorsteher der deutschen Buchhändler-Börse in Leipzig haben eine Petition verfaßt (S. Börsenblatt S. 20), welche Hr. Dekan Münch heute ins Diarium eintragen läßt. Sie bitten im Namen aller Buchhändler Deutschlands um die Ver wendung dieser hohen Kammer für ein endliches Verbot dcS Nachdrucks. Sic klagen cinstimmig, was ich Ihnen vorgetra gen: alle Staaten der gebildeten Welt, und insbesondere die deutschen Bundesstaaten, habenden Nachdruck verboten, nur Würtemberg allein nicht, nur hier ist den Piraten des Buch handels noch eine sichere Zufluchtsstätte gewährt. Vernehmen Sie diese Klagen eines ehrenwcrkhen Standes ! Klagen, in wel che ganz Deutschland einstimmt ""). Gerechtigkeit ist die Basis des konstitutionellen Staats. Ohne Gerechtigkeit ist die Verfassung nichts werth, sind ihre Ver treter in dieser Kammer Nullen oder noch etwas Schlimmeres, kleben Sic daher Gerechtigkeit und thnn Sie, was in Ihrer verfassungsmäßigen Gewalt liegt, um endlich diese Schmach al ter Ungerechtigkeit aus den würtembergischen Gesehen, diesen Flecken vom würtembergischen Namen wcgzuwischen! Ich erlaube mir zum Schluß nur noch darauf aufmerk sam zu machen, was daraus entstehen müßte, wenn alle deut schen Staaten auf dieselbe Weise verfahren wollten, wie es Würtemberg bisher gethan hat. Wäre der Nachdruck überall freigegebcn, so müßte der Buchhandel zu Grunde gehen, denn kein vernünftiger Mensch würde ferner ein Honorar für Bücher zahlen wollen, die ihm Jedermann sogleich Nachdrucken könnte. Ebenso wäre der Buchhandel ruinirt, wenn alle deutschen Bun desstaaten sich ein Privilegium gegen den Nachdruck mit 15 fl. und zwei Frci-Ercmplaren, größere Staaten wohl gar nach Ver hältnis mit noch mehr bezahlen ließen; denn die Privilegienko- sten würden dann, nach den 38 Bundesstaaten verachtnnddrei- ßigfacht, die Druck- und Honorarkosten übersteigen, und kein vernünftiger Mensch würde mehr ein Buch verlegen wollen. Nun haben wir zwar, indem die übrigen Bundesstaaten gerechter und billiger sind als wir, einen Norihcil vor ihnen vor aus. Durch den Nachdruck strömt manche Summe Geldes in unser Land, die sonst ausbleiben würde; ist cs aber gerecht, ist cs dem allgemeinen Völkerrecht und ist cS der Bundespflccht angemessen, auf nachbarsichc Kosten uns wohlzuthun, des Nach bars Schafe zu scheren? Und wie? wenn cs den Bundesstaaten, deren litcrari- *) Wir kommen hierauf später zurück. ' ") Eine Antwort auf jene Petition ist noch nicht erfolgt.
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