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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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Börsenblatt für den deutschen Luchbandel. 445 lassen müssen? Ferner: im zweiten Satz ist Buchhändlern. Buch druckern re. eine Beschränkung aufcclegt, die sich wohl nicht rechtferti gen läßt. Ein solcher möchte wohl durch einen der eigenen Leute, einen Lehrling, oder einen besonders Beauftragte» Subscribenten für ein Werk sammeln. Er dürfte nach der Verordnung nicht einmal den eigenen Lehrling aussenden. Und doch wäre bei Sammlung von Subscribenten für die verschiedensten Werke durch eigene oder von dem Buchhändler eigens bevollmächtigte Leute sogar mehr Garantie vorhanden als bei der allgemeinen Erlaubniß der zuständigen Regierungshchörde an ge werbsmäßig ihr Geschäft betreibende Subscribentensammler. Endlich erscheint die Einholung einer Erlaubniß zum Sammeln von Pränumeranten und Subscribenten bei den Polizeibehörden der einzelnen Orte, nachdem die Berechtigung dazu von der zuständigen Regierungsbehörde vorgeschriebe» worden , als eine zwecklose Belästigung. Zu §. 10. Die kleinen in tz. 14 aufgezählten Preßerzeugnisse (vgl. auch die Bemerkungen zu §. 14) sollten auch von der Vorschrift des §. 10 aus genommen werden. Zu 8- N. tz. 11 enthält eine Erschwerung gegen das bestehende Recht. Auch letzteres trifft Vorsorge, für jede Druckschrift eine verantwortliche Person zu haben: zwar der Verfasser nicht, aber der Verleger muß jeder Schrift seinen Namen, oder Handelsfirma nebst Wohnort rc. vorsetzen. Ist aber kein besonderer Verleger vorhanden oder ist dieser ein Aus länder, so genügt es, daß der Buchdrucker die gleiche Verbindlichkeit übernimmt; dieser ist aufmerksam gemacht, sich in den Stand zu setzen, nöthigenfalls den Verfasser zu benennen, um nicht selbst als Urheber der Schrift behandelt zu werden. Preßgesetz vom 30. Jan. 1817. H. 10. 18. Vollkommen dürfte diese Anordnung ausreichen; denn es ist durch diese Haftbarkeit des Buchdruckers jederzeit der Weg offen behalten, im Falle eine Verantwortlichkeit begründet wäre, den Verantwortlichen, sei es den Verfasser, sei es den verantwortlichen Drucker zu erreichen. Auch die Bestimmung des tz. 23 Schlußs. des Preßgesetzes von 1817, in Betreff auswärts gedruckter Schriften, auf welchen weder ein Verfasser noch Verleger genannt ist, welche durch eine» Ministerialerlass vom 10. Jan. >850 als aufgehoben anzusehen war, Billich, Gewerberccht S. 210 soll nach 8. >> wieder gelten. Auch scheint uns die Fassung des <j. II nicht bestimmt genug zu sein, um nicht hier und da unrichtige Auslegungen desselben bei unter geordneten Behörden besorgen zu müsse». Wenn derselbe für Schriften, die für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung auf anderem Wege bestimmt sind, neben dem Namen des Druckers auck den Namen und Wohnort desjenigen ge nannt verlangt, bei welchem dieselbe als Verlags- oder Commissions artikel erscheint, so haben wir keinen Zweifel, daß damit blos Bro schüren und Bücher gemeint sind; denn blos für Bücher und Bro schüren, die zum Verkaufe bestimmt sind, ist ein Verleger oder Com missionär nothwendig und denkbar. Bei Schriften dagegen, die nicht zum Verkaufe, sondern z. B- zur unentgeltlichen Austheilung an Kun den, an Mitglieder eines Vereins u. s. w. bestimmt sind, ist ein Ver leger oder Commissionär weder vorhanden, »och denkbar. Wir zweifeln daher auch nicht, daß auf derartigen Druckschriften neben der Nennung des DLuckers auch noch einen Verleger oder Commissionär beigefügt zu verlangen, von der Verfügung nicht beabsichtigt sein kann. Dennoch aber könnte, da auch solche Schriften zur öffentlichen Verbreitung be stimmt sind, die Verordnung so verstanden werden. Wir bitten daher um Verwendung dafür, daß zur Vermeidung von irrigen Auslegungen die Worte „zur öffentlichen Verbreitung auf anderem Wege" i» ß. II gestrichen werden möchten. Zu tz. 12. z. 12 schreibt vor, daß von Zeitungen eine Stunde, von ander» Druckschriften 24 Stunden vor der Ausgabe oder Versendung ein Exemplar der Bczirkspolizcibehbrde, resp. dem Ortsvorstehcr zu übergebcn sei. Was hier angeordnet ist, ist in Wahrheit nichts anderes, als eine Censur unter verändertem Namen, schlimmer in jeder Beziehung als die früher bestandene. Wir erlauben uns, zunächst von de» geschäftlichen Belästigungen zu reden, welche die neue Bestimmung in ihrem Gefolge hat, um dann auf das bisherige Recht und einige andere deutsche Gesetzgebungen einen Blick zu werfen. Hier vor allem trifft unser im Eingänge ausgespro- chcnes Bedauren zu, daß bei Abfassung von so sehr ins technische Detail eingehenden Vorschriften nicht zuvor Sachverständige gehört wurden. Wir sind überzeugt, daß die k. Staatsregierung, wenn ihr alle die Nachtheile, welche gerade dieser Theil der Verordnung nach sich zieht, Vorgelegen waren, gerne einen andern Weg