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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1936
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1936
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Nummer 118, 33. Mai 1»36 gehende werbende Abhandlungen nnd Anweisungen sowie allgemein unterhaltender Inhalt (Plaudereien, Moden, Rezepte, Rätsel nsw.) sind nicht zulässig. Die Gcineinschaftswerbung darstellenden Mitteilungen sind scharf zu trennen von den sachlichen Knndenzeitschristcn. Letztere sind in ihrem Inhalt objektiv gestaltete, dem Schristleitcrgesetz unterworfene Fachzeitschriften, die sich von den anderen Fachzeitschriften durch ihre besondere Vcrtriebsform unterscheiden. Erster«.' sind in ihrem Inhalte subjektiv gestaltete, der Eigenwerbung einer Anzahl einzelner Per sonen oder Personengesamtheiten dienende Druckschriften, die den besonderen Verantwortlichkeiten des Schriftleitergesetzes nicht unter worfen sind. Die Werkzeitschriftcn müssen sich auf den Dienst an der engeren Werksgemeinschaft beschränken. Allein ans dem Dienst an der Ge meinschaft des einzelnen Werkes erhält die einzelne Werkzcitschrist ihre Rechtfertigung. Daraus ergibt sich aber auch ihre Gebundenheit an das Werk und damit die notwendige Begrenzung des Inhalts. Weltanschauliche und soziale Fragen allgemeinerer Art sowie allgemein unterhaltender Inhalt sind daher in den Werkzcitschriften nicht zu lässig. Erstcrc werden in der hierzu berufenen Presse- letzterer in den Unterhaltungszeitschriftcn behandelt. Wenn den Werkzeitschriften in dieser Hinsicht auch eine Beschränkung auserlegt werden muß, so bleibt es doch im Sinne der Erläuterungen zu Artikel I Ziffer 3 selbstvei stündlich, das; in ihrer gesamten Haltung stets die nationalsozialistische Weltanschauung ihren Ausdruck zu finden hat. Um die Zielsetzung bei den Haus- oder Werkzeitschriften schon im Titel gemäß Artikel I Ziffer 3 zum Ausdruck zu bringen, ist er forderlich, das; der Titel deutlich für jeden sofort klar erkennbar die Bezeichnung »Hausmitteilung« oder »Werkzeitschrift« mit Zusatz des Namens der Firma, z. B. »der X. D.-A.G.« enthält. Z n s a m in e n f a s s u n g der sich aus der neuen Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1634 für die Hauszeitschriften nsw. und Werkzcitschriften ergebenden Rechte und Pflichten: Von der Pflicht zur Eingliederung in die Neichspressekammer bleiben befreit: 1. Hauszeitschriften, Hausmitteilungen oder andere Mitteilungen, die Eigenwerbung des Herausgebers oder des die Herausgabe Veran lassenden oder eine von diesen Personen veranstaltete Gemein- schaftswcrbnng darstellen. Sie sind verpflichtet: a) nur zur Unterrichtung der Kundschaft oder Belegschaft des eigenen Hauses oder des Herausgebers oder des die Heraus- ' gäbe Veranlassenden über seine Erzeugnisse und Leistungen zu erscheinen: b) ihre Zweckbestimmung — als Eigenwerbung in Form und Inhalt klar erkennen zu lassen: a) ihren Inhalt ausschließlich in den Dienst der Werbung für das eigene Haus oder den Herausgeber oder den die Herausgabe Veranlassenden zu stellen: (!) deutlich und für jeden sofort klar erkennbar die Bezeichnung »Hausmitteilnng« mit Zusatz des Namens des Hauses, des Herausgebers oder des die Herausgabe Veranlassenden im Titel zu führen: s) sich zur listenmäßigen Erfassung bei dem Ncichsvcrband der deutschen Zeitschriften-Verleger, Berlin W 35, bis znm 31. Juli 1636 oder bei Neuhcrausgabe vor ihrem ersten Erscheinen z» melden: k) vom 1. August 1936 bis auf Widerruf laufend jeweils ein Stück sofort nach Erscheinen an den Neichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger, Berlin W 35, einznsenden. Sie dürfen nicht: rr) Wirtschaftswcrbnng durch Anzeigen für andere betreiben: b) an den letzten Empfänger entgeltlich vertrieben werde». 