Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-06-12
- Erscheinungsdatum
- 12.06.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090612
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190906126
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090612
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-06
- Tag1909-06-12
- Monat1909-06
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
7044 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 133, 12. Juni 1909. Nichtamtlicher Teil. Die Llnverkäuflichkeit des Werkes berechtigt den Verleger, vom Vertrage zurückzutreten und den Auflagenrest zu makulieren. (Mit gütig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht«. Berlin, Carl Heymanns Verlag. 1909, Heft 5, Mai.) In Sachen G. W. S. in Leipzig gegen F. S. u. Gen. — hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig zu Recht erkannt: Aus dem Tatbestand. 1. Durch einen Briefwechsel, der am 21. März 1894 be gann und die folgenden Jahre hindurch fortgesetzt wurde, hat der Verfasser mit dem Verleger einen Verlagsvertrag folgenden In halts geschlossen: Verfasser sollte die drucksertige Niederschrift eines Werkes liefern, die Firma davon eine Auslage von 3000 Stück Herstellen und dafür an Verfasser eine Vergütung von 18 000 Mk. in folgenden Teilzahlungen gewähren: 10000 Mk. im Jahre 1898, 4 000 Mk. nach dem Vertriebe von 1000 Stücken, 4000 Mk. nach dem Vertriebe des zweiten Tausends. 2. Verfasser hat die druckfertige Niederschrift des Werkes geliefert, und die Firma davon 3000 Stück drucken lassen. Die Firma hat ferner 2000 Mk. am 28. Dezember 1896 und 8000 Mk. am 3. Januar 1898 an Verfasser gezahlt. 3. Die Firma hat sich demnächst um den Absatz des Werkes bemüht, indem sie an die Fachzeitschriften und größeren Tages zeitungen Stücke des Werkes zur Besprechung versandt hat. Be sprechungen des Werkes sind in den unter III der vorgetragenen Klagschrift aufgeführten Zeitschriften erschienen. Die Firma hat weiter im ganzen bei der Druckerei (von F. L W.) 37 000 Pro spekte zu je 16 Druckseiten in Oktav und 52000 Zirkulare in Quart über das Werk drucken lassen. Die Prospekte wurden teils im Buchhandelswege durch die Sortimentsbnchhandlungen an die Interessenten, teils als Beilagen zu den Fachzeitschriften ver breitet. Am 24. Februar 1902 hat die Firma endlich bei E. Reis, Weltadressenverlag in Leipzig, 7500 Klebeadressen von deutschen Rechtsanwälten gekauft und zur unnüttelbaren Versendung der Prospekte des Werkes benutzt. 4. Der Absatz des Werkes war jedoch äußerst gering. Im ganzen hat die Klägerin etwa 582 vollständige Werke und 13 einzelne Lieferungen verkauft. Seit Juli 1907 stockt der Absatz vollkommen. Die Firma hat an dem Werke bisher 23 000 Mk. verloren, in welcher Summe der Nutzen nicht inbegriffen ist, den die Firma von dem durch das Werk erforderten Lagerräume sonst hätte ziehen können. 5. Verfasser ist inzwischen gestorben. Die Beklagten sind seine Erben. 6. Der Kläger beabsichtigt, von den Vorräten des Werkes 2000 Stück zu makulieren oder zu verramschen. Er hat hierzu vor der Klageerhebung von den Beklagten die Zustimmung ver langt. Diese haben aber einer teilweisen Makulierung oder Ver ramschung widersprochen. Über das Vorstehende herrscht unter den Parteien kein Streit. Der Kläger macht geltend, das Verlangen der Gestattung zur Verramschung oder Makulierung von 2000 Stücken des Werkes sei berechtigt, da das Werk seit dem Inkrafttreten des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Gebrauchswert mehr habe, und deshalb unverkäuflich geworden sei. Das Rohlager des Werkes beanspruche einen Lagerraum von 14^ Geviert metern und sei in Höhe von 2 m aufgeschichtet; ein Geviertmeter Lagerraum aber bedeute im Buchhandel einen Aufwand von 8—9 Mk. jährlich; denn dieser Preis werde von den Leipziger