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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1940
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- Deutsch
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mit Elsaß und Lothringen zugelassen. — Ebenfalls am 1. Oktober wurde der Postzeitungsöienst mit Belgien und Luxemburg in derselben Weise, wie er vor dem 10. Mai 1940 bestanden hat, wie der ausgenommen. Auch Verlagsstücke sind zugclassen. — Nach Luxemburg sind vom 8. Oktober ab Bahnhofszeitungen und Postzeitungsgnt nach den innerdeutschen Vorschriften und Gebühren sätzen zugelasseu. Änderungen im Postbezieherbestand Mit Wirkung vom 1. Januar 1941 fallen zu den Anträgen auf laufende Mitteilung von Änderungen im Bestand der Bezieher die Benachrichtigungskarten an die Absatzpostämter weg, die auf Kosten des Verlegers hergestcllt und durch Vermittlung des Ver lagspostamts versandt wurden. Die in Frage kommenden Zeitungen und Zeitschriften werden in ein vom Postzeitnngsamt herauszugeben des Verzeichnis ausgenommen. Das Verzeichnis wird alljährlich Ende Dezember neu herausgegeben werden, erstmalig im Dezember 1940. Zum 25. der übrigen Monate werden nach Bedarf Nachträge erscheinen. Die Verlagspostämter werden in diesen Verzeichnissen sämtliche bei ihnen vertriebenen Zeitungen und Zeitschriften auf führen, deren Verlegern die Änderungen im Bestand der Bezieher laufend von allen Absatzpostämtern mitgeteilt werden, einschließ lich derjenigen, von denen Benachrichtigungskarten an die Absatz postämter bereits versandt worden sind. Für die Aufnahme einer Zeitung oder Zeitschrift in das Verzeichnis hat der Verleger für jede Neuausgabe und für jeden in Betracht kommenden Nachtrag eine Ge bühr von NM 10.— zu entrichten. In das Verzeichnis nicht ausgenommen werden Verleger, die die einmalige Mitteilung der Änderung im Bestand an Beziehern be antragen oder die die Änderungen zwar laufend, aber nur aus eini gen von ihnen bezeichnten Orten mitgeteilt haben wollen. In diesen Fällen müssen die Verleger wie bisher Benachrichtigungskarten an die Absatzpostämter versenden. Ferner sind Benachrichtrgungskarten wie bisher erforderlich, wenn die Anträge auf laufende Mitteilung der bei allen Absatzpostämtern eintretenden Änderungen im Bestand der Bezieher so spät gestellt werden, daß sie in das Verzeichnis des Postzeitungsamts oder in den nächsten Nachtrag nicht mehr ausge nommen werden können. Arbeitseinsatz und Wirtschastswerbung Dem Werberat gegenüber ist von Werbungtreibenden verschie dentlich die Befürchtung geäußert wordeu, die Arbeitsämter könnten aus der Wirtschaftswerbung des Unternehmens im Kriege den Schluß ziehe», der Betrieb sei nicht voll beschäftigt und infolgedessen dem Unternehmen Arbeitskräfte entziehen. Im Einvernehmen mit dem Neichsarbeitsminister stellt der Werberat in seinem Mitteilungsblatt »Wirtschastswerbung« H. 9 dazu fest: Wenn die Werbung eines Un ternehmens erkennen läßt, daß es Uber freie Betriebskapazitäten mit den zu ihrer Ausnutzung erforderlichen Arbeitskräften verfügt, so müssen die Arbeitsämter daraus bei dem großen Bedarf au Arbeits kräften für vordringliche Aufgaben pflichtgemäß Schlußfolgerungen ziehen. Dagegen ist es unrichtig, wenn schon aus dem Umstand, daß ein Unternehmen überhaupt Werbung treibt, auf seine unzureichende Beschäftigung geschlossen wird. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Grad der Beschäftigung und der Werbung besteht regel mäßig nicht. Gerade Betriebe, die über ihre Beschäftigung nicht zu klagen haben, pflegen eine umfangreiche Werbung zu entfalten. Auch dient die Werbung oft und vor allem im Kriege nicht so sehr der Erhaltung und Erhöhung des Absatzes, als vielmehr der Aufrecht erhaltung der Erinnerung an die werbungtreibende Firma und die von ihr geführten Waren oder der Herstellung und Erhaltung einer Verbindung mit der Kundschaft, sowie der volkswirtschaftlichen Auf klärung und Beratung der Verbraucher. Forschungsstelle für Pressestatistik in Nürnberg Wie die Zeitschrift »Zeitungswissenschaft« berichtet, wurde vom Präsidenten des Deutschen Zeitungswissenschaftlichen Verbandes, Ge heimrat vr. Heide in Nürnberg, eine »F-orschungsstelle für Presse statistik im Deutschen Zeitungswissenschaftlichen Verband (DZV.)« ins Leben gerufen. Mit der Leitung dieser Forschungsstelle wurde der Direktor des Instituts für Zeitungswissenschaft an der Hinden- burg-Hochschule (Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaft), Verwaltungsrat vr. Hans Ludwig Zankl, betraut. Die wissenschaft lichen Aufgaben der neugegründeten Forschungsstelle werden sich zunächst auf folgende Gebiete erstrecken: betriebswirtschaftliche, volks wirtschaftliche oder politische Zeitungsstatistik, Zeitschriftenstatistik, ausländische Pressestatistik. Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Weihnachts- und Abschlußgratisikationen 1940 Für die Weihnachts- und Abschlußzuwendungen 1940 in der pri vaten Wirtschaft gibt der Neichsarbeitsminister im Erlaß vom 9. No vember 1940 (NArbBl. I, S. 551) folgende Nichtlinien: Die wirt schaftlichen Verhältnisse erlauben auch in diesem Jahre keine unbe grenzte Ausschüttung von Weihnachts- oder Abschlußgratifikationen. Für die gleiche Tätigkeit können sie daher höchstens in der gleichen Höhe wie im Jahre 1939 gegeben werden, sonst fallen sie unter die verbotenen Lohnerhöhungen. Dieses Verbot trifft alle Sonderver gütungen, die bei Stunden-, Tage- oder Wvchcnlohn über den Betrag des letzten Wochenverdienstes und bei Monatslohu über ein Viertel des letzten Monatsverdienstes hinausgehcn. Damit können aber auch Zuwendungen unter diesen Grenzen bis zu der angegebe-nen Höhe heraufgesetzt werden, ohne daß eine besondere Zustimmung des Neichstreuhändcrs der Arbeit cinzuholeu ist. Wenn ein Rechtsanspruch besteht, oder die Vergütungen bereits mehrfach gewährt worden sind, dürfen sie auch nicht gesenkt werden. Darüber hinaus spricht der Neichsarbeitsminister die Erwartung aus, daß Weihnachts- und Ab schlußgratifikationen nicht ohne begründeten Anlaß abgebaut werden. Neu ist in diesem Jahre, daß der Unternehmer die Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes oder des Jahresabschlusses in jedem Fall als abzugsfähige Betriebsausgaben be handeln kann. Im Vorjahre war dies nur für solche Zuwendungen zugelassen, auf die ein Rechtsanspruch bestand. Weil diese Frage im einzelnen schwer zu entscheiden war, schasst die neue Regelung nun mehr einheitlich klare Verhältnisse. Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsbestimmungen Die Änderungen, die bei einer Neufassung der Lohnsteuer-Durch führungsbestimmungen cingeführt werden sollen, sind nach dem Nunderlaß des Neichsfinanzministers vom 31. Oktober 1940 (Neichs- stcuerblatt S. 929) schon jetzt entsprechend anzuwenden. Die Fttrsorge- und Versorgungsbezüge aller Arten werden für steuerfrei erklärt. So gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn u. a. die Für sorge- und Versorgungsbczüge nach dem Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz, nach dem Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetz, nach der Personenschädcnverorönung oder nach den anderen Ver sorgungsgesetzen, die die bezeichneten Gesetze für anwendbar erklären, ferner Ehrenzulagen, Ehrensolde, Verstümmelungszulagen usw. Auf Antrag ist den Arbeitnehmern, denen eine Beschädigtenversorgung oder Versehrtengeld zustcht, mit Rücksicht aus höhere Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei einzutragen. In einer Tabelle wird verzeichnet, wieviel im einzelnen abzusetzen ist. Lohnausgleich bei Betriebsschäden durch Luftangriffe Mit Beginn der Lohnwoche, in die der 1. Oktober gefallen ist, hat der Neichsarbeitsminister die Erstattung des Lohnausfalles von 75°/o auf 90°/o erhöht. Soweit also der Lohnausfall bei Bctriebs- schäden durch Luftangriffe nicht durch Beschäftigung bei Aufräu- mungs- und Wiederherstellungsarbeiten oder durch anderweitigen Arbeitseinsatz vermieden werden kann, hat der Arbeiter gegen den Unternehmer Anspruch auf Vergütung von 90°/o seines Lohnaus falles. Die Vergütungen werden dem Unternehmer vom Arbeitsamt erstattet. Nichtbcstcnerung der Mehrarbeitszuschläge Die Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit werden bei Ermittlung der steuerpflichtigen Ein künfte aus nicht selbständiger Arbeit nicht mehr berücksichtigt. Als solche Zuschläge gelten die Beträge, die über den Grundlohn hinaus auf Grund tariflicher oder gesetzlicher Bestimmungen gezahlt werden. Diese Regelung gilt für Zuschläge, die nach dem 1. November 1940 ausgezahlt worden sind oder ausgezahlt werden, also nicht für die schon vor dem 1. November gezahlten Zuschläge. (VO. vom 7. Novem ber 1940, NGBl. I, S. 1478.) 44L
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