2. Werkzcitschriften. Sie sind verpflichtet: a) ausschließlich über die Erzeugnisse und Leistungen des eigenen Unternehmens oder über Geschehnisse innerhalb der Werks gemeinschaft zu berichten: b) deutlich und für jeden sofort klar erkennbar die Bezeichnung »Werkzeitschrift« mit Zusatz des Namens des Werkes im Titel zu führen: e) sich zur listenmäßigen Erfassung bei dem Neichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger, Berlin W 35, bis zum 31. Juli 1936 oder bei Neuherausgabe vor ihrem ersten Erscheinen zu melden; cl) vom 1. August 1936 bis aus Widerruf laufend jeweils ein Stück sofort nach Erscheinen an den Neichsverband der dem scheu Zeitschriften-Verleger einzusenden. Sie dürfen nicht: Wirtschaftswcrbnng durch Anzeigen für andere betreibe». Hanszeitschriftcn nsw. und Werkzcitschrislen sind unbedingt allen vorstehenden Beschränkungen unterworfen, auch dann, wenn sic bereits bisher ans Grund der Bekanntmachung vom 16. Januar 1934 nicht in die Neichspressekammer eingegliedert waren. Die Möglichkeit, sich durch Eingliederung in die Neichspressekammer den Beschränkungen zu entziehen, ist nicht mehr gegeben. Haus- und Werkzeitschriften, die diesen Vorschriften nicht genügen, müssen sich bis znm 3l. Juli 1936 entsprechend umgestellt haben. Artikel VII. Die Zeitschriftenvcrleger sind verpflichtet, Nichtlinien gemäß 8 16 des Schriftleitergesehes vom 4. Oktober 193.3 (NGBl. 1, 71.3) für die grundsätzliche Haltung der Zeitschrift mit ihren Schrift leitern und Schriftwaltern schriftlich zu vereinbaren. Erläuterung: Der Verleger trägt die Verantwortung für die grundsätzliche Haltung seiner Zeitschrift. Um hinsichtlich des In Halts dieser Verantwortung von vornherein volle Klarheit zn schassen, wird die Vereinbarung der Richtlinien zur Pflicht gemacht. Die Ver antwortung besteht in gleicher Weise bei Zeitschriften, die nicht im Sinne des Schristlcitcrgesetzcs politisch sind. Deshalb wird eine ent sprechende Verpflichtung für das Verhältnis zwischen Verleger nnd Schriftwalter geschaffen. Ist der Verleger die Verlagsabteilung einer Organisation, so hat der für die vcrlcgerische Tätigkeit allein voll verantwortliche Verlagsleitcr die Richtlinien zu vereinbaren. Daß diese Richtlinien mit der grundlegenden Zielsetzung der Organisation in Einklang stehen, kann der Leiter der Organisation intern aus Grund des zwischen ihm nnd dem von ihm berufenen verantwortlichen Verlagsleiter be stehenden Dienstverhältnisses sicherstellen. Die Verpflichtung zur Ver einbarung von Richtlinien beruht auf Artikel VIII Ziffer 2a Absatz 3 nnd Artikel XI Ziffer a Absatz 3. Artikel ^11. 1. Ausnahmen von dieser Anordnung bedürfen' meiner Genehmigung. Erläuterung: Tie Ausnahmeklansel ist besonders im Hin blick ans den grundlegend neuen Inhalt der Anordnung ansgenommen. Sie wird nur in den Fällen zur Anwendung kommen können, in denen der Gesamtzweck dieser Anordnung nicht gefährdet wird, ebenso wie andererseits gegen jeden Verstoß der Umgehung der Anordnung ein geschritten werden wird. Die Ausnahmegcnehmigung kann eine beschränkte Zulassung zur vcrlegcrischcn Betätigung enthalten. Es können z. B. für Zeitschriften von Vereinen, die eine kleinere Auslage haben. Drucker als Verleger zngelassen werden mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß die Ge eignetheit zur verlegerischen Betätigung nur für die eine in ihrem Aufgabengebiet genau umgrenzte Zeitschrift bejaht wird. 2. Es werden allgemein befreit: a) Verleger, soweit sie standespolitische oder fachschaftliche Zeit schriften verlegen, wenn der Verlag die Verlagsabteilung einer politisch oder ständisch eingegliederten Organisation ist, von den Bestimmungen in Artikel I Ziffer 2 und den Bestimmungen in Artikel III Ziffer 1a—c. Die Erforder nisse des Artikels II sowie die Verpflichtungen aus Artikel IV brauchen nur für den Vorstand, Geschäfts sichrer, Aufsichtsrat und den verantwortlichen Verlags leiter erfüllt zu werden, für den Vorstand. Geschäfts führer und Aufsichtsrat, sofern sie nicht den Verlag ver antwortlich leiten, nur insoweit, als ihre Namen und jeweils eintretende Veränderungen zu melden sind. Standespolitische und fachschaftliche Zeitschriften sind Zeitschriften, die ihre Aufgaben auf die weltanschauliche und auf die standes- oder berufspolitische Betreuung ihrer Leser begrenzen und grundsätzlich auf die Behandlung jeglichen Stoffes verzichten, der der fachlichen Ausbildung dient. Die sen Zeitschriften sind solche gleichzuachten, die sich in ihrer Aufgabenstellung darauf beschränken, im Aufträge politisch oder ständisch eingegliederter Organisationen das gesamte Volk oder einen weiteren Kreis von Volksgenossen auf be stimmten Gebieten mit bestimmter Zielrichtung politisch zu führen, und dabei grundsätzlich auf die Behandlung jeglichen Stoffes verzichten, der der fachlichen Ausbildung dient. 465
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