Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1923
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19231120
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192311208
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19231120
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
- Monat1923-11
- Tag1923-11-20
- Monat1923-11
- Jahr1923
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
pflichtig. Auch dürfen einer Person ober Pcrsonenvereinignng, die in- Jnland weder Wohnsitz noch Sitz Hot, ans Ncntenmark, Goldanleihe oder wertbeständiges Notgeld lautende Kredite nur mit Zustimmung der Neichsbank eingeräumt werden. Endlich erstreckt sich die Ermäch tigung der Reichsregierung, Vorschriften über die Meldung von Gut schriften in Reichsmark und von Überweisungen und Auszahlungen von Rcichsmarkbeträgen zu erlassen, auf Nentenmark, Goldanleihe und wertbeständiges Notgeld. Die gleiche Ausdehnung erfahren die Ausführungsbestimmungeil zu der Valutaspekulationsverordnung. Insbesondere dürfen auch gegen Rentenmark, Goldanleihe oder wertbeständiges Notgeld ausländische Zahlungsmittel auf Grund einer Handelskammcrbescheinigung zur Beschaffung von Einfuhrwaren nur erworben werden, soweit der Er werber ohne die Beschaffung der Einfuhrwaren seinen Betrieb nicht jeweils zwei Monate,4m Umfang der Monate Mai bis Juni 1828 fort- führen könnte. In Artikel 2 wird das Markverkaufsverbot auf Ren tenmark, Gold an leihe und wertbeständiges Not geld ausgedehnt. Es ist also verboten, Beträge in Nentenmark, Goldanleihe oder wertbeständigem Notgeld mittelbar oder unmittel bar an einen im Ausland ansässigen Inländer oder Ausländer zu ver kaufen oder zur Verfügung zu stellen, soweit die Beträge den Gegen wert von zehn englischen Pfunden im Einzelfalle überschreiten. Unter Beträgen sind Geldsorten, Papiergeld, Banknoten u. dcrgl., Anleihc- stücke, Zwischenscheine, Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wech sel zu verstehen. Die Ausnahmen vom Markvcrkaufsverbot in den Paragraphen 2 und 3 der Ausführungsbcstimmungen vom 17. August bis 2. November 1823 gelten auch für Beträge in Nentenmark, Goldan leihe oder'wertbeständigem Notgelds die einem im Ausland ansässigen Inländer oder Ausländer zur Verfügung gestellt werden. Die Ver ordnung trat mit dem Tage der Verkündigung im »Ncichsanzeiger«, also am 17. November, in Kraft. Angestellten- und Invalidenversicherung. (Zuletzt Bbl. Nr. 264.) — Zehnte Verordnung über Gehaltsklassen in der Nngcstelltenversiche- rung und Lohnklassen in der Invalidenversicherung. Mit Wirkung vom 18, November 1823 gelten die Gehaltsklassen 44 bis 50 in der A n g e st e l l t c n v e r s i ch c r u n g und die Lohnklassen 44 bis 5» in der Invalidenversicherung a r b c i t s v e r d i c u st e: . für folgende Jahres- Klasse für Jahresarbeitsverdienste in Billionen Mark von mehr als bis 44 300 45 300 420 46 420 600 47 600 900 48 960 1200 49 1200 1500 50 1500 In den Klassen 44 bis 50 sind folgende Beiträgezu entrichten: Klasse in der Angestellten- in der Invaliden- Versicherung monatlich Versicherung wöchentlich in Milliarden Mark in Milliarden Mark 44 840 95 45 1120 125 46 1580 180 47 2330 260 48 3260 370 49 4190 470 50 5120 580 Zur "Entrichtung der Beiträge werden die bisherigen Marken der Klassen 44 bis 50 verwendet; der aufgedruckte Geldwert wird aber mit Wirkung vom 19. November 1923 verfünfzigtausendfacht. Vom 19. November 1923 an werden Beitragsmarken in den bis herigen Werten von den Verkaufsstellen nicht mehr abgegeben. Vortrag über kostbare Drucke. — Am Mittwoch (Bußtag), 21. No vember 1923, 10)4 Uhr vormittags, hält der Bibliothekar an der Deutschen Bücherei Herr vr. Julius Rodenberg im Bortrags- saale der Deutschen Bücherei einen Vortrag in der Typo graphischen Gesellschaft über kostbare Drucke, der mit Ausstellung ver bunden ist. — Gäste sind willkommen. Frachtbriefe dieser Größe dürfen bis zu dem genannten Zeitpunkt auch dann verwendet werden, wenn am oberen Rande die Worte »sowie das Ladegewicht« fehlen. Die ebenfalls am 31. Dezember ablaufende Frist für die Verwendung der doppelseitig bedruckten Frachtbriefe ist nicht wieder verlängert worden. Frachtbriefe dieser Art verlieren deshalb mit diesem Tage ihre Gültigkeit. Um jedoch den Anfbrauch etwaiger Bestände au solchen Frachtbriefen zu ermöglichen, ist ihre Benutzung als Frachtbricfduplikatc nach