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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1925
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- 1925-04-09
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- 09.04.1925
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alte Sprichwort: Stillstand ist Rückschritt. Das Vertrauen des Auslands, das wir dringend brauchen, kann dadurch nicht ge stärkt werden. Stoppen aber die Auslandskredite, auf die sich unsere Wirtschaft schon stark eingestellt hat, so muß ein Rück schlag erfolgen. Aus eigener Kraft vermöchten wir uns schwer lich zu halten. Allenthalben klagt man über überaus schleppende, mangelhafte Zahlungseingänge. In der ersten Zeit belebterer Unternehmungslust hat man sich vielfach sehr hoffnungsfreudig auf Kredite eingestellt. Sie sind angesichts der ungenügenden Kaufkraft — nach Schacht hat sich unser Volkseinkommen um 40?L gegen die Vorkriegszeit vermindert — eingefroren. Die ersten zwei Monatsbilanzen unserer Großbanken lassen einen er schreckenden Rückgang der Liquidität erkennen. Auch die Kon kursstatistik spricht eine deutliche Sprache. Bezeichnend ist die Verteilung auf die einzelnen Geschäftszweige. Am 10. März waren seit Anfang des Jahres Geschäftsaufsichten beantragt ins gesamt 101, davon in Konfektion ,25 Textilindustrie und Großhandel 16 Maschinen, Gießerei und Eisenkonstruktion ... 13 Elektrotechnik; Papier und Verlag je 5 Glas und Porzellan; Nahrungsmittel je ... . 4 Bank; Film; Möbel; Kurz- und Galanteriewaren je 3. Der Rest verteilte sich auf verschiedene Branchen. Die konjunk turempfindlichsten Warenzweige sind also am gefährdesten. Von da aus wirkt sich aber jede Krise immer ins Ganze aus. Man darf nach allem erwarten, daß der Sommer die Wirtschaft noch auf eine sehr harte Probe stellen wird. Die Konjunktur im Buchgewerbe ist vorläufig immer noch sehr lebhaft. Auch der Verlag klagt Wohl schon über zögernde Eingänge. Die Umsätze der Sommermonate sind naturgemäß geringer. Die Herstellungskosten lassen dagegen durchaus keine Neigung zum Nachgeben erkennen. Die Drucke reien sind gut beschäftigt. Die Papierpreise zeigen in der ganzen Welt steigende, zum mindesten feste Tendenz. Wird sich das aber in einer Produktionseinschränkung im Verlag auswirken? Zu nächst scheint es so, als ob weite Kreise des Verlags aus der ganzen Lage lediglich den Anreiz entnähmen, durch intensivste Vertriebsarbeit und verstärkte Werbung, auch unmittelbar beim Publikum, einen beschleunigten Umschlag und rascheren Absatz ihrer Werke zu erstreben, um ihr Kapital möglichst oft wieder umzusetzcu. Das ist kaufmännisch zweifelsohne richtig. Das be deutet aber eben dauernd vermehrte Produktion. In diesen Strudel werden mehr und mehr Verleger hineingerissen werden, wollen sie nicht Zurückbleiben. Die schwachen freilich werden aus- fallen. Darauf muß sich aber auch das Sortiment einstellen mit seiner Einkaufspolitik und seiner Vertriebsarbeit, sonst kommt es ins Hintertreffen. Das Studium und die bestmögliche Durch organisierung der erfolgreichsten Vertriebsmethoden wird die wichtigste Aufgabe der nächsten Zeit sein. Werbung ist nur ein Teil davon. Warenkunde und Marktkenntnis, Lagerverwaltung und Absatzkontrolle usw. dürfen darüber nicht vergessen werden. Luxussteuer und Antiquariat. Von Emil Hirsch, München*). Das Umsatzsteuergesetz trat am 26. Juli 1918 in Kraft, jedoch waren durch ein sogenanntes Sicherungsgesetz bestimmte Gegen stände, zu denen auch alte Bücher, Graphik und dergleichen ge hörten, bereits vom 5. Mai 1918 ab der Umsatz- bzw. Luxus steuer unterworfen. Erstere betrug damals 14^, letztere 10^. Im Anfang herrschte eine ziemliche Unsicherheit darüber, welche Antiquaria der Luxussteuer unterliegen und welche nicht. Der Gesetzgeber hatte einerseits den Begriff altes Buch nicht fest genug umrissen, sodaß niemand wußte, bis zu welchem Zeitpunkte die Steuerbehörde ein Buch als alt betrachtet wissen wollte, andererseits waren Bücher wissenschaftlichen Charakters von der *) Mit frcundlichst erteilter Erlaubnis des Verfassers und Ver legers dem 1. Heft (März 1925) der