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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1852
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- Deutsch
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1380 15. September. Verlag von Breitkopf 8 Härtel in Leipzig ferner: 43201. Verde, N. W., Drei lonstüclce kür die Orgel Op. 22, 20 Nz/. 2. Vorivzr, Hi., kremier Vrio pour pisno, Vision st Violoncolle. Op. 8. 2 ^ 20 N-f. 3. ^arersovslri, Ild., Nocturne pour Violoncello et kisno Op, 1. 20 N^. 4. Iiisckerlrrsis Sammlung vorrüglicbor Lieder und Ossäng« kür eins Stimme mit Begleitung <I«s pisnokorte. No. 3. 6. 10. 15. 17. 22. 25. 27. 31. 40. 47. 54. 57. 59. ä 5 N-f. 5. lmmbzfe, H. 6., 1'ünxs kür «las pisnokorte. No. 94. Osro- line-kollca-Narurlca. 5 N-/f- No. 95. Oksrlotten-Oalop. 7^ NX- No. 96. Ll^ira-kollca-MsrurkL. 5 N^. No. 97. sslsrien Oslop. 7^N/. 6. Illabler, , leux d'oisesux. pisce <le Ooncert pour piano. IS NF. ' 7. IllanLolä, 6. A- , Vollistbümlicbe Lieder kür 2 Singstimmen und piano. Op- 39. 15 Nj^. 15. Septenlbsr. Verlag von Breitkopf 6 Härtel in Leipzig ferner: 23408 IlckendelsrwLQ-Lerrtkoldx, p., kecitativs und Oböro aus dem unvollendeten Oratorium „Oliristus." Op. 97. Olavier- Ausrug okno Worte 25 N;/. 9. Pinsle aus der unvollendeten Oper: „Lorelex." Op. 98. Olsvior-^usrug obns Worte 25 N-<. 10. Vier Lieder kür Sopran, Llt, fponor und Lass. Op. 100. Partitur und Stimmen. 1 F. 11. Lcliriborl, p. I,., Wslrer nsclr lVIelodien de» Lisderspiels: „Ueimlcokr aus der premds" von Aelis: Akedetssoün-Lar- t/rotckp, kür pianokorte. 15 N^. 12. Scbuinann, H., vrittss 'prio (O moll) kür pianokorte, Vision und Violoncello. Op. >10. 3 13. Zaubert, W., 6 Öesängs mit Logltg. des pianokorte. Op. 91. 25 N^. 14. — — lugenli-paradies. lVIelodien kür pianokorte, 2. Ssmm- ung. Op. 92. 25 N/. Nichtamtlicher Theil. AuS Berlin. Das in mehreren Zeitungen, wie auch im Börsenblatte Nr. 93, abgedruckte Urtheil des K. Rheinischen Revisions- und Kaffations- hofs vom 16 Juni 1852, betreffend den Nachdruck von Körner's sammtlichen Werken, wird gewiß unsere verehrten Herren College« die nicht geringe Verwunderung gesetzt haben. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, das das gedachte Urtheil nicht so anzusehen sei, als wäre nunmehr der Nachdruck dieser Werke gesetzlich erlaubt. Das Urtheil betrifft vielmehr einen speciellen Fall gegen Schmitz in Elberfeld- Wir stehen im Begriff, höheren Orts die geeigneten Schritte zu thun, unser rechtmäßiges und theuer erworbenes Eigenthum innerhalb der gesetzlichen Frist nach jeder Seite hin zu wahren. Zum Beweise, daß der Nachdruck von Körner's sammtlichen Werken nicht erlaubt ist, lassen wir nachstehend das Urtheil folgen, welches derselbe Gerichtshof unter dem 11. November 1851 gegen Matthias Becker in Köln, dem Nachdrucker der Körner' scheu Werke, gefallt hat. Auszug aus den Urschriften des Königlichen Revisions- und Kaffationshofcs zu Berlin. Sitzung vom eilften November achtzehnhundcrtundeinundfünfzig. „In Erwägung, daß von dem Appellationsrichter thatsächlich fest- gestellt worden, daß im vorigen Jahre der Kassationsverklagte zu Cöln die Werke von Theodor Körner ganz oder theilweise nachgedruckt hat; daß nach Paragraph 1 der Verordnung vom fünften Juli achtzehnhun- dcrtvierundvierzig der Schutz des Gesetzes vom eilften Juli achtzehnhun- dertsiebenunddrcißig auch für diejenigen vor Publikation der letzteren E Inland« erschienenen Schriften, welche durch die damals gültigen Gesetze gegen Nachdruck noch geschützt waren, stattfinden, und daß nach Paragraph 2 dieser Schutz, wenn der Autor bereits verstorben war, dreißig Jahre, von Publikation des Gesetzes an, dauern solle; daß diese Verordnung allgemein lautet und nicht unterscheidet, ob damals das den