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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-11-21
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1851
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- Deutsch
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1432 sM 101 2607. Voigt in Weimar. 2608. Wagner in Jnsbruck. 2609. WalliShauffer in Wien. 2610. T. O. Weigel in Leipzig. 2611. Wengler in Leipzig. 2612. Westermann in Braun- schiveig. Schönheit, Forstbotaniker. (Litcrar. Centralbl. 46.) Aingerle, Lugendschule u. Gesänge. (Histor.-polit. Bl- 28, 9.) Hofmann, Verhältnisse d. Landmanns. (Liter. Centralbl. 46.) Ulrici, System d. Logik. (Liter. Cen- tralbl. 46.) Petz old, Was kommt beim Desertiren heraus? (Wehrztg. 338.) Andrer, Amerika. (Schles. Atg. 301.) 2613. Westermann in Braun- schiveig. 2614. L>. Wigand in Leipzig. 2615. — 2616. — — 2617. — — 2618. K. Winter in Heidelberg. 2619. — — — Küntzel, Peels Leben. (Constitutionelle Atg. 508.) Düringer, Lortzings Leben. (Constitu- tionelle Atg. 506.) Wolzogen, Memoiren- (Allg. Militär- Ztg. 132. 133.) Clarus, Handb. d. spcc. Arzneimittel lehre. (Literar. Centralbl. 46.) Ldbe, Dienstbotenwesen. (Ebend.) Lange, Neugestaltung. (Spener- 265.) Lange, gesetzlich kathol.Kirche. (Ebend.) N i ch t a m t l i Zur Preußischen Preßpolizei. Wie wir Horen, wird in den Kammern bald nach ihrer Eröff nung eine für die ganze Preußische Presse wichtige Frage zur Erör terung gebracht werden. In Betreff der Concessionsentzie- hung heißt es im §. 54 des Preßgesetzes vom 12. Mai d. I.: „Gegen die im §. 1 dieses Gesetzes genannten Gewerbetreibenden (Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Verkäufer von Zeitungen w.) kann von dem zuständigen Richter auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetriebe erkannt werden, wenn 1) die zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren rechte ausgesprochen wird, 2) wegen eines mittelst der Presse be gangenen Verbrechens zum ersten Mal oder wegen eines solchen Vergehens innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren zum zweiten Male eine Verurtheilung erfolgt; es muß dagegen auf den Ver lust der Befugniß zum Gewerbebetriebe erkannt werden, wenn 1) der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen wird, 2) innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren wegen eines mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum zweiten Male oder wegen eines solchen Vergehens und Verbrechens zum dritten Male eine Verurtheilung erfolgt." Es sind in dieser Bestimmung also die Falle genau angegeben, wann von dem zuständigen Richter auf Entziehung der Eoncesston zum Gewerbebetriebe erkannt werden kann und muß. Dagegen ist man bekanntlich Seitens der Re gierung der Ansicht, daß die wenigstens vorläufige Entziehung der Concession zum Gewerbebetriebe nicht von dem zuständigen Richter ausgesvrochen zu werden brauche, sondern daß diese Maß regel auf Grund einer Bestimmung des Gewerbegesetzes von 1345 ohne Weiteres auf administrativem Wege verfügt werden könne. Dieser Auffassung tritt jedoch der Artikel 56 des neuen Preßge setzes entgegen, in welchem es heißt: „Alle diesem Gesetze entgegen stehende Bestimmungen sind aufgehoben." Nichts liegt näher, als hieraus zu folgern, daß demnach auch die betreffende, dem §. 