4894 «Sri»«,« «. ». «tschn. «Emid«. Künftig erschrinend« Büchtt. -.4 77, 31. März 1924. in der vom 1. April 1824 ab geltenden Fassung ^ Textausgabe mit Einleitung, ausführlichem Sachregister und Nebengesetzen. Die Ausgabe zeichnet sich aus durch korrekte Wiedergabe der soeben im Reichsgesetzblatt veröffentlichten neuen Fassung. Die Neuerungen sind durch Fettdruck kenntlich gemacht, zugleich ist hervorgkhoben, auf welchen Vorschriften sie beruhen. Geb. etwa 3.50 gegen bar mit 350/§, von 10 Exemplaren an mit 40"/«, Rabatt. Ferner wird in einigen Wochen ein grobangelegter Kommentar erscheinen: in der vom 1. April 1924 ab geltenden Fassung unter Mitwirkung von Kammergerichtsrat Johannes Koffka erläutert von vr. iur. Erwin öumke Ministerialdirektor im Relchsiustizministcrium. Geh. etwa 12 ^6. Geb. etwa 15 gegen bar mit 30"/o und 9/8. Der Kommentar de§ seit langem in der Strafprozeßreform tätigen Verfassers wird angesichts der einschneidenden Aenderungen auf dem Gr biete der Rechtspflege und der tiefgreifenden Neuerungen, die im Gerichtsverfassungsaesetz und der Straiprozeßordnung mit dem 1. April 1624 eintreten. bei allen Justizbehörden und Juristen» insbesondere bei Richtern. Staatsanwälten, Ver teidigern sowie bei Polizeibehörden besondere Beachtung finden und in der Praxis nicht zu entbehren sein. In Kürze erscheinen: Die Verordnung über öle Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 einschl. der für Voraussetzung, Art und Maß der Fürsorge geltenden Grundsätze und der Nebengesetze erläutert von P. A. Baath, Geh. Regierungsrat, Mitglied, des Bundesamts für das Heimatwesen, Beisitzer aus der sozialen Fürsorge beim Reichsversorgungsgericht. Zugleich alsErgänzung u. Nachtrag zur 15. Aufl. von Wohlers Krech-Baath: Reichsgesetz üb. d. UnterstützungS-Wohnsitz. Kart, etwa 4 gegen bar mit 30?^ u. 9/6. Die Verordnung über die Fürsorgepflicht vereinigt verschiedene Zweige der Wohlfahrtspflege (soziale Für« beschädigte, Jugendwohlfahrt, Wochcnsürsorge) mit der Armenpflege und stellt die bisherigen Armenverbände, von nun an „Fürsorge verbände" genannt, vor neue Aufgaben. Auch die bisherigen Grundsätze des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes sind darin in wesentlichen Punkten ausgegeben worden. Die Ausgabe des auf deni Gebiete des Armen» und Fürsorgewesens in Literatur und Rechtsprechung fett Jahren täiimn Verfassers und Herausgebers des bereits in 15 Auflagen erschienenen Kommentars „Wohlers-Krech»Unterstützungs- wohnsitz" wird oaher allen mit der Fürsorge befaßten Verbänden und Behörden ein unentbehrlicher Ratgeber sein. Reichsgeseh für Jugenöwohlfahrt und das preußische Auführungsgesetz von Landesrat vr. jur. Wilhelm Goeze-Berlin Kart, etwa 3 ^8; gegen bar mit 3()0/„ u. 9/8. sich der Kommentar besonders für die zahlreiäen Pcrfinen, die, amtlich oder ehrenamtlich, ^sich lünftig mit der Ausiührung dieses bedeutungsvollen Gesetzes zu befassen haben. Das Erscheinen des seit M waten seriigqestellten Kommentars ist hinausgeschoben worden, um m«t dem Reichsgesetz zusammen das wichtigste preuh. Ausführungsgesetz bringen zu können. Auf diese Weise konnten auch die durch die Reichs Verordnung vom 13. Februar 1924 über die Fürsorgepflicht und durch die Verordnung über das Inkrafttreten diS Reichsgesetzes für Jugcndwohliahrt vom 14. Februar 1924 bed ngten weientlichen Abänderungen deS ursprünglichen Gesetzes voll berücksichtigt werden, so daß die Schrift von vr. Goeze das Gesetz in seiner jetzigen Gestalt zur Darstellung bringt. Handlungen, welche sich für vorstehende Ausgaben besonders verwenden wollen, bitte ich, sich direkt mit mir in Verbindung zu setzen. Zettel liegt bei. Verlag von Franz vahlen in öerlin W 9, Linkflraße 1ö