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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 76, 2. AM 1903. Nichtamtlicher Teil. 2671 Rabatts die Beamten, Professoren, Lehrer, Studenten re nicht mehr dazu verlockt, den gleichen Rabatt für sich anzustreben; 2. wenn die Einkaufspreise der Sortimentsbuchhändler dem großen Publikum unbedingt unbekannt bleiben. Es ist eine Tatsache, daß der früher übliche Rabatt des Verlegers von 40A (auf rohe Lieferungen) und 33^/gA in den letzten Jahrzehnten, besonders für wissenschaftliche Werke, auf 25 A gesunken ist und daß die heutigen Spesen des Sortiments durchschnittlich ans 15 A bei Büchern, 20 A bei Zeitschriften gestiegen sind, so daß der Reingewinn durch schnittlich nicht mehr als 10 A bei Büchern und 5A bei Zeitschriften beträgt. Folglich darf ein Sortimenter, welcher sich nicht in die Tasche lügen, sondern, um ein Existenz minimum zu erwerben, bei jeder Arbeit mindestens 5A ver dienen will, auf Bücher nicht mehr als 5A, auf Zeitschriften keinen Rabatt gewähren. Auch dies kann nur in „einzelnen besonderen Äusnahmefällen" geschehen, da der mögliche Umsatz eines Sortimentes ein naturgemäß sehr beschränkter (gegenüber den kaufmännischen Geschäften) sein muß. (Wo die Spesen, wie in Berlin und Leipzig, um 5S niedriger sein können, ist also eine örtliche Lieferung mit um je 5A höherem Rabatt möglich.) Hieraus ergibt sich, daß die öffentlichen und Anstalts bibliotheken nur den vorgenannten Rabatt von 5S auf neue deutsche Bücher, auf Zeitschriften aber überhaupt keinen Rabatt erhalten können, wenn nicht dem Sortiment, und dadurch auch dem Verlag ein unabsehbarer, ungeheurer Schaden ent stehen soll. Daß dies durchführbar sein wird, ergibt sich aus einem Artikel des vorgenannten Herrn Professor Schulz-Leipzig im „Ccntralblatt für Bibliothekswesen, März 1903", wo er sagt: „Mögen sich die Sortimenter nur nicht drücken lassen; falls wirklich kein Buchhändler am Orte Rabatt ge währt, müssen die Behörden zum Ladenpreis kaufen. Dazu bedarf es gar keiner Genehmigung der Mi nisterien." Und sowohl das Kgl. sächsische Ministerium als die Kgl. preußische Oberrechnnugskammer verlangen nur, daß für Bücher der am Orte übliche Rabatt in Abzug ge bracht werde. Der von den Orts- und Kreisvereinen festzusetzende künftige Rabatt wird also ohne weiteres von den höchsten Behörden anerkannt werden. Der Vorstand des Börsenvereins wird es daher dankbar begrüßen, wenn die Organe des Börsenvereins diese Seite der Rabattfrage auf das gewissenhafteste erörtern und zu Cantate 1903 zu den folgenden Punkten Stellung nehmen wollen: 1. Erscheint es augezeigt, denjenigen Orts- und Kreisvereinen, in deren Gebiet für Bibliotheken und Behörden „einzelne besondere Ausnahmen" bestehen, anzuraten, dieselben per 31. Dezember 1903 oder spätestens 1. April 1904. jedenfalls zum ersten möglichen Termine, zu kündigen? 2. Erscheint es angezeigt, demVorstand desBörsen- vereins anzuraten, die bisher „übergangsweise" genehmigten Ausnahmebest immun gen von obigem Zeitpunkt an nur dann ferner zu genehmigen, wenn sie: in Berlin, Leipzig und Oesterreich-Ungarn für Zeitschriften 5A, für neue deutsche Bücher 10A; im übrigen Gebiete des Börsenvereins für Zeitschriften 0A,für neue deutsche Bücher nicht übersteigen? 3. Erscheint es angezeigt, demVorstand des Börsen vereins anheim zu geben, um ein Abbröckeln der neuerdings errungenen Vorteile im Be hördenverkehr und auch im Ladenverkehr zu ver hindern, in einzelnen Fällen solchen Nichtbuch- hündlcrn den Bezug des Börsenblattes zu genehmigen, welche u) sich verpflichten, sich von einem fest,zusetzenden Zeitpunkt an mit dem unter 2. genannten Rabatt zu begnügen, d) sich verpflichten, das Börsenblatt nur für die eigene Verwaltung zu benutzen und es nur in Ausnahmefällen einzelnen Personen, welche desselben für rein wissenschaftliche Zwecke bedürfen, mitzuteilen, allen anderen Nichtbuchhändlern gegenüber aber unbedingt geheim zu halten? Kleine Mitteilungen. Nachbildung von Kunstwerken. Zur Auslegung des H 14 des Gesetzes vom 9. Januar 1876. — Eine nicht uninteressante Frage der Nachbildung von Kunstwerken beschäftigte am 18. April 1902 die 7. Strafkammer des Landgerichts I. Ängeklagt waren der Apotheker Fr. S., der Fabrikdirektor M., der Prokurist Karl P. und der Lithograph O. R., als Nebenkläger trat der Ver lagsbuchhändler Richard Bong auf. Der Angeklagte S. bestellte bei der Firma O. F. Sch. Nachf. Act.-Ges. ein möglichst wirksames Plakat für sein Nährmittel Haemakolade, und zwar sollte es ein recht wohlgenährtes, gesundes Kind zur Darstellung bringen. Der zweite und dritte Angeklagte, als Leiter des Geschäfts, beauftragten den dort angestellten Lithographen R. mit der Anfertigung eines solchen Plakats, und dieser stellte eine Mädchenfigur her, die eine Nachbildung des bekannten Lingerschen Kinderbilds »Cvchen« war. Herr Bong hat das Vervielfältigungsrecht für dieses Bild erworben, und es ist in der »Modernen Kunst-- als Kunstbeilage erschienen. Letztere war auch in verschiednen Buchhandlungen aus gestellt mit der hinzugefügten Bemerkung, daß es eine Beilage zur »Modernen Kunst« sei, und diese Zeitschrift vierteljährlich im Abonnement so und so viel koste. Der Nebenkläger hatte den Strafantrag gestellt, um, wie sein Vertreter betonte, dem all mählich zunehmenden Flibustiertum, unter dem er selbst sehr zu leiden habe, Einhalt zu tun. Der Staatsanwalt hielt die Angeklagten des fahrlässigen Ver gehens gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig und beantragte gegen R. 150 ^ Geldstrafe event. 15 Tage, gegen die übrigen Angeklag ten je 50 event. 5 Tage Gefängnis. Der Vertreter des Neben klägers beantragte ferner eine Buße von 500 „L. Der Verteidiger hielt eine Freisprechung der sämtlichen Angeklagten für geboten. Er bestritt, daß das Kinderbild »Evchen« so allgemein bekannt sei, daß seine Klienten die Nachbildung hätten erkennen müssen. In rechtlicher Beziehung liege der Fall so: H 14 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste bestimme: »Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste gestattet, daß dasselbe an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen nachgebildet wird, so genießt er den Schutz gegen weitere Nachbildungen an Werken der Industrie u. s. w. nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes, sondern nur nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen«. Wenn die Beilage zur »Modernen Kunst« in den Schaufenstern der Buchhändler mit Angabe der Abonnementsbe dingungen ausgestellt werde, so sei das Bild ein Plakat geworden, das den Zweck habe, auf ein Werk der Industrie einzuladen. Das Bild sei somit aus den Werken der hohen Kunst herausgetreten und selbst ein Werk der Industrie geworden. Der Gerichtshof war andrer Meinung; es handle sich um ein Kunstwerk, das Kunst werk bleibe, auch wenn es der »Modernen Kunst« als Beilage beigelegt werde. Das Auslegen in den Schaufenstern der Buch händler habe das Kunstwerk nicht zu einem Reklame-Plakat für ein industrielles Unternehmen gemacht. Der Gerichtshof verurteilte den Angeklagten R. wegen fahrlässiger Nachbildung zu 30 Geldstrafe und 30 ^ Buße und sprach die andern Angeklagten frei. Die Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht«, der wir diese Entscheidung entnehmen (1902, Nr. 2), bemerkt hier zu: Diese Entscheidung des Berliner Landgerichts kann nur freudig begrüßt werden. So lange das Gesetz nicht abgeändert wird, besteht allerdings die Gefahr einer andern Auffassung immer noch fort.
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