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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1932
- Strukturtyp
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- 1932-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1932
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MsMMMtllDcMlikll ViMmM Nr. 72 (N. 31). Leipzig, Dienstag den 29. März 1932. 99. Jahrgang. Redaktioneller TA Der Streit um den sogenannten Derleger- paragraphen. Bei der letzten Satzungsänderung im Jahre 1928 ist der so genannte Verlegerparagraph in 8 3, Ziffer 3, Absatz 2, Halb satz 2 der Satzung vom 14. Mai 1922 weggefallen. Sein Wort laut war: ->... den Verlegern aber ist es in Ausnahmesällen ge stattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlags an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu be sonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittlung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern«. Er stand im gleichen Wortlaut seit 1909 in 8 12 der buch- händlerischen Bcrkaufsordnung, wurde aber in deren Neufassung vom I. Mai 1929 nicht mehr ausgenommen. Diese enthält viel mehr an seiner Stelle den abgewandelten K II, der weiter geht als der bisherige 8 12, da er nicht mehr aus Ausnahmefälle ab gestellt ist. Maßgebend für die Streichung des Berlegerparagraphen in der Satzung war vor allen Dingen die mit der Abstimmung über Fragen wirtschaftlicher Art, insbesondere über Fragen des Ver kehrs der Buchhändler untereinander oder mit dem Publikum geschaffene Sicherung des Verlags gegen llberstimmung durch das zahlenmäßig in der Hauptversammlung überlegene Sorti ment. (Vorherige obligatorische Abstimmung im Fachausschuß mit Zweidrittelmehrheit gemäß 8 14b der Satzung.) Eine Änderung der jetzt nach Maßgabe der neuen Satzung und der neuen Verkaussordnung geltenden Regelung gegen den Willen der Vertretung des Verlags im Börsenverein ist danach un möglich. Die Beseitigung des Verlegerparagraphen in der Satzung ist aber trotzdem von einigen Mitgliedern des Börsenvereins, Inhabern wissenschaftlicher Verlagsfirmen, im Prozeßwege an- gefochten ivorden. Sie stützten die Klage darauf, daß es sich bei dieser Satzungsbestimmung um ein Sonderrecht des einzel nen Verlegermitgliedes handle. Dieses dürfte gegen dessen Willen nicht aufgehoben werden oder, deutlicher ausgedrückt, der Verlegerparagraph hätte nur mit Zustimmung jedes einzelnen Verlegermitgliedes beseitigt werden dürfen. Der Klaganspruch ist in allen drei Instanzen abgewiosen ivorden. Das Urteil des Reichsgerichts, dessen Tatbestand und Gründe nachstehend abgodruckt sind, ist verhältnismäßig kurz ausgefallen. Die Urteile erster und zweiter Instanz waren be trächtlich länger, weil sie sich eingehend mit der Entstehungsge schichte der angefochtenen Vorschrift befassen. Auf diese aber kommt es nach Ansicht des Reichsgerichts nicht an. »Die Ent stehungsgeschichte einer Satzungsbestimmung kann in der Regel zur Auslegung nicht verwandt werden, auch nicht, wenn es sich um die Rechte der Mitglieder untereinander und gegenüber der Gesellschaft handelt.