neuen Zeitschrift »Die Anti quariats-Börse« (Verlag N. Debold L Co., München) ent nommen. Luxussteuer befreit, und da die Grenzen zwischen einem wissen schaftlichen und einem nichtwisscnschaftlichen Buche so enge bei einander liegen, geriet selbst der rechtlichst denkende Antiquar sehr bald iu peinliche Gewissenskonflikte, was er zur crsteren und was er zur zweiten Kategorie rechnen sollte. Ich erinnere mich noch mit einigem Behagen an die Szene, als ich Ende Mai 1918, nach der von mir abgehaltenen Versteigerung der Bibliothek Piloty, mit dem Auktionskatalog auf das Finanzamt ging und den Amts vorstand bat, mir doch sagen zu wollen, welche Bücher luxus- steuerpflichtig wären und welche nicht. Die Antwort lautete: »Ja, wenn Sie das nicht wissen, wir wissen's erst recht nicht. Machen Sie die Steuererklärung nach bestem Wissen und Ge wissen, eine andere Auskunft vermögen wir Ihnen nicht zu geben.« Dieser etwas recht unsichere Zustand dauerte bis zum 1. Ok tober 1922. An diesem Tage traten bezüglich der Antiquaria folgende Ausführungsbestimmungcn in Kraft, die noch heute in Geltung sind: III. Alte Drucke. Aus dem Gebiete des Buchhandels sind als Antiquitäten und als Gegenstände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben werden, anzusehen: 1. gedruckte und geschriebene Bücher bis zum Jahre 1500 ein schließlich, 2. Bücher, Karten, Zeitschriften, Einblattdrucke u. dgl., die vor dem Jahre 1832 erschienen sind und deren Wert am t. August 1914 fünfzig Mark überstieg. Maßgebend für die Wertbcmes- snng ist der letzte Vorkriegskatalog des Antiquars oder, wenn eine Kataloganzeige nach dem 1. Januar 1910 nicht vorhanden ist, der am 1. August 1914 übliche Preis, 3. nach dem Jahre 1831 erschienene Erstausgaben der Klassiker, der Romantiker und noch lebender Schriftsteller, sowie Erzeug nisse des Buchdrucks der in § 1511 Nr. 3 des Gesetzes bczeich- netcn Art (vgl. § 49III), wenn sie ihres Sammelwertes wegen höher bezahlt werden, als es ihrem ursprünglichen Preise und der Güte ihrer Ausstattung entspricht. Auf den Inhalt der Bücher, insbesondere ob er wissenschaftlich auswertbar ist, kommt cs nicht an. IV. Sonstige S a m m e l g e g e n st ä n d e. Als sonstige Sammclgegenstände im Sinne des § 21 Abs. Nr. 3 des Gesetzes sind z. B. Münzen, Medaillen, Plaketten, Briefmarken, Siegel, Siegelstcmpcl, Wappen, Autogramme, Erinnerungen an ge schichtliche oder sonstige Persönlichkeiten, Waffen, Trachten, ethno graphische Gegenstände usw. anzusehen. Es kommt nicht darauf an, ob der Gegenstand wissenschaftlich auswertbar ist. Die im einzelnen Falle vorhandene wissenschaftliche Verwendung kann lediglich z« einer Vergütung nach § 24 des Gesetzes Anlaß geben. * Danach sind die vorgenannten, unter lll und IV genannten Gegenstände mit 10^, welcher Satz seit 1. Januar 1925 in Gel tung ist, luxuszuversteucrn. Bezüglich der unter III, Abs. 2 ge nannten Wertbemessuug von über fünfzig Mark wäre zu sagen, daß diese nach dem letzten Vorkriegskatalog oder nach dem üblichen Preise am 1. August 1914 meist nur sehr schwer fest- zustellcn ist. Es hat sich deshalb im allgemeinen die auch von den Finanzämtern anerkannte Praxis hcrausgebildct, daß die jenigen Bücher, zwischen 1501 und 1831, die heute mit über fünfzig Mark verkauft werden, der Luxussteucr von 10?L unter liegen. Demnach hat auch der bei Versteigerungen oder aus Ka talogen kaufende Händler mit Wiedervcrkäuferbescheinigung zwei fellos für diese Art Bücher Anspruch auf Abzug des Unterschiedes zwischen gewöhnlicher Umsatz- und Luxus-Steuer, das sind zur zeit 814 A. Bei Versteigerungen versteht sich der Betrag von über fünfzig Mark einschließlich des Aufgeldes. Gleichfalls seit 1. Januar 1925 sind die Verkäufe in das Ausland sowohl von der Umsatz- als auch von der Luxus-Steuer gänzlich befreit. Dabei ist allerdings zu beachten, daß in der Tat ein Umsatz in das Aus land vorlicgen muß, das heißt, der ausländische Käufer darf die Ware nicht schon im Jnlande über nehmen, sondern sie muß ihm, was unter Umständen nachzu weisen ist, in das Ausland zugcsandt werden.
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