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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1913
- Strukturtyp
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- 1913-07-21
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1913
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- Deutsch
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KM, e0,6?3?M3S M-". ^ ^innerhalb dss^Deittjchen Deiches. -Ni^tmitgliede? im Z^Aeile berechnet. — In dem illustriert^, Teil: sür Mitglieder »?36 Mark jährlich? -Nach ^den?Dus^anverfolgt Lieferung Daum 15M.^^6.26 N? ^6.?0M.^ jär Mcht" über L^pzig oder dur^ Kreuzband, an Nichtmit^lieder in ZZ mitglieder 40 -ps.. 32 M..^ tzd M..^ 100 M. — Deilagen werden Nr. 166. Leipzig, Montag den 2l. Juli 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Der Rechtsschutz der Photographie. Referat, erstattet dem 8. Internationalen Verlegerkongrcst in Budapest von ArturSeemann, »Sie drücken auf einen Knopf: das übrige besorgen wir! Mit diesen Worten Pflegte die Kodak-Gesellschaft die Empfehlung ihrer photographischen Apparate zu begleiten, um dem Publikum begreiflich zu machen, wie leicht und bequem es sei, photogrw phische Aufnahmen herzustellen. In der Tat ist diese Art von photographischer Tätigkeit so einfach und erfordert so wenig geistige Anstrengung, dast man einen Hund abrichten könnte, im gegebenen Moment an einer Schnur zu ziehen, damit einen Augenblicksverschlutz auszulösen und der Urheber einer photo graphischen Aufnahme zu werden. Ja, es ist sogar denkbar, daß jemand Wider Willen zum Photographen wird. Es gibt Türen, die sich wie von selbst öffnen, wenn man ein davor liegendes bestimmtes Brett des Fußbodens betritt: durch den Druck der auftretendcn Person wird ein elektrischer Strom geschlossen, der die Kraft hat, die beiden Flügel einer Tür auf Rollen in die Wand gleiten zu lassen. Eine ähnliche Vorrichtung ist denkbar, die den unerwünschten Besucher einer auch nachts hell erleuch teten Bank oder eines solchen Juwelierladens in dem Moment photographisch aufnimmt, wo er den Versuch macht, eine Opera tion am Geldschrank auszuführen, oder die unter Verschluß be findlichen Juwelen sich anzueignen. Dieser Besucher, der durch sein Gewicht einen von ihm vielleicht gar nicht bemerkten Mo« mcntverschlutz öffnet und dadurch eine Aufnahme bewirkt, geht in eine photographische Falle: und es wäre eine interessante juristische Streitfrage, ob der Fallensteller die an der Photo graphie haftenden Rechte erlangt, oder der in die Falle Gegan gene, Nach Z 72 des im Königreich Ungarn geltenden Gesetzes vom 28, April 1884 über das Urheberrecht steht das Verviel- fältigungSrecht photographisch erzeugter Porträts ausschließlich dem Besteller zu; und da der ahnungslos photographierte Schatz gräber ohne Zweifel nicht als Besteller anzusehen ist, so erwirbt der Inhaber einer solchen Vorrichtung nach ungarischem Recht die ausschließliche Befugnis an der Nachbildung der durch seinen Apparat erzeugten Porträtgalerie. So leicht, wie sie hier geschildert worden ist, wird die photographische Aufnahme in sehr vielen Fällen dem Urheber nicht gemacht; eine abgeschossene Kugel aufzunehmen, um die dadurch hervorgerufenen Erscheinungen auf der Platte festzu halten, erfordert nicht nur besondere Vorrichtungen, sondern auch große Gewandtheit, Wer das Aufnehmen vulkanischer Erup tionen zu seiner Spezialität macht, wird oft lange Zeit warten müssen, ehe der Berg in Tätigkeit gerät, und der Augenblick des Glücks kann dann zugleich der Augenblick eines Unglücks für den Photographen werden. Ferner: wer sich vornimmt, alle durchs Teleskop sichtbaren Sterne (etwa 85 Millionen) auf photo graphischen Platten festzuhalten, wird vielleicht einen großen