betreten hätte. Was zunächst den Buchhandel betrifft, so lastet in Zukunft auf dem Verleger die Pflicht, von allen seinen Verlagswerken ein Exem plar 24 Stunden vorher der Behörde abzugeben, ehe er ein Exemplar ausgcben oder versenden darf. Die gleiche Last trifft den Drucker, wo kein Verleger benannt ist, hinsichclich aller Preßerzeugnisse, welche nicht Zeitungen sind. Zwar wird bei manchen größeren, z. B. wissenschaft lichen Werken die Verzögerung eines Tages in der Ausgabe nicht von großem Belang sein, gleichwohl trifft schon den Verleger im allgemei nen dieser eine verlorene Tag sehr unangenehm und störend. Bei einem größeren Verleger, der beinahe täglich irgend etwas: einen Band, eine Lieferung, ein Heft rc. fertig bringt, wirkt die Vorschrift, und die Con- trole und vermehrte Arleit, welche sie erheischt, sehr störend. Es ist eine Versendung bereit; eben wird noch ein kleines Werkchen fertig, das mit jener abgehcn könnte, aber die vorgeschriebenen 24 Stunden stehen im Weg und dergl. Bei Werke», welche der Tagesliteratur angehören, Broschüren und dergl., bei großer Concurrenz ausgesetzten Sachen, z. B. einzelnen Uebersetzungen u. s. w. wirkt die Verzögerung von 24 Stun den sehr nachtheilig. Roch empfindlicher wird die Verordnung auf Drucksachen wirken, welche außerhalb des Buchhandels verbreitet werden. Der H.i.14, wel cher Ausnahmen von der Last der Uebergabe eines Pflichtexemplars fest- sctzt, umfaßt lange nicht alle die kleinen Preßerzeugnisse, welche dem gewöhnlichen bürgerlichen Verkehre dienen. Wenn auch Concertzettcl und Ballprogramme frei ausgebcn, so hat sich doch das bürgerliche Leben an eine solche Menge von kleinen gedruckten Mittheilungen ge wöhnt, bei welchen die Uebergabe eines Pflichtexemplars und zumal die Uebergabe 24 Stunden vor dem Gebrauch eine ganz unverhältnißmäßige und unverdiente Belästigung wäre. Man denke an die mancherlei Ver öffentlichungen , Circulare, Berichte, Staruten und tausend andere Dinge von städtischen Behörden und Privaten. Man denke in Zeiten von Wahlen an Wahlvorschläge, Ansprachen und dergl. Kommt bei den Preßerzeugnisse» der letzteren Art das politische Bedenken in die erste Reihe zu stehen, so kehren wir, was die Zeitun gen anbelangt, wieder zum geschäftliche» Theilc zurück, und wir müssen uns hier, bei der Wichtigkeit gerade der geschäftlichen Störungen in Folge des 8 12, erlauben einigermaßen ins Einzelne einzugchen. Die vorgeschriebenc Stunde Zwischenraum zwischen der Uebergabe des Pflichtexemplars und dem Beginn der Ausgabe oder Versendung ist eine viel empfindlichere Beeinträchtigung des einheimischen Zeitungsge- werbes, als dies der Nicktbcthciligtc aus den ersten Blick glauben sollte. Wählen wir, um es anschaulich zu machen, als Beispiel die dermaligcn Ausgabeverhältniffe der Sruttgarrer Blätter. Der Redaktionsschluss richtet sich nach dem Abgang der Rachmittagseisenbahnzüge, welche die erst ausgcgcbenen Exemplare mitnehmcn (2 Uhr IO Min. und 2 Uhr 20 Min.), nicht blos , weil au, diese Weise ein großer Theil des Landes, der an der Bahn liegt, möglichst rasch versorgt wird, sondern auch, weil gerade mit diesen Zügen dir meisten Scitencurse und die Anschlüsse aus wärts nach allen Richtungen hin in Verbindung stehen. Da gilt es nun, die Zeit vorher, besonders die letzten Vormittagsstunden bestmöglich aus zunützen. Es kommen im späten Vormittag noch Posten von Ost und West an, welche Material bringen, aus der Stadt strömen noch drin gende Annoncen herzu, und wenn die hohe Kammer versammelt ist, so liefern gerade die späteren Vormittagsstunden den meisten und interes santesten Stoff zu den Berichten. Alles das muß im Blatte, welches um 2 Uhr versendet wird, gedruckt stehen; Redaction und Druckerei thun ihr Möglichstes und auch die k. Passbehörde beeilt sich mit dan- kenswerther Bereitwilligkeit im Interesse der raschen Versendung. Da wird durch die Vorschrift des §. 12 eine gewaltige Störung in das wohlorganisirte Getriebe gemacht: eine volle Stunde, ehe'das erste Exem plar das Erpeditionslocal verlassen dgrf, muß ein vollständiges gedruck tes Exemplar als Pflichtexemplar der Behörde übergeben sein. WaS hilft hier alle Organisation, um das Mögliche zu leisten: eine Stunde, und gerade die werthvvllste des ganzen Tages geht für die Zeitungen in bloscm Abwarten, bis sie verstrichen sei, verloren! Aller jener spat erst zufließende Stoff, die Berichte aus der Kammer, die Depeschen, Briefe und Annoncen, sie müssen 24 Stunden bis zum nächsten Blatte liegen bleiben, weil es sonst unmöglich wäre, das Pflichtexemplar eine Stunde vor der Uebergabe an die Posten fertig zu haös"' Diese Ein richtung beeinträchtigt die materiellen Interessen der Bethciligten und auch des Publikums, z. B. hinsichtlich pressanter Anzeigen aufs aller empfindlichste. Rasche Mittheilungcn sind erstes Erforderniß der Tages-
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