Kommissionsbuchhändlern allgemein gezahlt. Hauptsächlich um den Raum zu gewinnen, und anderweit nutzbringend zu verwerten, beabsichtige er, die erwähnte Maßregel vorzunehmen. Der Rest der Auflage — etwa 400 Stück — sei bereits broschiert. Für broschierte Stücke sei aber beim Makulieren kaum etwas zu er zielen, da ihrer Verwendung als Einpackpapier Schwierigkeiten entgegenstünden. Diese Stücke wolle er vorläufig für den ent fernten Fall behalten, daß sich vielleicht doch noch einzelne Käufer iänden und sich so sein bedeutender Schaden um wenige Mark verringere. Der Antrag des Klägers geht dahin (Bl. 31, 2, 3): festzustellen, daß er berechtigt sei, von den Vorräten des erwähnten Werkes 2000 Stück im Ramsch oder als Ma kulatur zu verkaufen. Die Beklagten bestreiten, daß das Werk unverkäuflich sei. Der Kläger sehe es in Wirklichkeit selbst nicht als unverkäuflich an, da er etwa 400 Stück ans Lager behalten wolle. Weiter bestreiten sie, daß die Bemühungen der Firma um die Verbreitung des Werkes genügend gewesen seien. Insbesondere ergebe sich aus den Angaben des Klägers selbst, daß seit dem Jahre 1903 für den Absatz des Werkes nichts mehr geschehen sei. Sie verlangen daher vor allen: eine energische Wiederauf nahme des Vertriebes. Zu den Angaben des Klägers über den von den Vorräten des Werkes beanspruchten Lagerraum und dessen anderweite Verwendbarkeit erklären sie sich mit Nichtwissen. Die Beklagten widersprechen deshalb dem Verlangen einer teilweisen Makulierung und Verramschung, das ihrer Meinung nach der rechtlichen Begründung entbehrt, und weisen darauf hin, daß sie im Hinblick auf die Vereinbarung über die Honorarzahlung ein Interesse daran hätten, daß wenigstens 2000 Stück abgesetzt würden. Auch würde ihnen durch die Makulierung von nur 2000 Stücken jede Weiterverwertung des Werkes abgeschnitten. Mit der Makulierung des gesamten Restbestandes oder von nur 900 Stücken erklären sie sich dagegen einverstanden. Sie be antragen: die Klage abzuweisen. Der Kläger widerspricht den Ausführungen des Beklagten und erklärt, daß er zu einer anderweiten Bearbeitung des Werkes und seiner Anpassung an das jetzt geltende Recht hiermit schon jetzt seine Einwilligung erteilt haben wolle. Als Zeugen für den von den Vorräten beanspruchten Lager raum benennt er einen noch näher zu bezeichnenden Markthelfer. Für die anderweite Verwertbarkeit des Lagerraums beruft er sich auf Sachverständigengutachten. Auf Befragen des Gerichts erklären die Beklagten noch, daß sie es ablehnten, die noch vorhandenen Vorräte des Werkes selbst käuflich zu übernehmen. ' Entscheidungsgründe. Ans der Klagebegründung dürfte unbedenklich zu entnehmen sein, daß der Kläger mit der Klage die Aufhebung des zwischen ihm und dem Erblasser der Beklagten abgeschlossenen Verlags vertrages wegen inzwischen eingetretener (und nicht zuletzt durch das Inkrafttreten der neuen Gesetze verursachter) Unverkänflichkeit des seinen Gegenstand bildenden Werkes geltend macht. Er fordert zwar nicht die Feststellung des Erlöschens des Vertrages, sondern beantragt nur, ihm die Berechtigung zum Verkaufe des größten Teils des Auflagenrestes im Ramsche oder als Makulatur zuzn- erkennen. Sachlich aber gründet er damit nach Ansicht des Ge richts, wie sich aus der Behauptung der Unverkänflichkeit und aus seiner dieser Behauptung entsprechenden, im Laufe der münd lichen Verhandlung abgegebenen Erklärung ergibt, er wolle den Beklagten zu einer anderweiten Bearbeitung und Anpassung an das jetzt geltende Recht schon jetzt seine Einwilligung erteilt haben, seinen Antrag doch wohl in erster Reihe auf das Erlöschen des Vertrags und den dadurch bedingten Wegfall seiner Vertrags pflichten; er begehrt insbesondere nicht etwa bloß eine Abänderung des Vertrags zu seinen Gunsten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder