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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1854-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1854
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- Deutsch
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755 1854.) 200 zu unbestimmt hohen Unterstützungen »in ölte und kranke Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen. Ebenso können noch andere Bedingungen an diese oder an neue Bewilligungen geknüpft worden. Der vorhin besprochene Plan einer Wittwcnkasse hatte vorzugs weise, dem Principe des Unterstützungsvereins gegenüber, 1)das Prin- cip, die Unterstützungsberechtigung zu beschränken, dadurch, daß nur die Beitragenden berechtigt sein sollten ;—2) das Princip, daß der Nach weis der Hülfsbedürftigkeit wegfallen solle. Es ist nun wohl denkbar, daß der Börsenverein eine Stiftung bei dem Unterstützungsverein machen könnte, bei welcher diese beiden Principien in der Hauptsache festgehalten würden, wenn man dage gen zwei andere noch in jenem Plane einer Wittwenkasse enthaltenen Principe: 1) fester jährlicher Beiträge, 2) des daraus folgenden Rechtes des Empfanges einer Unterstützung fallen ließe. Mit einem Worte: eine Wittwenkasseist nicht möglich zu schaf fen, wohl aber ist es möglich, eine Stipendienkasse bei dem Unterstü tzungsverein zu stiften, bei der die Empfangsberechtigung nicht an den Nachweis der Hülfsbedürftigkeit, auch nicht an die Zahlung eines jährlichen Beitrags, sondern vorzugsweise an die Börsenmitgliedschaft ic. gebunden ist, und die, so glaube ich, alle jene Bedürfnisse im Buchhandel in ihrer Vereinigung mit dem Unterstützungsverein er füllen würde, der Art, daßsich beide Stiftungen auf das Zweckmäßigste ergänzten- Nach dem Vorstehenden kann ich nun sofort zu dem Entwürfe und den Grundzügen eines Planes zu einer solchen Stipendienkasse kommen. Entwurf und Orundziigc eines Planes einer mit dem Unterstützungsvereine zu verbindenden und von dem Bdr- senoereinc der deutschen Buchhändler zu gründenden Stipendienstiftung. Z. 1. Der Zweck dieser Stiftung ist: fortlaufende jährliche Sti pendien 1) an Wittwen von Mitgliedern des Bbrsenvereins, die bis an ihren Tod und schon drei hintereinanderfolgende Jahre vorher Börsen- mitgliedcr waren, 2) an eheliche Kinder solcher Mitglieder, 3) an Buchhändler, welche 25 Jahre als solche etablirt, und bis zu diesem Zeitpunkt und mindestens vorher schon seit 10 Jahren, Bör- senmitglieder sind, so lange sie solche bleiben, 4) an Gehülfen, welche seit 3" Jahren dem Buchhandel angehören, 5) an deren Wittwen und 6) an deren eheliche Kinder auszuzahlen. §. 2. Die Hdhe der Stipendien ist für die Kategorien I, 3, 4, 5 auf 50 F, dagegen für die Kategorien 2, 6 auf 25 ^ jährlich be stimmt. Dieselben werden, so lange der Börsenverein die Mittel dazu darbietet (tz. 6.), an Kategorien l, 3, 4, 5 und an Töchter der Kate gorien 2, 6, insofern sie unvcrheirathet sind und bleiben, auf Lebenszeit, an Söhne der Kategorien 2, 6 bis zum zurückgelegten 20. Lebensjahre, und insofern sie krank und arbeitsunfähig sind, bis zu ihrer Genesung auch über das 20. Lebensjahr hinaus, respcctive auf Lebenszeit, ertheilt. Z. 3. Die Ertheilung an die in §. 1. bezeichneten Berechtigten ge schieht unter folgenden Bedingungen: s) Jeder, der ein Stipendium beansprucht, hat sich frühestens nach dem Tode seines Ernährers, respective nach vollendetem 25. Etablis sementsjahre, oder für Gehülfen nach dem vollendeten 30. Zugehd- rigkeitsjahre zum Buchhandel, beiden! Vorstande des Unterstützungs- vereins, unter Einsendung der betreffenden Papiere, zu melden. Für Minorenne geschieht die Meldung durch die Vormünder. d) Der Vorstand des Unterstützungsvereins trägt nach vorangegan gener Prüfung und Richtigbefund der Ansprüche, die Namenin eine Exspectantcnliste ein. e) Nach der Reihenfolge dieser Liste, welche streng nach dem Eingänge der Meldungen vom Vorstande des Unkerstützungsvereins zu füh ren ist, kommen die für die Stipendien Berechtigten, so weit solche frei sind, zur Hebung derselben. 