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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1945
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1945-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1945
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- Deutsch
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2 1. Fe b. 1945 Hit Beilage „Bestellzettel I' Nr. 5 (R. 5) • 112. Jahrgang Leipzig, am 3. Februar 1945 Verlag öcs Börfenoereins öcr Deutfchcn Buchhänöler zu Leipzig Mitteilungen Reichsschrifliumskammer - Gruppe Buchhandel: Betr.: Auslieferung von Presseerzeugnissen durch den Buchhandel ln Würdigung der engen Verflechtung des Vertriebs der Fachzeit schriften und wissenschaftlichen Zeitschriften mit der huchhändlerischen Betätigung hat sich die Reichspressekammer unter dem 12. Januar 1913 damit einverstanden erklärt, daß die trotz der Umstellung des Buch handels auf den totalen Kriegseinsa^ weiterhin bestehenbleibenden budihändlerischen Vertriebsfirmen bis auf Widerruf Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften auch an Dauerbezieher jeder Art weiterliefern dürfen. Allgemeine Zeitschriften dürfen auch vom Buchhandel nicht weiter an Abonnenten geliefert werden. Auf Antrag können von der Reichs pressekammer, Berlin-Charlotten bürg 2, Hardenbergstraße 6, Ausnahme- genehinigungen für die Lieferung solcher Presseerzeugnisse an Abon nenten nur erteilt werden, sofern die Besteller Institute, Behörden oder sonstige Dienststellen sind. Die bereits vorliegenden Anträge werden zur Zeit von der Reichspressekammer bearbeitet. Die Rcichspressekammer macht noch auf folgende wichtige Einzel heiten bei dem Vertrieb von allgemeinen Zeitschriften aufmerksam: Sammelbestellungen, d. h. Aufträge, bei denen der Auftraggeber eine Anzahl gleichartiger Presseerzeugnisse für dritte Personen ab nimmt (z. B. Lazarette, Rüstungswerke), gehören ihrem Wesen nach zum Einzelhandel, da eine Abnahmeverpflichtung meistens nicht für längere Zeit eingegangen wird. Sie können unter folgenden Vor aussetzungen weiter ausgeführt werden: 1. Die Reichspressekammer muß zur Kontrolle und zur Unterrich tung der Verlage von den Buchhandlungen den Namen des Auf traggebers, den Titel und die Anzahl der bestellten Presseerzeug nisse erfahren. 2. Die mit der Lieferung beauftragte Buchhandlung muß bereits listenmäßig in der Fachschaft des deutschen Zeitungs- und Zeit- schriften-Einzelhandels erfaßt sein. Ist das nicht der Fall, so muß unter allen Umständen zunächst erst die listenmäßige Erfassung bei der genannten Faohschaft erfolgen. Im Anschluß daran sind der Name des Auftraggebers, der Titel und die Anzahl der bestellten Presseerzeugnisse der Reichspressekammer zur Kontrolle und zur Unterrichtung der Verlage mitzuteilen. Die Verlage und Grossisten werden nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß sämtliche Buchhandlungen, die Presseerzeugnisse be ziehen, bei jeder Bestellung ihre Erfassung bei der zuständigen Fach schaft der Reichspressekammer durch Mitteilung der Nummer ihres Be rechtigungsausweises nachzuweisen haben. Sofern diese Angaben nicht gemacht werden, sind die Verlage und Grossisten angewiesen, die Liefe rung auszusetzen. Leipzig, den 25. Januar 1945. gez.: von Kommerstädt * Betr.: Gehilfenprüfung Frühjahr 1945 (2. Nachtrag zur Veröffentlichung im Börsenblatt Nr. 3 vom 20. Januar 1945. Genaue Einzelheiten siehe dort!) Im Gau Kärnten findet die Gehi'.enprüfung am 9. April, 9 Uhr, in Kla- geufurt, Künstlerhaus, Goethepark 1, bei der Landesleitung der Reichsschrifttumskammer Gau Kärnten statt. Meldungen umgehend an die Landesleitung, Klagenfurt, Künstlerhaus, Goethepark 1. Börsen verein - Geschäftsstelle: Betr.: Neuregelung des Schulbuchvertriebs (Wiederholt aus Nr. 3) Um Fehlleitungen und dadurch entstehende Verzögerungen zu ver meiden, wird besonders darauf hingewiesen, daß die in der* ersten Januar-Woche an die Beauftragten der Reichsschrifttumskammer und des Börsenvereins versandten Vordrucke für „Monatsberichte über den Stand der Lernbuchauslieferung“ ausgefüllt unmittelbar an die Heichsstelle für das Schul- und Unterrichtsschrifllum, Berlin W 35, Bissingzeile 19, ciuzuschicken sind. DiePfandgebührin der gewerblichen Leihbücherei Sowohl in Lcihbuchhändlcr- als auch in Leserkreisen wird in letzter Zeit häufig die Frage aufgeworfen, ob die Erhebung eines Pfandes bei der Entleihung von Büchern einerseits berechtigt