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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1851
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- Deutsch
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1210 wörtlich ist. 2) Führung der Büch er-Rolle, in welche alle neuen Erscheinungen des Buch-, Musikalien-, Kunst- und Landkarten handels einzutragen wären, mit Bezeichnung des rechtmäßigen Ver legers , oder, bei Gegenständen des Selbstverlags des Autors — des Buchhändlers, welcher den Debit besorgt. Diese Bücherrolle, die wöchentlich officiell zu publiciren wäre, würde sowohl zur vorläufi gen Legitimation des Verlegers, in Nachdrucks-Fällen, als zum Nach weis für die Staatsbehörden dienen: wer jedes Erzeugniß in den Handel gebracht hat. 3) Der Börsen-Verein der deutschen Buchhändler, sowie sämmtlicher Kreis- und Local-Vereine, wären nach vorgängiger Prüfung ihrer Statuten von dieser Centralbehörde anzuerkennen, und an sie in allen allgemeinen Angelegenheiten zu weisen; auch hätte letztere sowohl mit der obersten Bundes-Behörde, als mit den concurrirenden Einzel-Regierungen, über alle Angele genheiten, welche sowohl die äußeren Formen und Organisationen des Buchhandels, als die Rechtsverhältnisse der Literatur betreffen, zu verhandeln, und überhaupt die literarischen Interessen zu vertreten." Zu diesem sehr beherzigenswerthen Vorschläge eines anerkannt umsichtigen und wohlerfahrenen Sachkenners, wollen wir uns zu nächst folgende Bemerkungen erlauben. 1) Die Organisation der hier fraglichen Central - Behörde würde jedenfalls nur dann auf eine erfreuliche Weise zu Stande kom men, wenn dabei den sachverständigen Buchhändlern und Buch druckern eine wesentliche berathende Concurrcnz eingecäumt würde; namentlich, um zu verhüten, damit nicht auch hierbei Alles zuletzt auf einen ganz ordinairen Polizeizwang hinauslaufe. 2) Mit der beiläufig in obigen Worten geäußerten Ansicht des Herrn Frommann, daß zur Begründung einer Verlagshandlung, ein Nachweis über die in einer Buchhandlung bestandenen Lehrjahre nicht nöthig sei — können wir uns durchaus nicht einverstanden erklären. Vielmehr sind wir der Ueberzeugung, daß es nur dann, wenn man gar keine D ispensation von einem solchen Nach weise ertheilt, endlich gelingen wird, den vielfach trostlosen Zustand des jetzigen deutschen Buchhandels, Schritt vor Schritt zu verbessern. Wer die Geschichte des deutschen Buchhandels in den letzten zwanzig Jahren mit offenem Blicke verfolgt hat, der wird auch wissen , daß gerade die völlige Kenntnißlostgkeit so vieler Verlags-Buchhändler Und ihr gänzlicher Mangel an aller ordnungsmäßigen Vorbereitung aus ihr Geschäft, diese allgemeine Verwirrung der Verhältnisse vor züglich herbeigeführt hat. Eine jolche ordnungsmäßige Vorbereitung wird aber am sichersten dann erlangt, wenn Niemand activ in den Buchhandel eintreten darf, der nicht dieses Geschäft als Lehrling wirklich erlernt hat- Strenge in diesem Punkte würde zugleich auch noch die sehr wohlthätige Nebenwirkung haben, daß der Zudrang zum Verlags-Buchhandel nicht noch ferner so übermäßig groß bliebe, wie er jetzt ist. Auch entschlössen sich dann vielleicht diejenigen Ver lagsbuchhändler, die gegenwärtig aus Eigensinn das Anlernen von Lehrlingen verweigern — doch noch dazu, dieser ihrer Berufspflicht gleich ihren übrigen College« zu genügen. 3) Es wäre wohl sehr wüNschenswerth, daß man Sorge trüge, Äianche auf buchhändlerische Corporations-Gerechtsame bezügliche Vorschriften der früheren Zeit, die meistens von der Zunft der Buch druckereibesitzer auf die Buchhändler übergingen, aus eine zeitgemäße Art zu erneuern. Herr Frommann hat vollkommen Recht, wenn «r S. 35 seiner Schrift sagt: „Es ist durch die Gewissenlosigkeit mancher Principal«, zum gewerblichen und sittlichen Nachtheil der Gesammtheit, namentlich der Gehilfe», in der Annahme von Lehr lingen ein gräuliches Unwesen eingerissen, besonders in den Kabrik- druckereien- Es ist vorqekommen, daß neben zwei bis drei Gehil fen, dreißig Lehrlinge gestanden haben, denen es natürlich an der ge