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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1938
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- Deutsch
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jeder Reichsinnungsverband seine Buchführungsmethode einheit lich ausgerichtet. Es gibt nun allerdings Verbände, die diese Schulung nicht zentral vornehmen, sondern sie vielmehr einzel nen Beauftragten wie Kreishandwerkerschaften usw. übertragen. Das mußte vorausgeschickt werden, um den Kern der Sache verständlicher zu machen. Eine große Anzahl von Reichs innungsverbänden hat nun sogenannte llbungsbogen und -map- Pen schaffen lassen, vermittels deren die Schulung vorgenommen wird. Außerdem sind besondere Anleitungsbroschüren herausge- gsben worden, aus denen die genaue Beschaffenheit der Buch führung und ihre praktische Ausführung an Hand zahlreicher Beispiele zu ersehen ist. Dann haben die Verbände die Erstellung der kompletten Buchführungsbücher in die Hände der Verleger gelegt, die mit der Drucklegung der Bücher nach dem in der An- lcitungsbroschüre und in den Ubungsmappen festgelegten Schema begonnen haben. In überwiegendem Maße sind fast für jedes Handwerk fünf Bücher vorhanden, die als die unbedingt not wendigen angesehen werden. Dies sind 1. Kassenbuch, mit Einnahme- und Ausgabeseiten, 2. Tagebuch, auch Werkstattkladde genannt, 3. Kunden- und Lieferantenhauptbuch, 4. Wechsel- und Scheckbuch, !>. Jnventurbuch. Außerdem bestehen schon seit langem das Wareneingangs buch und das Lohnbuch. Während in der sogenannten Übungs mappe nur einzelne Bogen jedes Buches enthalten sind, die ja zur Schulung vollauf genügen, sind die kompletten Bücher ziem lich umfangreich und haben einen meist festen, guten Einband. Für den Buchhandel am Ort ergibt sich nun, sofern er sich an diesem Geschäft beteiligen will, die Notwendigkeit, zunächst eine Verbindung mit dem Kursus- oder Schulungsleiter anzu streben, damit ihm die Lieferung des Ubungsmaterials zunächst, später dann aber eine Sammelbestellung auf die kompletten Bücher übertragen wird. Da der Zeitpunkt der Schulung ange sichts des heranrückenden Pflichttermins in greifbare Nähe kommt, empfiehlt sich eine sofortige Inangriffnahme. Leider fällt auch ein Wermutstropfen in die Schale der guten Möglichkeiten. Es hat sich nämlich herausgestellt, daß einzelne Reichsinnungs- verbändc das Schulungsmaterial gleich an die Innungen geleitet haben, sofern hier schon mit der Schulung begonnen worden ist. Für die übrigen Verbände bzw. Handwerke indessen bleibt für den Buchhandel die Betätigung im vorgenannten Sinne offen. Wo die Schulung schon abgeschlossen ist, muß sich der Einsatz des Buchhandels auf den Vertrieb der kompletten Buchführungs bücher beschränken. Eigentlich darf man nicht von beschränken sprechen, denn das ist ja vielmehr das Hauptgeschäft, während der Vertrieb von Schulungsmaterial diesem als -Anhängsel- ge wissermaßen vorausgegangen ist. Schließlich muß der Buch handel, wo Sammelbestellungen unter Mitwirkung der Innun gen nicht zustande kommen, die Handwerker einzeln bearbeiten, was sich aber bestimmt lohnen wird, denn sie müssen ja die Bücher unbedingt haben. Allerdings wird cs sich nicht vermeiden lassen, daß dieser oder jener nur einen Teil der Geschäftsbücher nimmt, weil er vielleicht für das Kunden- und Lieferantenbuch oder für das Wechsel- und Scheckbuch wegen der Geringfügigkeit des hier für vorliegenden Bedarfes kein Interesse hat. Dem Buchhandel ist hier eine Möglichkeit gegeben, seinen Umsatz zu erhöhen. Da der Stichtag, wie schon erwähnt, der 1. April dieses Jahres ist, dürfte eine möglichst umgehende Ein stellung darauf von seiten des Buchhandels empfehlenswert sein. Daß diese neuen Verbindungen auch für die Fachbuchwerbung nutzbar gemacht werden können, sei nur nebenbei erwähnt. Nicht zu vergessen ist ferner, daß sich das Kassenbuchgeschäft in ge wissen Abständen wiederholen dürfte, denn die Geschäftsbücher schreiben sich einmal voll und müssen ergänzt werden. EdgarKazrner. Gesetz über die Abgabe von Freistücken der Druckwerke an die Landesbibliothek in Dresden und die Universitätsbibliothek in Leipzig Im Sächsischen Gesetzblatt Nr. 2 vom 8. Februar 1938 Ist bas nachstehende »Gesetz über die Abgabe von Freistätten der Druckwerke an die Landesbibliothek in Dresden und die Universitätsbibliothek in Leipzig, vom 8. Februar 1988 veröffentlicht. Es wird vom Reichs- stalthalter in Sachsen verkündet, nachdem die Reichsregierung ihre Zustimmung erteilt hat. 81. 