54 des neuen Preßgesetzes cntgegenstehende Bestimmung des Gewerbcge- setzcs vom Jahre 1845 aufgehoben sein müsse. Die Regierung ist jedoch, wie dies auch in amtlicher Beziehung mehrfach kundgegebcn worden, anderer Ansicht. Der unsichere Zustand nun, in welchem namentlich die Tagespresse sich in Folge dieser Auffassung befindet, wird, wie wir hören, in der zweiten Kammer, bald nach ihrem Zu sammentritte, Veranlassung zu einem Anträge auf nochmalige In terpretation der Art. 54 und 56 des Preßgesetzes vom 12. Mai d. I. geben, rcsp. daß die Kammer erklären möge, ob sie die Anwendung eines administrativen Verfahrens gegen die Presse, mit dem Art. 54 des Preßgesetzes für vereinbar halte, und ob die Kammer ferner, in dem sie im Art. 56 des Preßgesetzes die Aufhebung aller, dem neuen Gesetze entgegenftehenden Bestimmungen volirt, die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes von 1845, welche dem Art. 54 des neuen Preßgesetzes, der von Concessionsentziehungen auf administra cher Theil. tivem Wege Nichts wisse, entgegenstehen, nicht auch als aufgehoben erachtet habe, und demgemäß noch als gesetzlich aufgehoben betrachte. (Spen. A.) Anmerkung des Einsenders. Gleichzeitig könnte die 2. Kammer in Betreff des §. 1 des Preßgesetzes eine Erklärung ab geben, ob nämlich ein bereits examinirter Buchhändler, sobald er seinen Wohnort wechselt, ein neues Examen machen muß, um sein Geschäft fortsetzen zu dürfen? ob ein vor Erlaß des neuen Preßge setzes etablirter, also nicht geprüfter, Buchbändler einer Prüfung sich unterwerfen müsse, wenn er seinen Wohnort wechselt und sein Ge schäft sortsetzen will? Daß die Concession für einen bestimmten Ort ertheilt werde, ist erklärlich; daß aber das Examen auch nur eine locale Geltung haben solle, dafür ist schwer ein vernünftiger Grund aufzufinden. (Man vergleiche den betreffenden Artikel in Nr. 97 des B.-Bl.) lieber die süddeutschen Reformen- (Aus Baden.) Indem mir so eben ein Circular der vereinigten Frankfurter Commissionäre in die Hand kommt, kann ich es nicht unterlassen, meine Gedanken beim Durchlesen desselben in einer kurzen Beleuch tung zusammcnzufassen- Um aber darin auch Denjenigen verständlich zu sein, denen das Schreiben nicht zu Gesicht gekommen, und das möchte hier wohl vor züglich der weitere Kreis der norddeutschen College» sein, wird es nothwendig sein, zugleich die Grundzüge desselben meinen Lesern vorzufühccn. Die meisten Stimmen, so beginnt es etwa, die über das früher versandte Promcmoria des Herrn Sauerländer (pro und eonira Rothstift hat ja auch schon in diesen Blättern mehrfach zu Con- troversen Veranlassung gegeben) sich haben vernehmen lassen, haben sich für Einführung des Franko-Systems auch im süddeutschen Ver kehre ausgesprochen. Um dieses ins Leben zu rufen und möglichst zu fördern, sind besonders zwei Wege eingeschlagen. Der erste hat, da ja Hauptgrund dieser Neuerung, Schnelligkeit des Bezuges und Wohlfeilheit ist, sich die Aufgabe gestellt, diese auf folgende Art zu lösen. Wie die verschiedenen Buchhandlungen eines und desselben Ortes und diesen ganz benachbarter Oerter, die Einrichtung getroffen haben, ihre Sendungen nach dem Commissionsplatze zusammen in einem Ballot, oder, was dasselbe heißt, mit einem Frachtbriefe ver sehen, zu machen, so haben die Commissionäre ebenso angcfangen, die Sendungen nach den Orten hin zusammenzupacken, und, um jeder Bevorzugung oder Benachtheiligung des einen oder andern ihrer Commitlenten überhoben zu sein, dieselben einem Spediteur zu über senden, der gegen billige Vergütung seiner Mühe, dieselben zu gleicher Zeit austheilt- — Es ist dies eine Neuerung, welche volle Anerken nung und allgemeine Nachahmung verdient, denn nicht nur werden
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