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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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sForlsegung zn Seite !1478.) der Raum zuläßt, in perspektivischem Hintergründe, andernfalls aber tützt man es ganz hinter den Kulissen verschwinden. Ich spreche hier natürlich nur von vorwiegend belletristischen Sorti menten, rein wissenschaftliche werden schwerlich umhin können, den Hauptvorrat ihrer Bücher im Verkaufsraum zu halten. Nur sollte man auch hier darauf sehen, daß der Raum nicht durch gar zu reichliche Auslage erdrückt wird, denn »Willst du am Ganzen dich erquicken, So muht du das Ganze im Kleinsten er blicken«. Also der Herbst ist da, Weihnachten in greifbarer Nähe, das Börsenblatt schwillt an: die Bllcherflut naht. Ohne eigentlich je zu verebben, erreicht sie in der winterlichen Festzeit doch ihren Höhepunkt. Es mutet seltsam an, in dein Inseratenteil kaum hun dertjähriger Bücher zu lesen: »Zur Ostermcssc 18.. erscheint ...« Damals konnte sich der Sortimenter noch jedem Buche mit der gleichen Sorgfalt widmen, der Ansturm des Publikums be schränkte sich nicht auf eine bestimmte Zeit. Nach und nach ent wickelte sich dann Weihnachten zum Mittelpunkt des Bücher markts, die Bücher gingen »kaum trocken« in die Hände des Publikums, der Sortimenter konnte sich unmöglich mehr indivi duell mit ihnen beschäftigen. Ein wenig hat sich diese ungesunde Lage schon gebessert, manche Verleger verzichten bereits ganz darauf, zur Weihnachtszeit Neuerscheinungen auf den Markt zu bringen. Sie wissen, daß die Fülle sogenannter »Schlager« den Absatz ihres wirklich literarischen Verlagswcrks beeinträch tigt, wenn nicht überhaupt feinen Erfolg durch Nichtbeachtung unterbindet: Denn das Publikum sagt sich leider: ein Buch, von dem ich erst ein halbes Jahr nach seinem Erscheinen höre (also dann, wenn der Buchhändler die Muße gefunden hat, seinen wirk lichen Werl zu erkennen) kann nicht gut, oder in seiner Sprache »interessant« sein. Kommen unsere Verleger erst alle dahin, ihre Bttchcrproduktion nicht so sehr auf eine bestimmte Zeit zu kon zentrieren, dann ist der Sortimenter wieder in der Lage, auch in der kauflustigsten Zeit ein guter Berater zu sein, dann bleibt ihm viel zeitraubendes Nachschlagen erspart — und der Ver leger selbst hat nicht den letzten Vorteil. Heute aber kann leider mancher Buchhändler durch die Massencrscheinungcn in der Weih nachtszeit zn den Büchern nur so stehen wie der Büchernarr in Sebastian Brants Narrcnschiff: »Versteh' ich gleich drin wenig Wort', so halt' ich sie doch hoch in Ehren, es darf sie keine Flieg' verfehlen«. Kleine Mitteilungen. sk. Das Reiht au der Photographie. Urteil des Landgerichts Dresden. sAachdrnck verdate».> - Wer die Rechte des Herstellers der Photographie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, macht sich strafbar und ist ansierdcm schadcnsersatzpslichtig. Nachstehender Fall behandelt dieses Rechts- gcbict in einer, besonders slir Fachkreise sehr interessanten Weise: Der Hosphotograph A. i» Blascivitz hatte verschiedene Ausnahmen der säch sischen Königssamilic hcrgcstcllt. Fans von diese» Aufnahmen wurden von dem Verlag Continental G. m. b. H. in Berlin VV. ohne Ein willigung des Urhebers in dem Werke der früheren Kronprinzessin von