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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1921
- Strukturtyp
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- 1921-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1921
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- Deutsch
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.Vl 202. 30. August 1921. Redaktioneller Teil. nachher ihn nicht nur ablehnen, sondern auch die Vertragstreuen, Kollegen verunglimpfen, willst du das wirklich rechtfertigen? Vertragstreue war eine gute alte deutsche Eigenschaft, besteht sie noch im deutschen Buchhandel? 9. Kollegen vom Verlag und Sortiment! Ver setzt eure Mitarbeiter nicht! Betrachtet eure Angestellten als einen Teil des innerlich verbundenen grotzen Ganzen. Der Buchhandel hat gegenüber andern Berufen von jeher grotze An sprüche an den Idealismus gestellt, aber davon leben können weder Chef noch Angestellter. Zwar muß der Arbeitgeber Solidari- tätsgefühl haben und darf bei Lohnbewegungen seinen Kollegen nicht in den Rücken fallen. Aber ebenso wichtig ist, daß wir von vornherein nicht kleinlich sind. Macht euren Vertretern zur Pflicht, daß sie offenen Auges und ehrlichen Herzens die Zeit- und Lebensverhältnisse verfolgen, daß sie nicht kleinlich um jeden Pfennig mit sich feilschen lassen, sondern freiwillig den Verhält nissen Rechnung tragen und lieber etwas mehr als zu wenig be willigen. Die Kleinlichkeitspolitik treibt die besten Elemente aus dem Buchhandel heraus, macht einen gebildeten Nachwuchs un^ möglich, und den Drinbleibenden verdirbt sie die Arbeitsfreudig keit. Dem Mitarbeiter gegenüber, der tüchtig ist und etwas leistet, l karge nicht mit dem Gehalt. Ich weiß, bei den gedrückten Ver kaufspreisen ist die Spesenvermchrung nicht leicht zu nehmen, aber spare lieber an den Aufwendungen für Reklame und Ahn-! liches und gib mehr zugunsten deiner Mitarbeiter. überlege, ob nicht in deiner vielleicht veralteten Organisation sich etwas verbessern läßt. Befrage auch deine Mitarbeiter hier über. Besinne dich regelmäßig, ob nicht ein Angestellter in deinem Hause ist, der eine Aufbesserung verdient oder gut gebrauchen könnte. Solche Aufbesserungen für wertvolle Leute trägt das Spesenkonto noch. Ich weiß, du stellst dich viel schlechter als zur Zeit der seligen Goldmark, aber deine Leute sind noch übler daran. Vergiß auch nicht, daß das Leben nicht nur aus Geld besteht. Trotz aller Neuzeit zeige deinen Leuten etwas mehr persönlichen An teil und Fürsorge. Denke daran, daß der Angestellte oft schmerzlich freie Zeit entbehrt, sei hierin freiwillig entgegenkommend. Er wird dir gerade hierfür dankbar sein und auch seinerseits nicht Überstunden zählen. Hebe, schon in deinem eigenen Interesse, die Arbeitsfreudigkeit und das Geschäftsinteresse deiner Mit arbeiter. Es sind oft nur Kleinigkeiten: eine andere Geschäftszeit bei der großen Hitze, im Winter eine Karte für ein gutes Kon zert oder Theater. Auch unsere Mitarbeiter wollen und sollen sich als einen Teil des Ganzeil fühlen und teilnehmen an den hohen Rechten und Pflichten, die der Buchhandel uns gibt. 10. K o l l e g e n v o m V e r l a g u n d S o r t i m e n t! Ver geht nicht über allen wirtschaftlichen Kämpfen und Nöten, daß wir in erster Linie gemeinsame Interessen haben und uns nicht nur zusammengehörig fühlen sollen, sondern Teile des Gesamt buchhandels sind nur mit verschiedenen Aufgaben. Richten wir uns nicht im dauernden Kampfe selbst zugrunde? Es gilt, die Einheitsfront nach außen aufrecht zu halten. Waschen wir des halb unsere Wäsche unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Nehmen wir vor allem eine gemeinsame Stellung gegenüber dem Publi kum ein. Erklären wir uns solidarisch in der Preispolitik! Und der Buchhandel wird auch in Zukunft in Ehren bestehen! Westerland, August 1921. Otto W e i t b r e ch t - S t u t t g a r t. Bulgarisches Gesetz über die Autorenrechte. <Von der National-Versammlung genehmigt, vom König Boris 111. sanktioniert, im »Osrselmvsu-VsZlnilr« — Bulgarischer Staatsanzei- gcr — Nr. 88 vom 20. Juli 1921 veröffentlicht Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 8 1- Das Autorenrecht erstreckt sich über: 1. literarische Werke, schriftliche ober mündliche Reden, Vorlesun gen, Abhandlungen, Berichte, Mitteilungen, Predigten u. ögl.; 2. musikalische Werke, einschließlich Improvisationen: 3. künstlerische Werke tMalerei-Gravurwerke und solche anderer Art von graphischer Kunst, Skulptur, Architektur u. dgl.j; 4. photographische und andere Aufnahmen, für deren Verteidigung die unter Kapitel VI ausgestellten Verfügungen Geltung haben. 