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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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^r 58. 12. März 1914. Redaktioneller Teil. 7) daß zur Gültigkeit einer Vollmacht gehört: a) Benutzung des BörsenvcreinL-Formulars, b) eigenhändige Unterschrift des Mitglieds, das vertreten sein will, °) Beglaubigung dieser Unterschrift durch den betr. Vereins-Borstand, ck) Vorlage spätestens am Tage vor der Hauptversammlung (Satzungen Z 17, Absatz ll); 8) daß der Vorstand jedes Vereins die Vollmachten seiner Mitglieder zu sammeln und mit übersichtlichem Ver zeichnisse, zu welchem das Börscnvereins-Formular zu benutzen ist, an die Geschäftsstelle des Börsenvereins zu senden hat.*) Leipzig, den 9. März 1914. Hochachtungsvoll . Der Wahl-Nusschuh des Vörsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leidig. Os. E. Ehlermann, Vorsitzender. *) Dringend wird gebeten, die Vollmachten möglichst lange vor dem äußersten Termin einzureichen, da am Tage vor Kantate eine Prüfung zahlreicher Vollmachten völlig unmöglich ist. HamburgAltonaer Buchhändler-Verein. In der 54. ordentlichen .Hauptversammlung am Mittwoch, den 4. März d. I., wurde der Vorstand für das Vereinsjahr 1914/15, beginnend mit 1. April, wie folgt gewählt: Theodor Weitbrecht, Hamburg, 1. Vorsitzender. Hermann Seippel, Hamburg, 2. Vorsitzender. Alfred Jansscn, Hamburg, 1. Schriftführer. Arnold Laeisz, Hamburg, 2. Schriftführer. Richard Friederichsen, Hamburg, Schatzmeister. Der Vorstand des Hamburg Altonaer Buchhändler-Vereins: Theodor Weitbrecht. Alfred Janssen. 1. Vorsitzender. I. Schriftführer. Buchhändler'Lehranstalt zu Leipzig. Extraner- (Vollschüler.) Abteilung: 1. Einjähriger höherer Fachkurs für Buchhandlungsgehilfen und junge Leute mit gehobener Schulbildung. Der Lehrplan dieses Kurses wird von Ostern 1914 an nach der rein buch, händlerischen Seite (Buchhandelsbe. triebslehre, doppelte Buchführung, Buchhändler-Korre- fpondenz, buchhändlerischc Rechtskunde, Buchgcwerbekunde, Literatur usw.) bedeutend erweitert und vertieft. II. Vorschule (einjährig) für schulentwachsene Knaben zur Vorbereitung auf die praktische Lehre. Prospekte und Anmeldungen bei dem Unterzeichneten. Leipzig, Platostraße 1a, I. Direktor vr. Curt Freuzel. (Sprechstunde wochentags 9—1« Uhr.) Der Kampf um die Konkurrenzklausel. Von Karl Illing. Nach Beendigung der Etatsberatungen wird im Reichstag voraussichtlich die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs beircffend Abänderung der Bestimmungen des Handelsgesetz buches über die Wettbewerbsabredc stattsinden. Wenn auch im Buchhandel diese sogenannte Konkurrenzklausel bei weitem nicht so häufig vorkommt wie in anderen Handels., vor allem aber in gewissen Fabrikationszweigen, so gibt es doch auch buchhöndle- rische Betriebe, die sich in ihren Anstellungsverträgen durch be sondere Abmachungen gegen eine eventuelle spätere Konkurrenz ihrer Gehilfen glauben sichern zu müssen. Es dürften dabei be sonders Grosso, und Kommissionsgeschäfte in Frage kommen, wo weniger die Namen und Zahl der Kom mittenten, als vielmehr deren individuelle Bedürfnisse und die deshalb aus den Einzelfall jeweils besonders zugcschnittenen Lieferungsbedingungen der Konkurrenz gegenüber geheim ge halten werden sollen. Der Verlag hat, von vereinzelten Aus- nahmefällen, etwa konkurrierenden Zeitungsunternehmcn, abge sehen, kein oder doch sehr geringes Interesse an der Konkurrenz klausel. Ähnlich liegt die Sache imSortimcnt. Zwar bildet auch hier besonders die genaue Kenntnis der Eigenheiten der Kundschaft einen wesentlichen Faktor des Gedeihens des Unter nehmens, und die Möglichkeit wäre nicht ausgeschlossen, daß ein austretender Gehilfe einen Teil der Kundschaft mit sich zöge; aber die Erfahrung hat gelehrt, daß solche Fälle verhältnismäßig selten Vorkommen. Zumeist wechselt der Buchhandlungsgehilfc, den, besonders in jüngeren Jahren, mehr als seine Kollegen in anderen Gewerben der Wandertrieb beseelt, mit der Stellung auch den Beschäftigungsart. Damit entfällt dann auch die Mög lichkeit einer Konkurrenz. Ist demnach das Anwendungsgebiet der Wettbewerbsabrede im Buchhandel recht beschränkt, so er scheint doch mit Rücksicht auf die erwähnten Ausnahmefälle, ins besondere aber auch im Hinblick auf das Interesse, mit dem die Geschäftswelt im allgemeinen dem Kampf um die gesetzliche Regelung dieser Materie folgt, eine kurze orientierende Dar stellung der Frage an dieser Stelle angebracht. Es handelt sich bekanntlich darum, daß in den Anstellungs- Vertrag des Gehilfen eine Klausel ausgenommen wird, wonach er sich verpflichtet, nach seinem Austritt aus dem Geschäft inner halb eines gewissen Zeitraums weder selbst ein Konkurrenz unternehmen zu eröffnen, noch in ein solches als Teilhaber oder Angestellter einzutreten. Für den Fall des Zuwiderhandelns wird häufig eine Vertragsstrafe ausgemacht. Man wird es dem Geschäftsmann, insbesondere auch dem Fabrikanten nicht verdenken können, wenn er sich auf diese Weise gegen die Möglichkeit zu schützen sucht, daß ein Angestellter, der einen tieferen Einblick in seine geschäftlichen Ver hältnisse gewonnen hat, die erworbenen Kenntnisse be nutzt, um nach Verlassen der Stellung seinem ehemaligen Prin zipal empfindliche Konkurrenz zu machen. Solange sich derartige Abmachungen in gewissen Grenzen halten und dem Gehilfen sein Fortkommen nicht übermäßig erschweren, wird man in ihnen lediglich einen Ausfluß des bei uns jetzt fast allgemein aner kannten Prinzips der Vertragsfreiheit sehen dürfen und den Wünschen der Angestclltenverbände, die eine völlige Beseitigung der Konkurrenzklausel fordern, nicht folgen können. Allerdings sind die Fälle, in denen die Berechtigung einer Wettbewcrbs- abrede ohne weiteres anerkannt werden muß, im allgemeinen ganz bedeutend seltener als es bei der Häufigkeit des Vorkom mens dieser Klausel den Anschein hat, und nicht selten stehen auch die dem Gehilfen auferlegten Beschränkungen im Miß verhältnis zu dem angeblichen Interesse des Chefs. Was soll man von einem Abkommen sagen, das dem An gestellten, der 900 Gehalt und 590 Provision jährlich bezieht, den Eintritt in ein Konkurrenzgeschäft bei 10 009 (zehntausend) Mark Strafe verbietet, oder von einem Vertrage, nach dem sich der Gehilfe verpflichtet, innerhalb von 2 Jahre» überhaupt in 383
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