Sachse» »Mein Lebensweg« abgcdrnckt. Herr A. suhlte sich durch diesen, ohne seine Einwilligung geschehenen Nachdruck seiner Bilder geschädigt, und das »NI so mehr, als er die Erfahrung machen mutzte, datz verschiedene seiner Kunden, die nicht wussten, dass die Bilder ohne seine Erlaubnis in das Werk ausgenommen worden waren, hieran Anstob nahmen. Er erhob deshalb Klage gegen den Verlag, und zwar ans Zahlung der ihn, vorcnthaltcnen Vergütung. Das Landgericht Dresden gelangte zur Verurteilung des beklagten Verlags mit folgen der Begründung: Nach 8 gl des Knnstschutzgcsebcs ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugnisse des Ur hebers ein Werk der Photographie vervielfältigt oder gewerbsmässig verbreitet, dem Berechtigte» zum Ersätze des daraus entstehenden Scha dens verpflichtet. Der Kläger, als Hersteller der Photographien, hat nach 8 15 die auSschlictzlichc Befugnis, sie zu vcrviclsältigc» und ge werbsmässig zn verbreiten. Er besitzt autzerdcm die zu der Verbreitung der Bildnisse »ach 8 22 erforderliche Einwilligung. Die Beklagte hat die Rechte des Klägers zum mindesten fahrlässig verletzt. Ta sic an der Herstellung der Photographien nicht irgendwie beteiligt gewesen ist, könnte sic sich höchstens ans 8 Lg, Ziffer 1, berufen, wonach Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte ohne die sonst erforderliche Ein willignng des Abgcbildetcn verbreitet werden dürfen. Allerdings han delt cS sich hier um Abbildungen von Mitgliedern des sächsichcn Königs hauses, die wegen ihrer hervorragenden Stellung im öffentlichen Lebe» ein allgemeines Interesse wachrnfcn und deshalb der Zeitgeschichte an- gehöre». Diese Eigenschaften der abgcbildeten Persönlichkeiten macht jedoch nach dem Gesetz nur die sonst erforderliche Einwilligung der Ab gcbildeten zur Verbreitung entbehrlich, berührt aber nicht das aus- schlictzlichc Recht des Urhebers. Ist dies aber so Rechtens, so braucht nicht jestgcstellt zu werden, ob durch die Verbreitung der Bilder in dem vorliegenden Buche ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt worden ist, in welchem Falle cs zn dieser Verbreitung der Regel nach wieder der Einwilligung bedürfen würde. Unkenntnis oder unrichtige Auslegung dieser gesetzliche» Bestimmungen schließt die Feststellung nicht aus, daß der Vertreter der Beklagten fahrlässig, also ohne Beach tung der in, Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Urheberrechte des Klägers verletzt hat. Die verklagte Gesellschaft ist eine Vcrlagsanstali, deren gewerbliche Tätigkeit gerade in der Verwertung geistiger Er zeugnisse anderer besteht, deshalb bedarf sie zn ihrer Leitung einer Pcrsvn, die entweder selbst mit den cinschlagcnden gesetzlichen Bestim mungen vertraut ist, oder wenigstens jemand zur Verfügung hat, der über diese Kentnissc verfügt. Übrigens würde auch eine einfache An frage bei einem Rechtskundigen der Beklagten Aufklärung über die Rechtslage gebracht haben. Von den drei Möglichkeiten, die dem Klüger zur Berechnung seines Schadens freistchc», hat er die gewählt, datz er Ersatz dessen verlangt, was er erhalten hätte, wenn die Benntznng der Photographien mit seiner Zustimmung stattgcsnnde» hätte. Der Verlagsbnchhändlcr W. bezeichnet hierfür einen Betrag von SV bis KV Mark für das Stück, wobei er die besonderen Umstände berücksichtigt, unter denen im vorliegenden Kalle die Verbreitung erfolgt ist sZahl der Auflage: Weglassung der Angabe des Photographen: das außergewöhn liche Aufsehen, das das Erscheinen des Buches, wie gerichtsknndig ist, erregt hat). Das Gutachten stammt ans dem Munde des Inhabers einer Verlagsbuchhandlung, die ans dem Gebiete der Buchillustration allgemein anerkannt ist. Durch seinen Berns hat der vernommene Sachverständige daher eine genaue Kenntnis nicht nur davon, was für die Überlassung von Photographien zur Vervielfältigung in einem Druckwerke verlangt wird, sondern auch davon, was dafür tatsächlich gezahlt wird, — das sind KU Mark pro Stück. - Das Landgericht ver urteilte de» beklagte» Verlag infolgedessen zur Zahlung von 3VV Mark. (Aktenzeichen: I 6g. 1VK/1L.) Der Ncichsvcrband der Vereine der »ationalliberalen Jugend hält seinen Vertretcrtag vom 1V. bis 12. Oktober inLcipzigab. Aus der Tagesordnung steht als wichtigster Punkt das Problem »Staat und Kirche«, das von denn Privatdozenten ll. Förster, Franksurt a. M., be handelt werden wird. atz. Unlauterer Wettbewerb i» der Adretzbuchindustric. Urteil des Reichsgerichts. (Nachdruck verboten.) — Ter 8 1 des Gesetzes zur Be kämpfung des unlautere» Wettbewerbs vom 7. Jnnl 19VV gibt dem Richter die Möglichkeit, gegen Gebräuche des kaufmännische» Vcrkehrs- lebens vorzugehen, die sich in Wahrheit als Mißbräuche darstellen. Auch im folgenden, vom Reichsgericht entschiedenen Rechtsstreite ist der 8 1 des UWG. mit Erfolg angcmcndct worden: Die Klägerin, die Adrcssenverlagsfirma O. L L. in Hamburg, ist seit 18U8 Verfasserin nnd Verleger!» eines als »Hamburger Börsenfirmen« erscheinenden Adreß buchs, das sie aus Grund von Rundsragcn nach genauer Prüfung der Angaben zusammcngcstellt hat. Sic fühlte sich nun dadurch geschädigt, daß eine Firma gleicher Branche, die Firma Schr. in Berlin, zu dem von ihr herausgcgcbenen »Neue» Export-Adretzbnchc des Deutschen Reichs« sich Material durch Benntznng des Adreßbuchs der Klägerin be schaffte. Die Berliner Firma verschickte nämlich an die sür ihr Adreß buch zu werbende» Firmen Bcstcllsormulare, ans deren Mitte ein Aus schnitt aus den, Adreßbuch des Hamburger Verlags ansgeklcbt war und die zur Bestellung einer gleichen Annonce in dem Export-Adreß buch durch Klotze Unterschrift der betreffenden Firma verwendet werden sollten. Einen Vermerk, daß der Ansschnitt einem anderen als dem Adreßbuch der um Bestellung ersuchende» Flrma entnommen war, ent hielt das Formular nicht. Die Klägerin erwirkte deshalb eine einst weilige Verfügung, die der Berliner Firma weitere Benutzung von solchen Ausschnitten verbot, und klagte mit der Berufung auf ihr Ur heberrecht. Tic Beklagte, so behauptete sic, täusche illotzalerweise die Adressaten, an die sic die Bcstcllsormulare schicke, und eigne sich die Arbeitsergebnisse der Klägerin an. Die Beklagte verteidigte sich hier gegen, indem sie cs als kaufmännisch üblich bezeichnet!:, daß fremden Werken entnommene Inserate zur Propaganda für eigne Werke benutzt würden. Eine Täuschung werde durch den auf dem Kopf des For mulars enthaltenen Firmcn-Ausdrnck verhindert. Das Landgericht Berlin I wie bas Kammergcricht Berlin erkannten zn nngnnsten der Beklagten. Dieser wurde bei einer Strafe bis zu 1VVV Mark verboten,
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