« Entscheidend ist nur der Wortlaut der Be stimmung. Der Begriff des Sonderrechts in 8 35 des Bürgerlichen Ge setzbuches ist, verglichen mit anderen Rechtsproblemen in Recht sprechung und Literatur, in verhältnismäßig geringem Umfange behandelt. Eine einheitliche Begriffsbestimmung gibt es über haupt nicht. Das Gesetz selbst enthält keinerlei Anhaltspunkte. Es spricht, ebenso wie das alte sächsische Bürgerliche Gesetzbuch, das für diesen Prozeß mit heranzuziehen war, einfach nur von Sonderrechten, ohne anzugeben, was denn eigentlich ein Sonder recht sei. Einzelne Merkmale gibt es natürlich: es muß sich um ein mit der Mitgliedschaft notwendig verbundenes Recht eines einzelnen Mitgliedes oder einer Mitgliedergruppe handeln; cs muß »selbftnützig« sein, d. h. zum besonderen Nutzen des einzel nen Mitgliedes bestehen; es muß nach Maßgabe der Satzung als dem einzelnen Mitglied unentziehbar eingeräumt sein. Der Prüfung dieser Merkmale geht das Reichsgericht auch im vor liegenden Falle nach. Entscheidend ist für seine Stellungnahme vor allen Dingen, ob der Wortlaut der Satzung das Vorhanden sein eines Sonderrechts ergibt. Das Reichsgericht bleibt mit seinen Ausführungen völlig im Rahmen seiner bisherigen Rechtsprechung. Insofern bringt das Urteil nichts Neues, und es kommt ihm in rechtlicher Beziehung grundlegende Bedeutung nicht zu. Dagegen hat es solche in weitgehendem Maße für den Buch handel und insbesondere für seine Spitzenorganisation. Ent gegen der von den Klägern vertretenen Auffassung stellt es fest, daß es sich bei der umstrittenen Bestimmung nicht um eine solche handle, die lediglich zugunsten des einzelnen Verlegers getroffen worden sei, sondern daß sie allen Mitgliedern ohne Ausnahme zugute kommen solle. Man hätte — bei der Satzungsänderung 1887 — keineswegs einen für alle Zeit unabänderlich geltenden Zustand schaffen wollen. Besonders festgehalten zu werden ver dient, was das Reichsgericht über den Zweck des Börsenvcrcins und über dessen Gefährdung durch etwaige Sonderrechte sagt: »Eine solche Bindung wäre nicht nur gegen das Inter esse der Sortimenter gewesen, sondern könnte auch die Gesamtheit der Interessen aller Buchhändler gefährden, da es den die gemeinsamen Interessen in erster Linie pslcgenden Verein sprengen und die Gründung von be sonderen, sich bekämpsenden Vereinen verursachen könnte.« Ein schöneres Zeugnis über den Angelpunkt seines Aufgaben kreises als das des obersten deutschen Gerichtshofs kann sich der Börsenverein gar nicht denken. Man sollte es niemals vergessen in diesen Zeiten schwerster wirtschaftlicher Bedrängnis, in wel chen sich die Gegensätze innerhalb der verschiedenen Zweige des Buchhandels schärfer als je auswirken. vr. Heß. T a t b e st a n d. Der Beklagte, der Börsenverein der Deutschen Buchhänd ler zu Leipzig, ist eine Genossenschaft nach dem sächsischen Ge setz vom 15. August 1866, die juristischen Personen betreffend. Er ist am 25. September 1869 in das Genossenschastsregister des Amtsgerichts in Leipzig eingetragen worden. Nach K l Abs. 2 der Satzung in der Fassung der Beschlüsse der Haupt versammlung vom 25. September 1887 besteht der Zweck des Vereins in der Pflege und Förderung des Wohles sowie in der Vertretung der Interessen der deutschen Buchhändler und seiner Angehörigen in weitestem Umfange. Als Mittel hierzu wird in K 1 Abs. 3 Ziffer 2 u. a. bezeichnet: »die Fest stellung allgemeingültiger geschäftlicher Bestimmungen in, Verkehr der Buchhändler untereinander sowie der Buch händler mit dem Publikum in bezug auf die Einhaltung der Bücherladenpreise und den von letzteren zu gewährenden Rabatt«. Die Bestimmung über die Einhaltung der Laden preise wurde erstmals bei der erwähnten Satzungsänderung am 25. September 1887 in die Satzung ausgenommen. Nach 8 3 der Satzung hat danach jedes Mitglied folgende Pflichten: Ziffer 5: Bei Verkäufen an das Publikum innerhalb Deutschlands, Österreichs und der Schweiz und aller aus ländischen Gebiete, in welchen vom Vorstand des Börscnvcr- 245
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