Nachdruck verbietende Gesetz in dem ganzen Umfange der Monarchie gegolten, namentlich ob ein solches am Orte des Nach druckes bestanden habe oder nicht; daß, wenn für jene Schriften der Schutz des Gesetzes vom eilften Juni achtzehnhundertsiebenunddreißig ein wirksamer sein soll, es auf den Ort des Nachdrucks nicht ankommen kann, da nachgedruckte Schriften sich überall hin verbreiten; „daß aber auch, wollte man diesen Schutz auf solche Orte, wo er bisher bestanden, beschränken und nicht auf das gesammte Inland aus dehnen, es der angezogencn Bestimmung in der Verordnung vom fünf ten Juli achtzehnhundertvierundvierzig nicht bedurft, vielmehr die frü heren Vorschriften genügt haben würden; daß nun die von der Nicolai'schen Buchhandlung im Jahre acht- zehnhundertdreiunddreißig zufolge eines Verlagscontractes rechtmäßig l veranstaltete Ausgabe der Werke von Theodor Körner, in Berlin er schienen ist und bei Publikation des Gesetzes vom eilften Juni achtzehn hundertsiebenunddreißig bereits gegen Nachdruck durch das allgemeine Landrecht Theil I. Titel II §. 1024 und 1031 und Theil II. Titel 20 §. 1294 geschützt war, mithin für sie auch der Schutz des Gesetzes vom eilften Juni achtzehnhundertundsiebenunddrcißig, nach Paragraph 2 der Verordnung vom fünften Juli achtzehnhundertvierundvierzig, wäh rend dreißig Jahren von achtzehnhundertsiebenunddreißig an gerechnet, für den ganzen Umfang der Monarchie eintrat; daß daher der Appellationsrichter, indem er das auf Grund des Paragraph 10 des Gesetzes vom eilften Juni achtzehnhundertsiebenund dreißig vom Auchtpolizeigerichte erlassene Straferkenntniß reformirte und den Kassatiosverklagten von Strafe freisprach, weil das zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes am Orte des Nachdrucks bestandene Dekret vom fünften Februar achtzchnhundertundzehn dem literarischen Eigen thum von Theodor Körner keinen Schutz gewährte, sowohl dieses Dekret unrichtig angewandt, als auch die übrigen citirten Gesetze verletzt hat. Aus diesen Gründen cassirt der Königliche Revisions- und Cassa tionshof das Urtheil der Correctionell-Apcllationskammer des Kö niglichen Landgerichts zu Cöln vom zwölften Juni dieses Jahres, verordnet die Beischreibung dieses Urtheils am Rande des cassirten und legt dem Cafsationsverklagten die Kosten zur Last. Sodann in der Sache selbst aus den vorstehenden Caffations- gründen verwirft der Königliche Revisions- und Cassationshof die Berufung gegen das Urlheil der Zuchtpolizeikammer des Königlichen Landgerichtes zu Cöln vom sechsten Mai dieses Jahres und verfäl- ligt den Appellanten in die Kosten." (I-. 8.) gez. Liel. gez. Schulz. In Folge dieses Urtheils ist unter dem 18. Mörz d. I. der ganze bei Matthias Becker mit Beschlag belegte Vorrath der Nach- druckscxemplare vernichtet worden, laut einer uns gewordenen Mit theilung der K. Regierung in Cöln vom 4. August d. I. Berlin, den 15. September 1852. Nicolai'sche Buchhandlung. Berichtigung. Der Einsender des in Nr. 92. dieses Blattes abgedruckten Auf satzes „Wa s ist Wech selcours" hat sich zwar sehr unklar darüber ausgesprochen, in wiefern ich in meinem Lehrbuch der Buchhaltung, welches diese Frage übrigens gar nicht behandelt, noch zu behandeln hat, mit den von ihm angeführten Autoritäten in Widerspruch trete, da er aber die von ihm citirte Stelle aus meinem Buche nicht zu verstehen, oder absichtlich anders zu deuten scheint, so will ich ver suchen, ihn über seine ungegründete Befürchtung, als machten sich die Cvmmissionare bei Berechnung der Wechsel eines Mißbrauchs zum Nachthcil ihrer Committenten schuldig, zu beruhigen. Der Einsender wird gewiß damit einverstanden sein, daß der Commissionar für Zahlungen, die er für seine Committenten leistet,
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