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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1856
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- Deutsch
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daß sich danach das Urtheil über den Buchhandel und seine Stel lung überhaupt bildet. Unsere Hauptversammlung fällt in die Meßzeit, und das ist keine günstige Zeit zur Erwägung wichtiger, namentlich höhere Ge biete berührender Fragen. Wir geplagten Meßbesucher, remitten- denverstimmt, revidirend,monirend, rechnend, zahlend, empfangend, hoffnunggetäuscht, neuanknüpfend, verhandelnd, in Zahlen vergra ben, von Papier- und Druckrechnungen bedroht, Geschäfte ringsum, und dies Alles eingekeilt in den Raum weniger Tage, wo jede ge wonnene Stunde baarer Gewinn ist, und in die brennendste Zeit dieser gehetzten paar Tage gerade die Hauptversammlung einfallend! Wo soll uns da Ruhe und Sammlung für höhere Fragen Herkom men? Und nun vollends ein Antrag auf anscheinenden Zeitverlust, auf Verlust eines ganzen Vormittages! Ist es zu verwundern, wenn ein solcher Antrag in solcher Versammlung auf entschiedene Ungunst stößt? Und doch mußte und muß er darin zur Entscheidung kom men, da es eben nur diese eine Hauptversammlung gibt. Es ist aber dies mit ein Anlaß für Schreiber dieses gewesen, diese Frage jetzt hier nochmals zur Besprechung zu bringen, jetzt wo ruhigere Stimmung, bessere Muße eine ruhigere und reiflichere Erwägung ermöglicht, und wo auch diejenigen Eollegen ihr Votum abgeben können, die nicht die Messe zu besuchen pflegen. Und wenn die Angelegenheit in diesen Blättern auch nicht entschieden werden kann, so wird doch das hier erörterte Für und Wider sich bei späterer Er neuerung des Antrages um so mehr geltend machen, je ruhiger, gründlicher und wahrer es vorgebracht wird, wahrer, das heißt dem wahren, dem ganzen Sachverhältniß entsprechend, nicht also blos die materielle, die niedrige Seite berücksichtigend, sondern auch die ideale, die höhere. Und wir vertrauen, diese höhere Seite findet auch noch ihre Vertretung unter uns, wir vertrauen, nicht als eitle Prahler werden wir erfunden, die zwar viel zu reden wissen von der Idealität unseres edlen Berufes, die aber, wenn es zumHandeln kommt, sich für die nüchterne Prosa entscheiden, wir vertrauen, die Appellation an diese höhere Seite unseres Berufes findet, wo und wenn sie auch laut wird, in vielen Herzen seiner Angehörigen einen Hellen und freudigen Wiederklang. Ä. K. Vertrag zwischen Sachsen.und Frankreich zum Schutze des literarisch-artistischen Eigenthums. Nachdem in Frankreich durch das Decret vom 28. März 1852 die Ausdehnung der französischen Nachdrucksgesetze auch auf alle ausländischen Werke ausgesprochen war, bestand eigentlich, da auch Sachsen in seinem Gesetze vom 22. Februar 1844 den Ausländern unter der Voraussetzung der Reciprocität Schutz gegen Nachdruck zusichert, materiell den französischen Autoren und Verlegern gegen über Reciprocität; aber formell war sie wegen gewisser Verschieden heiten der beiderseitigen Gesetzgebung nickt vorhanden oder doch we nigstens so zweifelhaft, daß es der Abschließung eines besonder« Ver trags bedurfte, um diese Verschiedenheiten auszuglcichen. Die Ab schließung eines solchen Vertrags zwischen Sachsen und Frankreich ist nun in diesen Tagen erfolgt und wird alsbald nach Austausch der Ratificationen der Publikation desselben und damit dem Eintritte vollständigen Schutzes französischer Werke der Literatur und Kunst gegen Nachdruck im Königreiche Sachsen entgegen zu sehen sein. Im Interesse der Betheiligtcn halten wir es für nützlich, darauf jetzt aufmerksam zu machen und zugleich die Hauptbestimmungen des Vertrags mitzutheilen. Der Vertrag spricht zuerst den Grundsatz der Reciprocität aus, in der Weise, daß die Dauer des Schutzes sich stets nach der Gesetzgebung des Ursprungslandes richtet, so bald diese letztere eine kürzere Schutzdauer enthält, als