handschriftlicher Ergänzung zngelassen. Das teure Bnch^). — Es ist leicht, über das teure Buch zu klagen; was hilft's, Bücher werden nicht dadurch billiger, daß man sie nicht kauft. Sic waren lange zu billig; die Verleger trauten sich nicht an die hohen Preise, sie hofften auch auf bessere Zeiten und verschleu derten so ihr Lager, ohne dafür die notwendigen neuen Mittel zur Ergänzung zu erhalten. Das hat sich bitter gerächt, und da nun die Büchcrpreise den übrigen uachgekommen sind, jammert das verwöhnte Publikum um so lauter über die »teuren« Bücher. Wer mit der Her stellung des Buches vertraut ist, die vielen Stationen und Hände kennt, die es durchlaufen muß, bis es fein säuberlich auf dem Ladentisch liegt, wer von den Preisen der Rohmaterialien, vor allem des Papiers, ge hört hat, dem erscheinen die Buchpreise weder verwunderlich noch zu hoch. Läßt sich denn ein Buch überhaupt nach Geldscheinen bewerten, ein Buch, das doch keine Ware ist, kein toter Gegenstand, sondern ein lebendiges Wesen, dem eine Seele innewohnt, der beste und zuverläs sigste Freund für jeden? Das gute Buch ist für Geist und Seele ebenso notwendig, wie für den Körper die Nahrung, aber leider haben viele Menschen für alles mögliche Zeit und Geld, nur am Buch soll gespart werden, ohne zu bedenken, welchen dauernden Wert es darstellt. Wahr lich eine Kapitalanlage, die nicht tot ist, sondern jederzeit eine leben dige Quelle der Freude. Bücher sind Gradmesser der Bildung, der Spiegel des Menschen, der Wert einer Nation. Ohne Bücher kein Fortschritt, keine Kultur. Denken wir in den Tagen der Not daran, daß wir noch nicht alles verloren haben, solange die Seele noch ein Plätzchen findet, wo sie ihr Menschentum rein bewahren kann. Erst dann sind wir wirklich arm, wenn wir innerlich arm sind, wenn wir für das Beste nichts mehr übrig haben und nur Flitter und Tand suchen. Sage keiner: Bücher sind zu teuer. Solange es noch Zigaretten in Deutschland gibt, solange noch Weinstuben und Bierlokale offen stehen und Kino und Kabarett locken, solange muß auch das Buch noch Freunde finden. Es müßte das letzte sein, das wir aufgcbcn. Von der Anklage des Wuchers freigesprochcn. — In Essen war ein Zeitschriftenverkäufer wegen Wuchers angeklagt, weil er die Preise für Zeitschriften, auf denen der Verkaufspreis aufge druckt war, willkürlich erhöht hatte und sich dadurch einen über mäßigen Gewinn verschafft haben sollte. Der Angeklagte wandte ein, daß es im ganzen Reiche seit 1918 allgemein üblich sei, die auf Zeit schriften aufgedruckten Preise nm 20 bis 25 Prozent zu erhöhen. Un verkaufte Zeitschriften würden nicht mehr, wie früher, zurückgcnom- men, auch erfolge die Lieferung nur gegen sofortige Kasse. Von einem übermäßigen Gewinn könne deshalb nicht die Rede sein. Der Ver treter der Staatsanwaltschaft ließ diesen Teil der Anklage fallen, be antragte aber wegen der willkürlichen Heraufsetzung der aufgedruckten Preise eine Geldstrafe von 20 Milliarden Mark. Das Gericht kam zur vollständigen Freisprechnng des Angeklagten. Er habe nicht nur keinen übermäßigen Gewinn erzielt, sondern auch die aufgedruckten Preise nicht willkürlich heraufgesetzt. Das letztere sei vielmehr im Ein verständnis mit den Verlegern geschehen, so baß nicht mehr der aufge- druckte Preis, sondern dieser plus 20 Prozent der Kleinvcrkaüfsprcis gewesen sei. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auf erlegt. " Beschlagnahmte Druckschrift. — Die Zeitung »Nachtpost«, die angeblich öffentliche Zustände kritisiert und in Dresden erscheint, ist unzüchtig und hier mit Erfolg beschlagnahmt und bestraft. 8l ^ VII. Chemnitz, den 7. November 1923. Der Staatsanwalt. .(Deutsches Fahndnngsblatt, 25. Jahrg., Stück 7430 vom 12. Nov. 1923.) Die nächste Tcrtnnnnncr des Börsenblattes (mit der Wöchentliche» libersicht der geschäftlichen Veränderungen) ist für Freitag, den 23. November, in Aussicht genommen. Verwendung der Frachtbriefe. — Die am 31. Dezember 1923 ab laufende Frist für die Verwendung einseitig bedruckter Frachtbriefe im Ausmaße 380X300 Millimeter wird bis 30. Juni 1924 verlängert. *) Aus der Nottenburger Monatsschrift für praktische Theologie (7. Jahrgang, 1923/24, Heft 2, November) entnommen und allen Buch händlern zur Verbreitung durch Abdruck in den Zeitungen und Zeit schriften empfohlen. Red.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder