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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190308137
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6188 Nichtamtlicher Teil. 186, 13. August 1903. Hapn'sche BttchliarrdUrriq in Hannover. 6199 ^'l2^uü. o^^//80 Berliner, Reeüenüuoü lür 3Ä>nckel68eüu1en. 6eü. 2 I-Ö8UNA6N äa,2v. Xa,rt. 1 H. Hartnng L Lotin in Leipzig. 6198 B-L^ler, vis 80Üön8ten 8e1ä6NA68eüioüt6ll Ü68 Nitte1a1ter8. 4. Bä. 6. ^.uü. 1 ^ 25 Zed. 1 ^ 50 -Z. Lanterbach << Kuhn in Leipzig. Paul Lift in Leipzig. Von Land zu Land. Jährl. 52 Hefte L 15 «>). Moewig L Höffner in Dresveu. von Blankensee, Gelöste Rätsel. 2 geb. 3 Böhme, Zum Glück. 1 ^ 50 o); geb. 2 ^ 50 6199 6202 Panl Nitschmann in Berlin. ?uul, Mio smxünckst, ckenkt N6N36Ü? 1 6203 G. Pierson s Verlag in Dresden. Sinoja, Im Beichtstuhl. 1 Lintner, Wildrosen. 1 ^ 50 geb. 2 ^ 50 ->). Eduard Riesen in Dresden. Riesen, Künstliche Blumen. Vierteljährlich 2 Ignaz Seiling in Münster i W. Wibbelt, »Drüke-Möhne«. 3. Ausl. 2 Bände, ü 2 geb. L 3 ^ 60 c^. Max LPielmeyer in Berlin. 1. lüekeruvA. 6 ^ 50 v. Vangerow'sche Buchhandlung (Georg Lchipper) in Bremerhaven. Die Bremerhavener Lesezirkel-Vereinigung. Verlag der Frauen-Rundschau in Leipzig. Margueritte, P. u. V., Che und Ehescheidung. Vllgerneine Verlags-Gesellschaft m. b. H. in München. de Waal, Pius X. Ca. 3 50 H. 6205 6205 ^ 60 -Z; 6200 B 4 6200 6201 Nichtamtlicher Teil. Kartographischer Urheber- und Verlagsrechtsschuh. Benutzung geographischer und topographischer Karten bei Herausgabe von Druckschriften. (Alle Rechte Vorbehalten.) Eine Buch- und Papierhandlung mit Buchdruckerei be absichtigte. einen Ortsfiihrer für Einheimische und Fremde herauszugeben und in ihrer Druckerei Herstellen zu lassen. Außer dem Stadtplan sollte dem Merkchen auch eine mög lichst genaue geographische Karte der nächsten Umgebung beigefllgt werden. Um sich letztere Arbeit zu erleichtern, kam die herstellende Firma auf den Gedanken, sich bereits vor handenen Kartenmaterials zu bedienen, insbesondere sollten aus den bekannten Generalstabskarten einzelne Teile zusammen- gestellt und in einem für das Merkchen passenden Maßstab zur Vervielfältigung gelangen. Es fragte sich indes, ob ein derartiges Vorgehen nicht gegen die Gesetze verstößt, speziell ob es zulässig sei, eine bereits im Druck erschienene Karte eines zum amtlichen Gebrauch herausgegebenen karto graphischen Werks als »Ortginalvorlage» für eine andere erst herzustellende Karte teilweise zu verwenden. Hierüber wurde uns von rechtskundiger Seite folgende Antwort erteilt! (Red.) Es kommen für diese Frage die ZZ 1, 16 und 23 des Ur heberrechtsgesetzes in Betracht. Zweifellos fallen geographische wie auch topographische Karten unter die »Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art» im Sinne von 8 1, Ziffer 3 des Urheberrechtsgesetzes. Diese tragen, soweit in ihnen geistige Arbeit in individueller Gestaltung zum Ausdruck kommt, durchaus nicht den Charakter bloß mechanisch gefertigter Arbeiten. Insbesondere sind Karten, die zum amtlichen Gebrauche von den Behörden selbst her gestellt werden, wie z. B. die deutsche Eisenbahn- oder Generalstabskarte, urheberrechtlich ohne weiteres geschützte Geisteswerke. Es besteht daher auch an solchen Werken Urheber- und Verlagsrechtsschutz in ganz der gleichen Weise wie an reinen Schriftwerken ohne Bildcharakter. Der Urheber- und Verlagsrechtsschutz reicht hier genau so weit wie bei Schriftwerken, d. h. auch die teilweise Vervielfältigung ohne Einwilligung der Berechtigten ist ein Eingriff in fremde Rechte, der schadensersatzpflichtig und eventuell straffällig macht. Daneben kommen allerdings hinsichtlich der Art der Benutzung fremder Kartenwerke zu Vcrvielfältigungs- zwecken die im Urheberschutzgesetz als »zulässig» erklärten erlaubten Verwendungen in Betracht. Vor allem die vollständig freie Benutzung frenider Kartenwerke, durch die eine neue eigentümliche und von dem fremden Werk unabhängige Kartenabbildung hervorgebracht wird, die wiederum selbständigen Urheber- und Verlagsrechtsschutz ge nießt (K 13 Urh.-Ges.). Weiter schlägt hier ein K 23 des Urheberrechtsgesetzes, nach welchem es für zulässig erklärt ist, einem »Schriftwerk» ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne »Abbildungen- aus einem erschienenen Werk beizufiigen. Hierbei ist aber genau zu beachten, daß es sich stets um ein Gesamt-Schrift- oder -Bilderwerk handeln muß, dem einzelne Abbildungen, die in dem Werk zur Erscheinung kommen, entnommen werden. Solche einzelnen Entnahmen können mittels getreuer Reproduktion unter Quellenangabe in das fremde Werk eingestellt werden. Es fällt jedoch nicht unter Z 23 I. e. die Aufnahme einzelner Teile eines Kartenwerks, die mit den übrigen Teilen ein Gesamtwerk bilden, in ein Schriswerk zum Zweck der Ausstattung und' Illustration desselben. Wie 8 23 aus drücklich hervorhebt, darf nur zum Zweck der Erläuterung des Schriftinhalts die Beifügung der Abbildung erfolgen. Es ist auch unzulässig, Teile selbständig veröffentlichter geographischer Einzelkarten zu verwenden, um damit ein andres »Schrift werk- auszustatten oder zu erläutern. Man kann sich hier nicht auf 8 23 des Urheberrechtsgesetzes mit Erfolg berufen. Da gegen ist es zulässig, eine geographische Karte, die in einen: Buche (Schriftwerk) als technische Beigabe erschienen ist, in ein andres Schriftwerk auszunehmen, wenn hierdurch der Inhalt dieses Schriftwerkes erläutert wird, d. h. es muß die beigefügte fremde Karte in inneren Zusammenhang mit dem Texte des Werkes gebracht werden, dem sie in der Reproduktion beigefügt wird; sie darf nicht etwa bloß als »Anhang« beigegeben sein. Es muß also textlich auf die Karte erläuternd Bezug genommen werden, und die Auf nahme der Karte aus dem fremden Schrift- oder Abbildungs werk muß ausschließlich zu diesem Zweck erfolgt sein. Die entliehene Karte muß aber genau so gebracht werden, wie sie in dem fremden Werke veröffentlicht ist. Zur Erläuterung bestimmter Textstellen eines Orts- oder Fremdenführers kann ich z. B. aus einem Handatlas oder
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