Teil seiner Aufgabe anderen überlassen müssen, da schwerlich ein Menschenleben ausreicht, eine solche Unternehmung durch« zusühren. Ebenso ist es ein schwieriges Problem, ein großes Ölgemälde eines alten Meisters in einem Museum aufzunehmen, wenn es nicht von der Wand, an der es hängt, abgenommen werden darf, und wenn es noch dazu mit einer Glasscheibe be deckt ist. Schließlich wird die vorteilhafteste Aufnahme einer Personengruppe, die Gruppierung und ihre Beleuchtung zu einer Aufgabe, die den Vorarbeiten zur Herstellung eines Werkes der bildenden Kunst einigermaßen ähnlich ist. Der Schutz der Photographie ist sowohl der Art wie der Dauer nach in den einzelnen Ländern so verschieden, daß es dringend wünschenswert erscheint, eine Verständigung darüber, was die Photographie eigentlich sei und welcher Schutz ihrem Charakter nach ihr gebühre, herbeizufllhren. Das ist zwar schon mehrfach unternommen worden; die Versuche sind aber geschei tert, da die Anschauungen über das Wesen der Photographie prinzipiell verschieden waren und heute noch sind. Da einige Länder noch kein besonderes Schutzgesetz für Pho tographie haben und da bei den auseinandergehenden An schauungen über den Charakter der Photographie sich ganz ver schiedenartige Gesetzesbestimmungen ergeben, so ist es von eini gem Wert, die Widersprüche sich gegenwärtig zu machen, (In den nachfolgenden Bemerkungen folge ich den Angaben des treff lichen Werkes von Nöthlisberger »Die Berner Übereinkunft« (Bern 1906j und der Gesetzsammlung über das Urheberrecht, 2, Auslage, durchgesehen von Professor Röthlisberger, Leipzig 1902, sowie dem Buche: Röthlisberger, Der interne und inter nationale Schutz des Urheberrechts, Leipzig 1904.) In Belgien, Frankreich und Italien untersuchen die Gerichte in jedem einzelnen Fall, ob die Photographie, die den Gegenstand eines Rechtsstreits bildet, künstlerischen Charakter besitzt, und schätzen sie dann wie ein Kunstwerk, wenn der Photo graphie dieser Charakter vom Richter zucrkannt wird. Es gibt also in diesen Ländern zwei Arten von Photographien: geschützte und ungeschützte. In Großbritannien wurde bis vor kurzem das Ur heberrecht an Gemälden und Photographien laut Artikel 21 einer Zusammenstellung aus verschiedenen Gesetzen (ek. Gesetze über das Urheberrecht in allen Ländern) gleichartig behandelt, sowohl was das Vervielfältigungsrecht, als was die Dauer der Schutzfrist anlangt; ebenso in bezug auf die Formalitäten, die bei Rechts übertragungen erforderlich sind, , In dem Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 1886 wird erklärt, es bedeute der Ausdruck »literarisches oder Kunstwerk« jedes Buch, jeden Stich, jede Lithographie, jede Bildhauerarbeit, jedes dramatische Stück, jede musikalische Komposition, jedes Gemälde, jede Zeichnung, jede Photographie und jedes andere Werk der Literatur oder der Kunst, auf das die Gesetze sich er strecken können, die auf das Urheberrecht Anwendung finden. In diesem Satze ist also die Photographie den Kunstwerken an die Seite gestellt. Das gleiche geschieht in dem Copyright Act vom Dezember 1911, In Artikel 35 heißt es: Der Ausdruck künst lerisches Werk umfaßt die Werke der Malerei, der zeichnenden Kunst, der Bildhauerei und die kunstgewerblichen Werke sowie die architektonischen Kunstwerke, die Gravüren und die Photo graphien, Das Recht an der Photographie erfährt aber in Ar tikel 21 gesonderte, abweichende Behandlung, Die Schutzfrist wird an die Entstehung der Originalplatte geknüpft, nicht an das Leben des Herstellers; sie beträgt 50 Jahre, der Besitzer des nn Entstehungszustand befindlichen Negativs gilt als Urheber. Eine Körperschaft, die in England eine Geschäftsniederlassung MS
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