3) Personen, deren Führung eine unmoralische gewesen oder geworden ist, können, bei voller Berechtigung, bei der Hebung der Stipendien übergangen und von derselben ausgeschloffen werden, respective kön nen solchen Personen, wenn sie schon in Besitz von Stipendien sind, von dem Fvrtempsang derselben ausgeschlossen und ihre Antheile dem Nächstberechligten übergeben werden. Die Entscheidung hierüber steht dem jedesmaligen Vorstande des Börsenvercines zu. §. 5. Die Erspectantenliste sowohl, als die Liste der zur Hebung kommenden Berechtigten, ist jährlich vor dem Jubilate-Sonntage dem Vorstande des Bbrsenvereins von dem Vorstande des Unterstützungsver- eins vorzulegen und von diesem zu genehmigen. Beide Listen werden sodann nach der Genehmigung sofort durch das Börsenblatt veröffentlicht. Die Vertheilung der fälligen, sowohl der neuen als laufenden, Sti pendien geschieht sodann in der Woche nach Himmelfahrt durch den Unterstützungsverein gegen Einsendung von Lebensattesten. z. 6. Der Börsenverein gewährt vorläufig zu dem Zwecke der Sti pendienstiftung jährlich 1300 und zahlt diese Summe, insofern die selbe durch die vorhandenen Stipendiaten absorbirt wird, zur Ostermesse an den Unterstützungsverein aus. Sind nicht so viel Stipendiaten vor handen, so zahlt er nur die ndthige Summe an den Unterstützungsver ein aus, der Rest aber wird bei der Kaffe des Börsenvereins zu einem Reservefonds für die Stipcndienstiftung besonders aufgesammelt und ver waltet- Die Zinsen desselben aber werden zu neuen Stipendien, sobald ihre Thalersumme mit 25 theilbar ist oder aufgeht, weiter verwendet- 8- 7- Zum Reservefonds fließen: 1) die nicht zur Verwendung kommende jährliche Dotationssumme, 2) seine nicht zur Verwendung kommenden Zinsen, 3) etwaige Geschenke und Vermächtnisse. Ueber seine Verwaltung und Höhe hat der Caffirer des Börsen vereins unter der statutenmäßigen Controlle des Rechnungsausschuffes, mit und indem jährlich zu legenden allgemeinen Rechenschaftsbericht, öffentlich in der Generalversammlung zu berichten. Z. 8. Der Vorstand des Unterstützungsvereins berichtet über feine Verwaltung der Stipendienkaffe unter Einsendung der Belege jährlich in der Oster-Messe an den Vorstand des Bbrsenvereins und überdies öffentlich in seinen Berichten über die Wirksamkeit des Unterstützungs- vereins- Würde die diesjährige Generalversammlung des Börsenvereins sich für Annahme der Grundzüge dieses Planes aussprechen, die nbthigen Mittel bewilligen und eine Commission ernennen, die im Vereine mit dem Vorstande des Unterstützungsvereins definitiv und entgiltig, unter Vorbehalt der Bestätigung des Vorstandes des Börsenvercines, die Sta tuten einer solchen Stipendienstiftung festzusetzen hätte, so würden schon zur nächsten Ostermeffe die ersten Stipendien, in einer Kriegsschwange ren Zeit, in einer Zeit der Roth, vertheilt werden können. Das buch händlerische Unterstützungswesen aber würde zu einem gedeihlichen Ab schlüsse gekommen, und die Idee, welche Jahre lang vergebens angestrebt wurde, wenigstens annähernd zur Ausführung gebracht sein. Ueberdies würde die Stipendienstiftung, bei der der Nachweis der Hülfsbedürftig keit wegfällt, vereint mit dem Unterstützungsverein, wie schon oben ge sagt, wohl so ziemlich die Bedürfnisse unter uns Buchhändlern befriedi- gen, denn eine Stiftung würde die andere auf das Zweckmäßigste er gänzen, und der Vorstand des Unterstützungsvercins behielte die auf der Hand liegende, so sehr zweckmäßige Uebersicht über das Ganze. Sollte meine Idee von der Generalversammlung des Bbrsenvereins Anklang finden, so warne ich vor spccieller Berathung der Statuten im Schooße derselben. Die Generalversammlung ist zu groß und in ihrer Zeit zu beschränkt, um Specialien zu discutircn, wohl aber ganz geeig net, um Principien festzustellen. Der Männer in ihr sind genug, die Gedeihliches in ihrem Aufträge zu Stande bringen können, und die ihres Vertrauens würdig sind; das Hinausschieben auf ein Jahr aber ist ein neuer Verlust. So geh' denn hin, mein Kind, wachse und gedeihe, wenn es Gottes Wille ist, öffne die Herzen und Ohren; der Herr aber begleite dich auf deinen Wegen! Berlin, den 30. April 1854. G. W- F. Müller. AuS Oesterreich. In Nr. 48 d. Bl. sieht sich ein „norddeutscher Verleger" be müßigt, im Vorhinein gegen einen Schritt zu protestiren, den die österreichischen Soctimentshandlungen bezüglich der Regelung ihrer l Meßverpflichtungen in oorpors zu thun sich veranlaßt sehen könnten- 109*
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