Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1943
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- 1943-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1943
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1943
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nommenen Schriften nicht ausgestellt oder in allgemein zugäng lichen Bücherständen öffentlich ausgelegt werden dürfen und ein Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahren unzulässig ist. Wichtig wird für den Sortimenter jetjt, daß die in diese Liste 2 aufgenommenen Schriften nicht verliehen oder vermietet werden dürfen. Für die Sortimenter, die sich bisher um diese Liste 2 noch nicht ausreichend gekümmert haben, sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die für Jugendliche und Büchereien ungeeigneten Bücher in der Liste enthalten sind, die vom Reichs ministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Abteilung Schrifttum, herausgegeben und im Verlag des Börsenvereins verlegt worden ist. Nachträgliche Einreihungen in die Liste 2 sind veröffentlicht im Großdeutschen Leihbüchereiblatt, jetjt Deutsches Büchereiblatt (Verlag des Börsenvereins), beginnend mit Heft 10/1940; die Nachträge sind ferner abgedruckt im Handbuch der Reichsschrifttumskammer (Verlag des Börsenver eins), Seite 80/81. Für Kriegsleihbüchereien ungeeignet sind ferner die Über- setjungen feindstaatlicher Schriftsteller. Es wäre eine Geschmack losigkeit sondergleichen, wenn wir heute unseren Volksgenossen englische, amerikanische oder russische Literatur in Übersetjung vorlegen wollten. Für Zweifelsfälle sei als Nachschlagewerk das Verzeichnis englischer und nordamerikanischer Schriftsteller empfohlen, das vom Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Abteilung Schrifttum, herausgegeben und im Ver lag des Börsenvereins verlegt ist. b) Kennzeichnung der Leihbücher Die in die Kriegsleihbüchereien eingestellten Bücher müssen nach § 8 der Anordnung Nr. 13 als Leihbücher gekennzeichnet sein und den Eigentumsvermerk der Kriegsleihbücherei auf dem Einband oder innerhalb des Buches tragen. Die Kriegsleihbüchereien sind ferner nach § 9 der Anord nung Nr. 28 (Neufassung) verpflichtet, in dem Leihbuch selbst die Lesegebühr und den Zeitraum zu vermerken, währenddessen das Buch als Neuerscheinung gilt. Die Lesegebühr ist von der Reichsschrifttumskammer im Einvernehmen mit dem Reichs kommissar für die Preisbildung nach dem Ladenpreis gestuft festgesetjt und darf weder über- noch unterschritten werden. Näheres über Lesegebühr und Neuerscheinungszuschlag siehe unten! c) Preisaushang Die Kriegsleihbüchereien sind verpflichtet, die von ihnen geforderten Gebühren im Laden an leicht sichtbarer Stelle gut lesbar anzubringen (§ 9 der Verordnung über Preisauszeichnung vom 16. November 1940 — RGBl. I S. 1535). Ein diesen Er fordernissen entsprechendes Plakat hat der Nr. 4 des Deutschen Büchereiblattes (Verlag des Börsenvereins) beigelegen. Sonder drucke der Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 13, 28 u. 70 sowie 2 Plakate der Lesebedingungen liegen der heutigen Nummer bei. d) Bestandsnachweis Die Kriegsleihbüchereien müssen ferner eine Liste, oder zweckmäßiger noch eine Kartei (zu beziehen vom Leihbücherei haus G. m. b. H., Leipzig C 1, Augustusplatj 2) führen, aus der der tatsächliche Buchbestand ersichtlich ist. Darin müssen fol gende Angaben enthalten sein: a) Verfasser, alphabetisch geordnet mit Vornamen; b) nach Möglichkeit Nationalität des Verfassers; c) Titel des Buches; d) nach Möglichkeit Verlag, Ort, Erscheinungsjahr. Ferner muß ein Zu- und Abgangsbuch geführt werden, in dem die Neueinstellungen mit Einstellungstag und die Abschrei bungen mit Abschreibungstag verzeichnet werden. //. Betrieb der Kriegsleihbüdierei e) Zustand der Leihbücher Leihbücher dürfen nur in hygienisch einwandfreiem Zu stand ausgegeben werden. Es ist selbstverständlich, daß man heute in dieser Richtung nicht die Anforderungen stellen kann, wie man es in Friedenszeiten tun muß. Es wird dem Takt des Sortimenters überlassen bleiben, wo er in dieser Hinsicht die Grenze festsetjen muß (vgl. § 7 der Amtl. Bek. Nr. 13). f) Leserpflichten Dem Leser sind allgemein folgende Pflichten aufzuerlegen (§ 8 der Amtl. Bek. Nr. 28): a) Der Leser muß sich ausweisen, seine vollständige An schrift angeben und Anschriftenänderungen unverzüglich melden, solange er der Leihbücherei gegenüber Verpflicht tungen hat. b) Die Bücher sind sorgfältig zu behandeln, nur zweck bestimmt zu verwenden und bei Ablauf der vertraglichen Benutjungsdauer sauber und unbeschädigt zurückzugeben. c) Die Überlassung der Bücher an Dritte ist unzulässig. d) Beschädigte, verschmutzte oder verlorengegangene Bücher sind bis zum vollen vom Verlag bestimmten Laden preis zu ersetjen. Die Lesegebühr wird bis zum Tage der Verlustmeldung berechnet. Es empfiehlt sich, nachdrücklich hierauf hinzuweisen, um angeblichen Verlierern dieBesitjer- freude ein wenig zu versalzen. Ein Hinweis auf den Unter schlagungsparagraphen wird außerdem in manchen Fällen zweckmäßig sein können. g) Lesegebühren Die von den Kriegsleihbüchereien zu erhebenden Gebühren sind obligatorisch, d. h. sie dürfen weder über- noch unter schritten werden. Sie sind für eine Lesezeit von sieben Tagen berechnet. Für jeweils drei weitere Tage wird ebenfalls eine obligatorische Nachgebühr erhoben. Obligatorisch ist ferner der Zuschlag für Neuerscheinungen, der ein Jahr lang erhoben wird, gerechnet vom Tage, an dem der Titel im Täglichen Verzeichnis der Neuerscheinungen (Bei lage des Börsenblattes) veröffentlicht worden ist. Die Frist, während der das Buch als Neuerscheinung gilt, berechnet sich also nicht nach dem Tage der Einstellung in die Leih bücherei. Um die Nachschlagearbeit zu ersparen, haben sich der Präsident der Reichsschrifttumskammer und der Reichskommis sar für die Preisbildung damit einverstanden erklärt, daß der Zuschlag für Neuerscheinungen nur von den Büchern erhoben zu werden braucht, von denen das Deutsche Büchereiblatt, von der ApriJ-Nummer dieses Jahres an, den Zeitraum veröffent licht, innerhalb dessen das Buch als Neuerscheinung gilt. Obligatorisch ist ferner der Zuschlag von RM 0.10 zur Lese gebühr, der für Lieferung ins Haus bei jedem Buch berechnet wird. Diese Bestimmung dürfte bei der heutigen Personal knappheit aber kaum Bedeutung haben. Obligatorisch ist ferner die Bestimmung, daß von jedem neuen Leser eine Einschreibegebühr von RM 0.20 erhoben wer den muß. Ob dagegen die Kriegsleihbücherei ein Pfand entsprechend dem Wert des ausgegebenen Buches erheben will, ist ihrem eig nen Ermessen überlassen. Empfehlen kann man das Pfand nicht nachdrücklich genug, um der Tendenz, Bücher zu „verlieren“, entgegenzuwirken. Die Gebührenbestimmungen sind in dem obenerwähnten Plakat enthalten. Die Leser des Börsenblattes finden die Gebüh- ren-Bestimmungen außerdem in der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 28 (Neufassung), die in der Nr. 36/37 vom 13. Februar 1943 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel abgedruckt ist. h) Gebühren in der Ostmark Die vom Altreich abweichende Entwicklung der Leihbüche reien in den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau, Ober donau. Salzburg, Steiermark und Tirol-Vorarlberg hatte es seinerzeit notwendig gemacht, neben den allgemeinen Lese gebühren noch ein Monatsabonnement für zulässig zu erklären. Der Monatsabonnent darf jeweils zwei (bzw. vier) Bücher im Besitj haben bei täglichem Tauschrecht. Hierfür wird eine mo natliche Grundgebühr von RM 1.20 für zwei Bücher (und von RM 2.— für vier Bücher) erhoben, dazu eine Bandgebühr von wöchentlich RM 0.10 und gegebenenfalls ein Neuerscheinungs zuschlag von wöchentlich RM 0.10 je Buch. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 64/65, Donnerstag, den 18. März 1943 51
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