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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1856
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- Deutsch
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Schlick« in Leipzig. ^ 1807. Soldatengeschichten, illustriere. sAnswahl aus den neuen Volks büchern.^ 16. Geh. Vs>^ Schwetschke S; Sohn in Braunschweig. 1808. Muspratt, Sh-, theoretische, prakt. u. analvt. Chemie, in Anwendg. auf Künste u- Gewerbe. Frei bearb. v. F. Stohmann u. Th. Ger- ding. 20. Lfg. gr. 4. Geh. *12 NF Stoll's Separ.-Cto. in Leipzig. 1800. Haas, H-, Erörterungen üb. einige Streitfragen d. bayer. Civil- rechts bezüglich d. Erbrechtes der Ehegatten, gr. 8. In Comm. Geh. *13'^ NF B. Tauchnitz in Leipzig. 1810. Sslusti vrispi, 6 , operum religuise. 86i6it b. v. Llerlsvk. Kcii- tio ster. 16. 6ek. 1811. — eseciein. Lclitio ster. gr. 8. 6«I>. ^ ^; Veliup. U B. Tauchnitz in Leipzig ferner: 1812. Sulusti vrispi, V., tüstilins et luguribs. LciA.it L I). Osrlnok. Lüitio ster. gr.8. Oek. ZU I>iF 1813. ltsviti, Vorn., tierinnni», Fgrieols Uislvgus <Ie »rstoribus. Lcliciit L. Hasse. Lciitiv ster. gr. 8. Oe>>. ZU dlF Verlagtz-Bureau in Altona. >814. Thomas, des alten Schäfer, seine 7. Prophezeihung f. d. I. 1856 u. 57. gr. 8. * I NF 1815. Volksbibliothek, Norddeutsche. 2. Bd. Nr. 1. gr. 8. pro 12 Nrn. *12 NF T. V. Weigel in Leipzig. 1816. Förster, L., venlemsle seutscber Lsuleunst, öilcinerei u. blslerel v. Linkülirg. 6. llkristentliums bis auf sie neueste 2eit. 49. u. 50. IFg. gr. 4. krsektsusg. in Idol, s *1^ Nichtamtli Ueber den Schutz für das geistige Eigenthum. Aus Mitteldeutschland rcferirte unlängst die Allg. Zlg.: „Die Allg. Ztg. erwähnte kürzlich in einem Bericht aus Sachsen der Eingabe des Vorstandes des Börsenvereins der deutschen Buchhänd ler, welche die dortige Regierung auf den großen Mißstand aufmerk sam macht, der aus der Verschiedenheit der Größe der Schutzfristen für Werke verstorbener Autoren hervorgehr, und gleichzeitig Andeu tungen gibt, wie im Sinne des Bundesbeschlusses vom 19. Nov. 1837 eine Ausgleichung dieser Verschiedenheit angebahnt werden könne. Gestatten Sie mir, diese wahrhafte Lebensfrage für das gei stige Eigentbum der deutschen Nation etwas näher zu beleuchten: Schon der Wiener Congreß erkannte ihre Bedeutung, sowie die Nothwendigkeit ihrer einheitlichen Erledigung an, indem er im Art. 18 der Bundesacte die deutsche Bundesversammlung verpflich tete, stch bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmi ger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck zu be schäftigen. Allein erst der Bundesbeschluß vom 6. September 1832 entsprach jener Verpflichtung, und zwar sehr unvollkommen, indem er sich darauf beschrankte, die Gegenseitigkeit des Schutzes gegen den Nachdruck in den einzelnen deutschen Bundesstaaten anzuerken nen. Weiter ging der Bundesbeschluß vom 19. Nov- 1837, indem er die Dauer des literarischen Eigenthums auf zehn Jahre, und in der Art festsetzte, daß „diese Frist für die in den letztverflossenen zwanzig Jahren im Umfang des deutschen Bundesgebiets erschiene nen Druckschriften oder artistischen Erzeugnisse vom Tage des gegen wärtigen Bundesbeschlusses (bei den künftig erscheinenden Werken vom Jahre ihres Erscheinens) an zu rechnen-" Es leuchtete aber ein, daß dieser Beschluß nicht so ausgelegt werden kann, daß die vielgestaltigste Frist für den Schutz des literarischen Eigentbums (z. B. wie in dem Bericht aus Sachsen angeführt war, für Oester reich am 19. Oct. 1856, für Braunschweig am 1. Jan. 1872, für Sachsen am 22. Febr. 1874) daraus resultier, da ein Schutz, wel