die Gesetzge bung -es Landes, in dem der Schutz beansprucht wird. Die Erlan gung dieses Schutzes im Rechtswege ist lediglich vom Nachweise des Rechts abhängig; zur Erleichterung ist jedoch verabredet, daß die Eintragung in die Bücherrollen der Kreisdirection Leipzig und des Ministeriums des Innern in Paris als provisorischer Eigenthums- nachweis ganz nach diesseitiger Gesetzgebung gelten, und daß diese Eintragung eines französischen Werkes in Leipzig gegen ein amt liches Zeugniß, daß die Eintragung in Paris gehörig erfolgt sei, und umgekehrt, ohne Weiteres stattsinden, eine Deposition von Exemplaren aber nicht gefordert werden soll. Diese Bestimmungen leiden analoge Anwendung auf die Aufführung dramatischer Werke und auf Journalartikel (mit Ausnahme der politischen), sobald der Autor der letztern den Nachdruck ausdrücklich untersagt hat. Wegen des Vorbehalts des Uebersetzungsrechts sind genau dieselben Bestim mungen wie in dem Zusatzverträge mit England ausgenommen. — Alle bei Abschließung des Vertrags bereits begonnenen Nachdrücke oder Uebersetzungen können vollendet, für die folgenden Theile oder Hefte aber keine größere Auflage gedruckt werden, als die des letzten vor Abschließung des Vertrags erschienenen Theiles oder Heftes. Journale und periodische Schriften können die bis Schluß dieses Jahres nöthigen Nummern oder Hefte noch liefern. Binnen sechs Wochen nach Ratification des Vertrags sollen durch die Verwaltungs behörden bei allen Buchhändlern Verzeichnisse der auf ihrem Lager befindlichen Werke der Literatur und Kunst ausgenommen werden, welche nach dem Vertrage als verboten anzusehen sein würden. Nach Maßgabe dieser Verzeichnisse werden die Exemplare abgestempelt. Für unvollendete und in Heften oder Nummern erscheinende Werke werden Conten eröffnet und auf Grundlage derselben die später er scheinenden Hefte und Nummern, soweit sie überhaupt zu erscheinen berechtigt sind, abgestempelt. Auch Holzschnitte, Kupferplatten, Steine rc. werden inventarisirt und cs können davon noch 1500 oder, wenn dieselben zu einem Druckwerke als Illustrationen gehören, so viel Abzüge gemacht werden, als das Werk Auflage hat. Dafür werden künftig königlich sächsische Veclagsartikel beim Eingänge nach Frankreich nur folgende Zollsätze für 100 Kilogramme bezahlen: Bücher (auch broschirt, cartonnirt und gebunden), sobald sie in an derer als französischer Sprache gedruckt sind: 1 Franc (8 N-s pro Zollcentner); französische Bücher 20 Francs (5-/? lON-s pro Zoll- centner); Kupferstiche, Holzschnitte, Lithographien. Karten und Mu sikalien ebenfalls 20 Francs. Bekanntlich zahlten bisher nichtfran zösische Bücher 30 bis 50 Francs, französische Bücher, Kunstsachcn, Karten und Musikalien 300 Francs. Ein letzter Artikel enthält die Zusage der Reciprocität in Bezug auf den Schutz von Fabrikzeichen. (Drsd. Jrnl.) Miscellen. Aus Darmstadt schreibt man der Allg. Ztg.: Die Zustände der Presse in unserm Lande waren seit einem halben Jahrhundert sehr verschieden und wechselnd. Während der Zeit her Unumschränkt- heit herrschte unter der einsichtsvollen Regierung Ludwig's I. faktische Preßfreiheit. Vom Jahre 1819 an bis zum Jahre 1848, also während der Zeit der Herrschaftdes constitutionellen Systems, zu dessen Elemen ten die Preßfreiheit gehört, waltete die Censur mit sonstigen Preß- beschränkungen. So bedurfte es z. B. zur Herausgabe auch einer wissenschaftlichen Zeitschrift der Eoncession, die auch zuweilen verweigert wurde. Nur eine Beschränkung der periodischen Presse hielt sich fern, die Cauti on sleistung. Das Jahr 1848 brachte die Preßfreiheit zurück, während eine einseitige Verordnung (vom 4. Oct. 1850) die Mission übernahm, gegen deren Mißbräuche ins Feld zu rücken. Seil dem Anfang d. M. ist die Verordnung vom 7. v. M. wegen Vollziehung des Bundesbeschlusses zur Ver hinderung des Mißbrauchs der Presse in Wirksamkeit. Alle die, de-
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