8 2. Das Autorenrecht besteht im ausschließlichen Recht des Verfassers, seine Erzeugnisse in jedmöglicher Weise zu vervielfältigen, herauszu geben und zu verbreiten. 8 3. Nachstehend bezeichnet Handlungen werden nicht als Verletzungen des Autorenrechtes betrachtet: 1. Benutzung eines fremden, zum Schaffen eines neuen, von dem selben wesentlich verschiedenen Werkes; 2. das Abschreiben oder Durchschlagen eines fremden Werkes zum ausschließlich persönlichen Gebrauche, nur darf der Durchschlag die Unterschrift oder die Initiale des Verfassers nicht tragen. 8 4. Das Autorenrecht steht zu: 1. sämtlichen Autoren bulgarischer Staatsangehörigkeit und ihren Rechtsnachfolgern ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit auf heraus gegebene oder nicht herausgegebene Werke, gleichgültig, ob in Bulgarien oder im Ausland veröffentlicht, ob in bulgarischer oder in anderer Sprache gedruckt; 2. Autoren fremder Staatsangehörigkeit von in Bulgarien her ausgegebenen Werken, sowie sich in Bulgarien aufhaltenden Autoren fremder Staatsangehörigkeit von noch nicht heransgcgebenen und in Bulgarien sich befindlichen Werken; 3. Autoren fremder Staatsangehörigkeit von im Ausland veröf fentlichten Werken, wenn und insofern die internationalen Verträge ihnen derartiges Recht zuerkenneu. 8 5. Kür Werke, die von mehreren Autoren verfaßt sind, deren Rechte untrennbar sind, gelten die Verfügungen der bürgerlichen Gesetze. 8 6. Nach dem Tode des Verfassers tritt sein Recht auf seinen Nach folger über. 8 7. Sollte der Verfasser während seines Lebens über sein Autorenrecht keine Verfügungen getroffen und nach seinem Tode keine Nachfolger haben, so erlischt sein Recht vom Tage seines Todes ab, und sein Werk wird Gemeingut. Nach dem Tode eines Mitverfassers eines gemeinsamen Werkes tritt das Recht auf seinen Ko-Autoren über, falls der Verschiedene während seines Lebens keine Verfügungen über seine Rechte getroffen und keine Nachfolger hinterlassen hat. 8 L. Der Vertrag betreffend Autorenrecht, Abtrete.n der Auflage-, Übersetzungs-, Aufführungs- und sonstigen Autorenrechte muß schriftlich niedergelegt sein. 8 9- Die im vorangegangenen Paragraphen erwähnten, sich auf künf tige Werke beziehenden Verträge sind für eine Frist von nicht länger als 5 Jahren gültig, wenn auch der Vertrag selbst auf eine längere Frist oder ohne Angabe einer solchen abgeschlossen wird. 8 10- Das Autorenrecht kann kein Forderungsgegenstand sein, solange der Autor am Leben ist und nach seinem Tode ohne das diesbezügliche Einverständnis seiner Nachfolger. Das Herausgabe- oder sonstige Recht des Verfassers, das seinerseits infolge eines Vertrages anderen Personen abgetreten ist, kann Gegenstand zur Deckung von Schuldfords rungen werden, aber nur im Rahmen des betreffenden Vertrages. 8 11- 1. Das Autorenrecht auf literarische, musikalische und künstlerische Werke besitzt der Autor für die Dauer seines Lebens, seinen Nachfolgern oder Bevollmächtigten aber steht es nur auf 30 Jahre ab Todestag des Verfassers zu; 2. Für Werke, die nach dem Tode des Verfassers veröffentlicht worden sind, wird die Frist des Autorenrechtes ab Todestag des Ver fassers gerechnet, obgleich nach einigen Verfügungen dieses Gesetzes die "Frist vom Tage der Herausgabe des Werkes gerechnet wird. 3. Das Autorenrecht auf Werke von juridischen Personen dauert 30 Jahre vom Tage der Herausgabe derselben. 8 12. Die Frist des Autorenrechtes auf gemeinsam verfaßte Werke wird für die Nachfolger ab Todestag des letztverstorbencn Autors gerechnet. 8 13- Die Verfasser von Sammelschriften, von Volksliedern und -Melo dien, Sprichwörtern, Volksmärchen, -erzühlungen, -legenden n. dgl., durch mündliche Überlieferung aufbewahrten Erzeugnissen der Volks- 1299
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