hörigen Unterweisung fehlen mußte, und die nach vollbrachter Lehr- ^ 8S zeit in die weite Welt geschickt wurden, wo vielleicht manche das Versäumte mühsam nachgeholt haben, die Mehrzahl aber als un brauchbar von Druckerei zu Druckerei geschickt, und so verdammt wurden, Strohmer zu werden- Dazu kommt, daß auch nicht überall bei der Annahme von Lehrlingen hinlänglich darauf gesehen wird, daß sie die nöthigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, wodurch wiederum zum Nachtheile dxr guten Gehilfen, das ganze Gewerbe mit unnützem Ballast überladen, und in den Augen der übrigen Be völkerung herabgesetzt wird. Endlich ist unverkennbar, daß bei der stets wachsenden Zahl der Maschinenpressen, die nicht zu hindern ist, das fernere Anlernen von bloßen Druckern beschränkt werden muß, soll nicht die Menge der brotlosen Arbeiter muthwillig vermehrt werden." Es wird erlaubt sein, gerade in Bezug auf solche Vorschriften und Beschränkungen an das zurück zu erinnern, was bis zur Revo lution von 1789, in dieser Hinsicht in Frankreich als Gesetz galt- Es bestand nämlich dort bis zu diesem Zeitpunkte eine eigene, streng geschlossene Zunft oder Gilde für die Buchdrucker (com- muasute oder coofrerie genannt), zu welcher auch die Buchhändler gehörten, und über ihre öfters erneuerten Jnnungsgesetzegabes ein eigenes, officielles Gesetzbuch. Der Titel lautet: 6oäs cis >« librsiris st Imprimeriv äs ksei«, ou Oonlvreaov äu kößlsmsnt srröte au Lonseil ä'Ltst <iu koi, le 28. kövr. 1725, st rsaäu eommuu pour taut le roysume psr Arret riu 6oi>«sil cl'Ltst äu 24 Illsr« 1744. sveo I«8 sveieonos Oräcmsnoes oto. (Paris 1744. gr. 12.) Nach der, durch dieses Gesetzbuch ausdrücklich bestätigten Ob servanz, standen die pariser Buchhändler und Buchdrucker unter der Ober-Aufsicht der dortigen Universität; sie mußten sich daher auch bei derselben immatriculiren lassen und sogar in dem Universitäts bezirke der Stadt (dem sogenannten Ousrtior latin) wohnen. Ehe die Zunft einen Lehrling aufnehmen durfte, mußte er sich vom Rec tor der Universität examiniren lassen, und bei dieser Prüfung beweisen, daß er leidlich Latein verstehe (gu'il s'stoit ooo- Fru Sll Isnxue Istiiis) und daß er Griechisch wenigstens lesen könne. Darauf ward er eingeschrieben und mußte vier Jahre lang lernen. An dieser Lehrzeit durfte ihm sein Lehrherr (klaitro) durch aus nichts erlassen, bei tausend Livres Strafe; auch mußte, wenn der Erlaß dennoch erfolgt war, der auf diese Art gesetzwidrig begünstigte Lehrling doppelt so viel Zeit zum Nachlernen ver wenden, als ihm erlassen worden war. Jeder Buchhändler und Buchdrucker durste nur einen Lehrling auf einmal haben. Die Gehilfen (Lompsxnonü) mußten den Lehrherren drei Jahre lang ge dient haben, ehe sie selbst Lehrherren werden durften. Rücksichtlich der Aufnahme neuer Lehrhcrren in die Zunft schreibt das oben an geführte Gesetzbuch Tit. 6. Art. 44 u. 45 in der Hauptsache Fol gendes vor: Zunächst hatte Jeder, der ausgenommen sein wollte, die gehörigen Zeugnisse über seine Führung als Lehrling und Ge hilfe beizubringen. Hierauf wurden die Aufzunehmenden — deren man gewöhnlich mehrere Zusammenkommen ließ — von dem Syndikus der Buchdrucker-Innung und dessen Beisitzern (Achointo) sowie von vier Lehrherren, welche zehn Jahre lang oder länger schon Lehrher ren waren, wenigstens zwei Smnden lang über das Wesen der Buchhandlung und Buchdruckerci eraminirt. Jeder Examinator be kam dafür eine Entschädigung von 6 Livres. Kein Gehilfe konnte zum Lehrherrn ausgenommen werden, wenn nicht wenigstens zwei Drittheile der Examinatoren zu seinen Gunsten stimmten. War dieß geschehen, so erstatteten der Syndikus und dessen Beisitzer ge meinschaftlich einen Bericht an den General-Polizei-Director, wobei die beigebrachten Zeugnisse im Original beizusügen waren. Der Polizei lieutenant hatte seinerseits das so Empfangene zugleich mit seinem Berichte an de» Staatsrath einzusenden, und hierauf erst konnte durch ein N.rrSt äu eoiwsil die Aufnahme des Adspiranten zum dloitrs
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