und andererseits not wendig und zweckmäßig sei. Daß diese Frage überhaupt gestellt werden kann, liegt an dem Um stand, daß früher die „pfandlose“ Leihbücherei allgemein üblich war, während in letzter Zeit mehr und mehr Leihbuchhändler dazu über gegangen sind, bei Neueintragungen van Lesern eine Pfandzahlung zu verlangen. Die Anordnung Nr. 28 der Reichsschrifttumskammer stellt es dem Ermessen der Leihbücherei anheim, ob sie ein Pfand erheben will. Die durch die Kriegslage veränderten Verhältnisse geben der Forde rung des Leihbuchhändlers nach einer gewissen Sicherstellung ihre Be rechtigung. Der Leser, der sich heute eintragen läßt, kann plötzlich zum Wehr dienst einberufen werden, der Arbeitsplatz kann sich durch Evakuierung der Firma von heute auf morgen ändern, die Wohnung des Lesers kann durch Feindeinwirkung zerstört werden. Es braucht von seiten des Lesers nicht einmal eine Böswilligkeit vorzuliegen, sondern es kann aus Nachlässigkeit geschehen, daß er ver gißt, das Buch zurückzubringen. Hat er aber an den Leihbuchhändler eine Forderung zu stellen, nämlich die Rückzahlung seines Pfandes, so wird er das nicht so leicht vergessen und somit ai ch das Buch zurück bringen. Was ergibt sich nun daraus? Daß das Pfand nicht zu niedrig be messen sein darf; es darf für den Leser nicht eine „Lapalie“ bedeuten, um deretwillen man sich keinen Weg macht. Im allgemeinen wird eine Pfandhinterlegung von zehn Mark je Buch das richtige Maß sein; es kann aber auch der Höchstsa$ gefordert werden, und der beträgt den fünffachen Wert vom Ladenpreis des Buches; das heißt also, wenn ein Buch fünf Mark kostet, kann dafür fünfundzwanzig Mark Pfand verlangt werden. Zur glatten Abwicklung des Ausleihbctriebes ist es notwendig, daß der Leser sich von vornherein festleet, ob er jeweils nur einen Band oder mehrere mitzunehmen wünscht. Danach wird das zu hinterlegende Pfand berechnet, und die Leserausleihkarte erhält einen entsprechenden Vermerk. Selbstverständlich wird dem Leser eine Quittung über das ge zahlte Pfand ausgehändigt, und der Leihbuchhändler hat über die ein- und ausgezahlten Pfandbeträge Buch zu führen. Neben dem Leser, der aus Nachlässigkeit das entliehene Buch nicht zurückbringt, gibt es einen anderen, viel gefährlicheren Typ: nämlich den Leser, der das Buch nicht nur lesen, sondern auch besinn will. Die Sicherung vor ihm ist durch eine Pfanderhebung kaum möglich, schon gar nicht, wenn das Pfand dem Wert des Buches entspricht oder gar niedriger ist. Dieser Leser fühlt sich sogar durch die Pfandzahlung inner lich dazu berechtigt, das Buch einzubehalten. In diesem Falle hilft nur eins: erstens genaue Kontrolle des Ausweises, am besten eines mit Licht bild (selbstverständlich hat diese Kontrolle bei jedem neuen Leser äußerst sorgfältig vorgenommen zu werden), und zweitens erzieherische Einwirkung in dem Sinne, daß man den Kunden darauf hinweist, daß ein Buch jetzt nicht in den Bücherschrank des einzelnen gehört, sondern zur Freude der Allgemeinheit da ist. Und das ist ipi Grunde der Kernpunkt der ganzen Pfandaktion. Sie soll dazu dienen, dem Leihbuchhändler zu helfen, seinen Buchbestand zu erhalten, damit er in der Lage ist, einem möglichst großen Menschen kreis Belehrung, Freude und Unterhaltung zu verschaffen. Ersa^käufe sind im Augenblick so gut wie ausgeschlossen. Der Buchentleiher sei des halb darauf hingewiesen, wenn ein Leihbuchhändler ihm ein zu hoch erscheinendes Pfand abverlangt: der Leihbuchhändler ist nicht geld gierig, er will das Geld gar nicht haben, sondern das Buch ist kostbares, im Augenblick unersetzbares Gut; es ist zwar auch das persönliche Kapi tal des Leihbuchhändlers, vor allem aber Allgemeingut, denn viele wol len daraus Freude schöpfen. Nicht berechtigt, ja unzulässig erscheint es, von alten Kunden, die vielleicht schon jahrelang Leser in einer Leihbuchhandlung sind und durch ihr Verhallen ihre Zuverlässigkeit bewiesen haben, plo^lrch nach träglich ein Pfand zu verlangen. Solche Leser wü^de man nur verärgern und auf den Gedanken bringen, daß die Leihbücherei Betriebskapital braucht. Im Falle des Verlustes eines Buches durch Feindeinwirkung ist dem Leser, wenn er nicht weiter Kunde der Leihbuchhandlung bleiben will, das Pfand in voller Höhe zurückzuzahlen. Denn wie bekannt ist, haftet Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 5, Sonnabend, den 3. Febi 1945 17
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