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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1906
- Strukturtyp
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- 1906-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1906
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- Deutsch
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^ 67, 22. März ISO«. Nichtamtlicher Teil. 3007 ländische Wertzeichen können nicht gemeint sein, denn durch Verwendung ausländischer Marken würde keine Frankierung erfolgen können So sagt auch das Reichsgericht in einem Erkenntnis vom 20. Juni 1882 (Entsch. in Strafsachen Bd. k Seite 387). daß die Bestimmungen des Postgesetzes »sich unzweifelhaft nur auf die inländischen Marken be ziehen». Mithin kommt ganz außer Betracht, ob die ver wendete ausländische Marke vorher schon einmal entwertet war oder nicht. Anders dagegen, wenn eine inländische Marke verwendet wird, die bereits entwertet war. Jede solche Verwendung bereits entwerteter Marken gilt als Porto defraudation. Wenn jemand eine bereits entwertete Marke mit der Bild- oder Schauseite auf einen Brief klebt, so kann man zweierlei Ansicht haben über das Vorliegen einer Porto defraudation. Man kann sagen, eine derartige Frankierung ist nicht üblich, ist eine Spielerei, mithin gilt der Brief als unfrankiert, oder man kann sagen, der Absender hat durch Aus kleben einer Marke zeigen wollen, daß er den Brief frankieren will, und hat durch das Aufkleben auf die Schauseite die Post bezüglich der Entwertung täuschen wollen, deshalb liegt eine Portodefraudation vor. Diese Ansicht wird auch die richtige sein, denn der Umstand, daß er die Marke in doloser Absicht mit der Schauseite aufgeklebt hat. kann unmöglich zu seiner Entschuldigung dienen. Der H 27 zu 4 spricht von »Briefen oder anderen Sachen», die zur Umgehung der Portogefälle einem Post beamten oder Postillon mitgegeben worden sind. Das Reichs gericht sagt in einem Erkenntnis vom 24 Januar 1884 (Entsch in Strafsachen Bd. 10 S. 45). daß unter dem Aus druck »Briefe und andere Sachen» alle Gegenstände zu ver stehen sind, »welche mit der Post hätten verschickt werden können, wenn sie in reglementsmäßigem Zustande und mit der erforderlichen Adresse versehen zur Post eingeliefert worden wären. Solche Gegenstände sollen einem Postbeamten oder Postillon nicht mitgegeben werden dürfen, sobald dies zur Umgehung der Postgefälle geschieht». Dagegen würde eine strafbare Portodefraudation nicht vorliegen, wenn dem Postbeamten oder Postillon Sachen mitgegeben werden, die »zur Beförderung durch die Post absolut ungeeignet sind-, oder wenn »die schuldige Entrichtung der Portogesälle trotzdem geschieht oder doch beabsichtigt wird»; denn in diesem letztern Fall ist die Mit gabe nicht -zur Umgehung der Portogefälle- erfolgt. Da gegen ist die Umgehung der Portogefälle ausgesprochen, wenn ein beschriebener Zettel an eine bestimmte Person gerichtet, einem Postbeamten (Briefträger) oder Postillon mitgegeben wird. Dieser Zettel stellt dann einen unverschlossenen »Brief« dar. der zur Beförderung durch die Post geeignet gewesen wäre. Wäre dieser Zettel in Briefform infolge seines amtlichen Charakters aber als portofrei von der Post zu befördern gewesen, so würde keine Defraudation durch die Mitgabe an einen Postbeamten anzunehmen sein, denn der Postkasse wären keine Gebühren entzogen worden. Zum Wesen einer Portodefraudation nach Z 27 zu 4 gehört nach einer Verfügung des Reichspostamts, daß der Angeschuldigte die Gegenstände einem Postbeamten oder Postillon mitgegeben hat »mit der Absicht, das Porto zu er sparen und die Postgefälle zu umgehen«. Sobald eine Absicht nicht festgestellt werden kann, soll nach derselben Ver fügung eine Verurteilung auch nicht erfolgen. Deswegen wird nicht auf Portodefraudation