1. Von jedem Druckwerk, das Innerhalb des Landes Sachsen erscheint, hat der Verleger je ein Stück unentgeltlich und frei von Verfendungskosten an die Landesbibliothek in Dresden und die Uni versitätsbibliothek in Leipzig abzuliefern. 2. Die gleiche Pflicht liegt bei Druckwerken, die innerhalb des Landes Sachsen gedruckt werden, aber außerhalb des Landes Sachsen erscheinen oder nicht im Buchhandel verbreitet werden, insbesondere bei sogenannten Privatdrucken, dem Drucker ob. 3. Erscheint ein Druckwerk In verschiedenen Ausgaben ober wird ein Werk in verschiedenen Ausstattungen gedruckt, so ist je ein Stück der besten und vollständigsten Ausgabe oder Ausstattung abzu- liesern; handelt es sich jedoch dabei um eine besonders kostspielige, nur in geringer Stückzahl erscheinende oder gedruckte Luxusausgabe oder Luxusausstattung, so genügt die Ablieferung je eines Frei stücks der gewöhnlichen Ausgabe oder Ausstattung, sofern diese ebenso vollständig ist. 4. Die Verpflichtung zur Ablieferung je eines Stücks erstreckt sich auch auf Neuauflagen und Neudrucke. Bet unveränderten Neu auflagen und Neudrucken können die Direktoren der Landesbiblto- thek und der Universitätsbibliothek auf Antrag oder von sich aus auf die Ablieferung verzichten. 8 2. 1. Druckwerke tm Sinne dieses Gesetzes sind: alle durch Buchdruck oder sonstige mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Schriften; bj Landkarten, Ortspläne, Atlanten sowie Bild- und Tonwerke in Verbindung mit Text oder Erläuterungen. 2. Die in Abs. 1 Buchstabe a genannten Druckwerke umsassen auch Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche in Stücken sortlaufend erscheinende Druckwerke. 3. Verleger im Sinne dieses Gesetzes sind auch der als Selbst verleger tätige Verfasser oder Herausgeber eines Druckwerkes und der Aommtssionsverleger. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamt schuldner. 4. Als Gesamtschuldner haften ferner die Führer öffentlicher Körperschaften und Stiftungen und privater Vereinigungen und Stiftungen für die von diesen einmalig oder lausend herausgegebenen Druckwerke. 5. Als innerhalb des Landes Sachsen erschienen oder gedruckt gelten auch solche Druckwerke, die einen Ort des Landes Sachsen als Verlags-, Auslieferungs- ober Druckstätte nur in Verbindung mit einem anderen Ort bezeichnen ober deren Verleger oder Drucker Innerhalb des Landes Sachsen nur eine Zweigniederlassung haben. 8 3. 1. Von der Ablieferungspflicht befreit sind: a) einzeln ober laufend herausgegebene Druckwerke, die wie Fahrpläne, Preislisten, Kataloge, Prospekte und dergleichen lediglich den Zwecken des Verkehrs, des Gewerbes oder dem häuslichen oder geselligen Leben bienen, d> Stimmzettel und Angaben über den Wahlvorgang, c> Amtliche Vordrucke, ck) Anordnungen für den inneren Dienst des Reichs, der Länder und Gemeinden sowie der NSDAP, und ihrer Gliederungen. 2. In einzelnen Fällen sind die Landcsbibliothek und die Uni versitätsbibliothek befugt, die Ablieferung bestimmter Druckschriften der in Abs. 1 Buchstabe a genannten Arten zu verlangen. 3. Durch Verordnung 8> können weitere bestimmte Arten von Druckwerken von der Ablieferungspflicht befreit und bestimmte Arten befreiter Druckwerke der Ablieferungspflicht unterworfen werden. ISS Nr. 86 Sonnabend, den t2. Feöruar 1S88
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