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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
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152 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 4, 7. Januar 1913. von Rudolf Greinz im eben erschienenen »Deutschen Literatur spiegel« (S. 9) ausgenommen wird. Da heißt es: »Der Deutsche Schillerbund plant eine nationale Bllcherlotterie. Es sollen 500 000 Lose zu je einer Mark ausgegeben werden. Die Gewinne bestehen nur in Büchern; als Hauptgewinne sind in Aussicht ge nommen: 1. Goethes Werke in der Weimarischen Sophien ausgabe im Werte von rund 750 2. zehnmal Lamprechts »Deutsche Geschichte«; 3. tausendmal Treitschkes »Deutsche Ge schichte im 19. Jahrhundert«; 4. hundertmal Gustav Freytags »Bilder aus der deutschen Vergangenheit« usw. Der Verkauf der Lose an das Publikum erfolgt nur durch die Sortimenter des deutschen Buchhandels, die die Lose zum Preise von 90 H das Stück erhalten und alle in ihre Kollekte fallenden Gewinne von den Verlegern zu den üblichen Nettopreisen beziehen.« Ich sagte mir: wenn das der letzte Weg ist, die Bücherbe stände der Buchhandlungen unter die Massen zu bringen, dann mutz es arg schlecht um unsere heutige Volksbildung bestellt sein. Ich habe aber nie für möglich gehalten, daß ein Lehrerver ein mit seiner Jugendschriftenausstellung eine regelrechte Bücherlotterie verbinden würde. Das ist jetzt in Gelsenkirchen geschehen. Da sind insgesamt für 1100 ^ 2000 Gewinne von 25 H bis 20 ausgeworfen. Der Staat möchte allerdings an dieser Lotterie auch beteiligt sein und verlangt die Kleinigkeit von 330 ^ Stempelsteuer. Darüber schreibt die »Pädagogische Zeitung«: »Daß die Kommission in den letzten Jahren ein großes Stück Arbeit geleistet hat und auch noch leistet — sie wendet ihre Aufmerksamkeit auch den hiesigen zahlreichen Kinos zu —, was mit großem Zeitverlust und außer dem mit materiellen Opfern der einzelnen Mitglieder verbunden ist, das ist jedem Einsichtigen klar; hat sie es doch so weit gebracht, daß nur noch ein geringer Teil der hiesigen Buchhändler die Schundschristen führt(!). Es ist auch ein Stück Jugendpflege, das hier getrieben wird. Während aber der Staat die Jugendpflege sonst pekuniär unterstützt, tritt uns hier die merkwürdige Er scheinung entgegen, daß man beinahe von einer Bestrafung sprechen kann. 333,30 bedeuten den sechsten Teil der Ein nahme aus den verkauften Losen. Vor 2 Jahren hat die Kom mission um Erlaß der Stempelsteuer gebeten, jedoch ohne Erfolg. Sollte sich wirklich kein Weg finden, daß der Staat auf diesen Betrag verzichtet, oder daß er, wenn die Steuer nun einmal gesetz mäßig gezahlt werden muß, die gezahlte Summe in Form einer Beihilfe wieder an die Kommissionskasse zurllckzahlt? Der Staat würde dadurch nicht ärmer, denn ohne die Verlosung hätte er die Summen ja auch nicht. Es handelt sich ja doch nicht um einen persönlichen Nutzen, sondern die Allgemeinheit und vor allen Dingen der Staat selbst ist es, der den Nutzen haben soll. Auf diese Art wird aber der Kommission die Arbeit nicht allein erschwert, sondern sogar verleidet. Auch die Lehrervereine haben dieser Sache schon materielle Opfer gebracht . . .« Da ist also — nehmen wir an — ein Vater in der Ausstellung, der seinem Jungen von 8 Jahren gern ein schönes Buch schenken möchte. Er sieht sich die schönen ausgestellten Bücher an. Er sagt sich aber, wenn ich jetzt das Buch kaufe, dann kostet es mich 2 oder 3 wenn ich mir aber nun ein Los für 20 H kaufe, gewinne ich vielleicht das Buch. Und er wartet begierig und gespannt, ob das Glück ihm hold ist. Und dann bekommt er nachher ein Bilderbuch für die ganz Kleinen, er hat aber keine kleinen Kinder. Das Buch ist dann zuhause einer der überflüssigen Gegenstände, die bald hier, bald dort liegen, aber nie mit einer besonderen Liebe und Achtung behandelt werden. Darin liegt eine Entwertung des Buches. Das, was er gern haben wollte, hat er doch nicht bekommen, und ich bezweifle sehr, daß er nun zum Buchladen gehen wird, um sich das Buch zu kaufen, denn die Bllcherlotterie hat letzten Endes mit ihrem Reiz und ihrer Spannung alle Kauflust unterdrückt. Der Weg zum Buchladen ist damit noch nicht freier geworden. Ich sehe in diesen Büchcrlotterien — hoffentlich ist Gelsen kirchen die einzige und letzte — einen neuen Anstoß für den Buch handel, an allen Arbeiten der Volksbildung tätigen Anteil zu nehmen, in all den entsprechenden Vereinen mitzuarbeiten und vor allem die Jugendschriftenausstellungen mit einer ganz be sonderen Liebe und Sorgfalt zu pflegen. Sind Werke der Literatur und Kunst Waren, ist ihre Herstellung, Vervielfältigung und Ver> breitung gewerbliche Leistung im Sinne des Wettbewerbsgesetzes? Von Oberlanöesgerichtsrat Finger, Colmar?) <Vgl. Bbl. 1912, Nr. 257.) Ein Schriftsteller überträgt das Urheberrecht an dem von ihm verfaßten Buche einem Verleger, der es vervielfältigt und ver breitet. Ein anderer, der ebenfalls ein Buch über den gleichen Gegenstand verfaßt hat, schreibt und veröffentlicht eine Kritik über jenes, in welcher er behauptet, es enthalte bestimmte tatsächliche Unrichtigkeiten. Der Verleger klagt gegen ihn aus 8 6 des alten U.W.G. auf Unterlassung. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 1911 führt zu einem derartigen Falle aus: »Wohl aber fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal des Auf- stellens oder Verbreitens von Behauptungen tatsächlicher Art über Waren oder gewerbliche Lei st ungen eines anderen (die übrigen im Eingang des § 6 a. a. O. angeführten Möglichkeiten kommen überhaupt nicht in Betracht). Daß der Inhalt eines vom Verleger herausgegebenen literarischen Wer kes nicht als Ware des betreffenden Verlagsgeschäftes be zeichnet werden kann, leuchtet ein. Ein solches Werk mag in soweit, als es sich um seine äußere Ausstattung, z. B. um den Einband, die Beschaffenheit des bedruckten Papieres oder die Art des Druckes handelt, eine Ware des Verlagsgeschäfts dar stellen, und es wird wohl auch das den Gegenstand des Han delsverkehrs bildende ganze Buch — also Erscheinung und Inhalt — gelegentlich als Ware bezeichnet. Von »Ware« eines Verlagsgeschäftes kann aber dann, wenn es sich nur um denJnhalt eines Buches, um die geistige Leistung des Ver fassers handelt, nicht oder wenigstens regelmäßig nicht die Rede sein. Gerade dieser Inhalt ist zwar Gegenstand des Verlags vertrages und der gewerblichen Ausnützung von seiten des Ver legers; dies kann aber nicht dazu führen, daß nun das Buch insoweit, als lediglich sein Inhalt in Frage kommt, als Ware des Verlagsgeschäfts aufgefaßt werden dürste. Ebensowenig liegt, was den Inhalt eines solchen Buches betrifft, eine »ge werbliche Leistung« des Verlegers vor. Eine gewerbliche Leistung des Verlagsgeschäfts ist die Erwerbung des Verlags rechts an einem Werke; demgemäß würde eine Behauptung tat sächlicher Art über die Mittel und Wege, durch welche die Klägerin das Verlagsrecht an dem Buche erlangte, und ebenso eine etwaige Erörterung darüber, daß es nicht zu verstehen sei, wie die Klägerin ein (nur beispielsweise gesagt) so mangel haftes oder sonst zu beanstandendes Werk wie das Buch habe in ihren Verlag nehmen können, eine gewerbliche Leistung der Klägerin betreffen. Kundgebungen aber, die sich nur mit dem Inhalt eines Werkes befassen, haben lediglich die Arbeit des Verfassers und nicht eine gewerbliche Leistung des Verlegers zum Gegenstand, und hieran wird auch durch den zwischen Ver fasser und Verleger abgeschlossenen Verlagsvertrag nichts ge ändert. Die Begründung, welche Finger, Kommentar zum (neuen) 1I.W.G., 3. Ausl. 8 14 Anm. 18 Abs. 3 (S. 210) für die gegenteilige Aufastung gibt, überzeugt nicht. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis nach einer so weilen Ausdeh nung des Begriffes der gewerblichen Leistung, wie sie von Fin ger vertreten wird.« Es soll hier untersucht werden, ob der oben wiedergegebene Standpunkt des Urteils richtig ist, die Frage jedoch erweitert dahin gestellt werden: Sind Bücher und sonstige geistige oder künstlerische Erzeugnisse keine Waren oder ge werbliche Lei st ungen im Sinne des U.W.G.? Die große praktische Bedeutung der Frage für die Urheber und die Verleger sowie den ganzen Buch- und Kunsthandel liegt wohl so auf der *) Aus der Zeitschrift Markenschutz und Wettbewerb, XII. Jahrg. Nr. 1, herausgegebeu von vr. Martin Wassermann. Verlag von vr. Walther Rothschild, Berlin. (Fortsetzung auf Seite 197.)
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