erkannt werden, wenn jemand einem Postillon Sachen mitgibt, die er überhaupt nicht mit der Post zu befördern beabsichtigte oder die sich zur Post beförderung absolut nicht eignen würden. Natürlich muß zweifellos feststehen, daß eine Absicht, die Postgefälle zu sparen, nicht Vorgelegen hat und nicht hat vorltegen können. Liegt eine Defraudation vor. so wird der Mitgeber nach Z 27 des Postgesetzes und der Postbeamte oder Postillon nach Lage der Verhältnisse nach demselben Paragraphen oder nach den Bestimmungen des Disziplinargerichts bestraft. Im Schlußsatz des Z 27 des Postgesetzes ist für Nr. 2 und 3 genau bestimmt, daß die Portodefraudation voll endet ist. wenn die Sendung entweder mit mißbräuchlicher Bezeichnung der Portofreiheit oder mit bereits entwerteter Freimarke zur Postbeförderung eingelicsert worden ist Das Reichspostamt hat wiederholt ausgesprochen, daß die Ein lieferung selbst aber bereits vollendet sein muß, da der bloße Versuch einer Portodefraudalion gesetzlich nicht strafbar ist. »Eine vollendete Einlieferung liegt nur dann vor. wenn die Sendung bereits vollständig in das Gewahr sam der Post übergegangen ist. nicht aber schon dann, wenn der Auflieferer die Sendung dem Annahmebeamten übergibt und dieser in Gegenwart des Auflieferers die Zulässigkeit der Sendung, den Betrag der zur Frankatur verwendeten Freimarken rc. einer Prüfung unterzieht. »Es ist daher unbedenklich die Einlieferung als ge schehen anzunehmen und das Strafverfahren einzuleiten, wenn die Sendung im Briefkasten vorgefunden oder die Unzulässigkeit erst entdeckt wird, nachdem der Aufgeber die Annahmestelle verlassen hat. Wenn dagegen die Un zulässigkeit der gebrauchten portofreien Bezeichnung oder die Entwertung der Freimarke vom Annahmebeamten be merkt wird, während der Auflieferer noch anwesend ist. so kann demselben, da die Einlieferung noch nicht vollendet ist. die Sendung zurückgegeben werden, ohne daß demnächst ein Strafverfahren eingeleilet wird.« A 28 des Postgesetzes: »Im ersten Rückfälle wird die Strafe <Z 27) verdoppelt und bei ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht. »Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der im Z 27 bezeichneten Defraudationen vom Gerichte oder im Verwaltungswege bestraft worden, abermals eine dieser Defraudationen begeht. »Die Straferhöhung wegen Rückfall tritt auch ein, wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt, oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.« Dieser Paragraph ist so ausführlich und bestimmt ge geben. daß kein Zweifel möglich ist. Nur könnte man im Zweifel sein, ob jemand der Rücksallstrafe anheim fällt. wenn er bereits wegen einer Defraudation im Aus land bestraft worden ist. Daß dies nicht der Fall ist, steht allerdings nicht ausdrücklich im Z 28, aber es ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Reichsstrafgesetzbuchs, nach denen eine Erhöhung der Strafe wegen Rückfalls nur dann eintritt, wenn die frühere Bestrafung im Inlands erfolgt ist (ZZ 244, 261. 264 des Reichsstrafgesetzbuchs). Unter »In land« muß man das gesamte deutsche Reichsgebiet verstehen, so daß z. B. Rückfall in Sachsen vorliegt, wenn die frühere Bestrafung in Bayern erfolgte. Im ersten Rückfall soll die Strafe verdoppelt werden, d. h. aus den achtfachen Betrag des desraudierten Portos, jedoch nicht auf weniger als 6 (2 Taler). Bei fernem Rückfällen soll die Strafe vervierfacht werden, d. h. auf den sechzehnfachen Betrag des desraudierten Portos, jedoch nicht auf weniger als 12 ^ (4 Taler). In einem zweiten oder fernern Rückfall kann jemand erst bestraft werden, wenn er wegen ersten Rückfalls bereits bestraft ist und zwischen dem ersten und zweiten Rückfall eine Zwischenzeit von weniger als drei Jahren liegt.
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