cher sich nur auf einen Theil der deutschen Bundesstaaten beschränkt, ebensogut als keiner ist, die Bundesversammlung aber schon dadurch, daß sie die Ordnung dieser Angelegenheit in die Hand nahm, und sie nicht den Einzelregierungen überließ, auf das klarste ihre Absicht zu erkennen gab, dem Schrifteigenthum Schutz auf dem Gesammt- gebiet des deutschen Bundes und nach gemeinsamen Grundsätzen zu gewähren. Man darf daher auch mit großer Wahrscheinlichkeit an nehmen, daß die Bundesversammlung dem Antrag, allen vor ihrem Beschluß vom 19. Nov. 1837 erschienenen Werken verstorbener Schriftsteller (bei den andern kömmt der Bundesbeschluß vom 19- Juni 1845 zur Anwendung, welcher den fraglichen Schutz auf cher Theil. Lebenszeit und bis dreißig Jahre nach dem Tod des Verfassers aus dehnte) einen dreißigjährigen Schutz, also bis zum 19. Nov. 1867 zu gewähren, wie es bereits Preußen (und bald darauf auch Bayern) gethan, entsprechen werde, da der Schutz vor 1837, weil von den Einzelgesetzgebungen und Verträgen abhängig, kein allgemeiner war, also auch nicht mitgerechnet werden kann." Wir halten von dieser etwas unklaren Auffassung der beiden Bundesbeschlüsse vom 9. (nicht 19. wie es oben heißt) Nov. 1837 und vom 19. Juni 1845 eine Richtigstellung am Platze, und glau ben dies auf die bündigste Weise durch ein einschlägiges Citat aus ^ dem bekannten Jolly'schen Werke „die Lehre vom Nachdruck" zu erzielen, wo eS im sechsten Kapitel — Von der Zeit, während wel cher der Nachdruck verboten ist.— S-221 u. ff. wie nachstehend lautet: ... Gehen wir nach diesen Erörterungen über den allgemeinen Standpunkt der Bundesbeschlüsse in der Frage nach der Dauer des Nachdruckverbotes zur Darstellung des Inhaltes derselben im Ein zelnen über, so ist zunächst zu bemerken, daß der Bundesbeschluß vom 9. Nov. 1837, welcher im Art. 2. den Nachdruck literarischer und artistischer Erzeugnisse während der Frist von 10 Jahren von ihrem Erscheinungsjahre, resp. bei Werken, welche vor dem Bundes- beschlusse in den letzten 20 Jahren rückwärts herausgegebcn waren, von dem Tage des Bundesbeschlusses an verboten hatte, in dieser Beziehung durch Artikel 1- des Bundcsbeschlusses vom 1H. Juni 1845 außer Wirksamkeit gesetzt ist, wornach jenes Verbot während der ganzen Lebensdauer des Verfassers und noch 30 Jahre lang nach seinem Tode bestehen soll- Die durch den zweiten Beschluß bewirkte Fristverlängerung ist, wie die Zahlen von selbst ergeben, so bedeutend und der ersten Bestimmung so rasch nachgefolgt, daß auch für alle zwischen den Jahren 1837 und 1845 erschienenen Werke, die Verfasser seien während dieses Zeitraumes gestorben oder nicht, lediglich der jüngere Bundesbeschluß zur Anwendung zu bringen ist Derselbe bezieht sich nämlich nach Inhalt und Fassung nicht nur auf diejenigen literarischen unv artistischen Erzeugnisse, welche nach seiner Erlassung erschienen sind, sondern ebenso auf die zur Zeit seiner Erlassung bereits vorhandenen Werke, indem er das Abdrucken aller derjenigen Werke, deren Verfasser noch leben oder nicht volle 30 Jahre verstorben sind, als eine widerrechtliche Handlung ver bietet. Demgemäß kann es auch, um seine Anwendbarkeit zu bestim men, nur auf die Zeit der Vornahme der verbotenen Handlung, daß sie nach dem Bundesbeschlusse geschah, nicht auf die Zeit ankom men, in welcher das nachgedruckte Werk erschien und das ausschließ liche Verlagsrecht daran durch Schaffung desselben, als Objectes jenes Rechtes, zuerst begründet war. Hätte unser Bundesbeschluß ein positives Recht der Autoren an ihren Werken geschaffen, so
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