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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1925
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- 1925-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1925
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- Deutsch
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7862 Dörsenblatl f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. lll, 13. Mai 1925. Zu Punkt 6 der Tagesordnung gibt Herr Röder den Antrag des Vorstandes bekannt, Herrn Robert Voigtländer-Leipzig die Ehrenmitgliedschaft des Börsenbereins zu verleihen, und würdigt dessen große Verdienste um den Buch handel. Dieser Antrag wird von der Versammlung einstimmig und mit größter Freude angenommen. Der weitere Vorschlag des Vorstandes, dem Oberhaupt der Stadt Leipzig Herrn Oberbürgermeister Obersustizrat vr. Rothe die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen, wird mit gleicher Freude einstimmig angenommen. Herrn Voigtländer wird, da er im morgigen Festakt nicht anwesend sein kann, die Ehrenurkunde sogleich überreicht, wofür er mit bewegten Worten dankt. Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sich niemand mehr zum Worte meldet, schließt Herr Röder die Haupt versammlung 1 Uhr 20. Herr Bernhard Hartmann-Elberfeld dankt namens der Versammlung dem Vorstand für die der Gesamtheit des Buch handels im abgclaufenen Jahr geleisteten Dienste. Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben: M. Röder. Richard L i n n e m a n n. E. Reinhardt. l)r. Fritz Springer. I)r. Paul Schumann. Nr. Karl Sicgismund. G. Werckmeister. Paul Nitschmann. A. Diederich. vr. A. Meine r. Nr. Fr. Oldenbourg. Egon Frhr. von Berchem. Ernst Schultze. W. Frick. vr. Albert Heß, als Protokollführer. Anlage I: Entschließung betr. buchhändlerischen Nachwuchs. Die am Sonntag Kantate, dem lO. Mai 192b, in Leipzig versammelten Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buch händler erachten cs für dringend notwendig, daß alle Mittel zur Heranbildung eines gut kaufmännisch und buchhändlerisch ge schulten Nachwuchses in Anwendung kommen. Schon die nächsten Jahre werden den bereits jetzt sich fühlbar machenden Mangel vermehren; die Geschäfte aller Zweige des Buchhandels werden darunter schwer zu leiden haben. Es gilt nicht nur die Lücken der Kriegs- und Nachkriegszeit auszusüllen, sondern vor allen Dingen auch die Qualität des Nachwuchses auf ein denkbar voll kommenes Maß zu steigern. Daß die buchhändlerischeu Organisationen, insbesondere der Börseuverciu, sich die Förderung des Nachwuchses besonders angelegen sein lassen werden, wird als selbstverständlich betrachtet, ebenso wie der Erwartung Ausdruck gegeben wird, daß die buchhändlerischeu Lchrstätten, insbesondere die Lehranstalten, alle Kräfte zur Heranbildung eines leistungsfähigen Mitarbeiter- standes daran setzen. Die Tätigkeit dieser Stellen allein genügt aber nicht: jeder einzelne Buchhändler, insbesondere der Sorti menter, muß es als Ehrenpflicht betrachten, zu seinem Teil an der Ausbildung der Lehrkräfte mitzuwirken. Keine Firma von Ruf sollte es sich nehmen lassen, einen oder zwei Lehrlinge — nicht mehr, um die Durchbildung des einzelne» nicht in Frage zu stellen auszubildcn, und ihren Stolz darin erblicken, gut geschultes Personal hinausgchen zu lassen. Besonders wünschenswert erscheint es auch, daß wieder, wie in Vorkriegszeiten, junge Buchhändler Stellungen im Ausland aunehme», um mit dort gereiften Erfahrungen und mit Sprachkenntnissen ausgestattet dem deutschen Buchhandel dienen zu können. Die Inhaber der großen Firmen mit guten Auslandsbezichungen sollten es sich angelegen sein lassen, ihre Verbin dungen jungen befähigten Kräften zur Erlangung von Stellungen im Ausland zugute kommen zu lassen. Anlage 2: Entschließung betr. den Schutz des Ladenpreises. Die am Sonntag Kantate, dem 10. Mai 192b, in Leipzig tagende Hauptversammlung des Börsenvcrcins der Deutschen Buch händler richtet an den Vorstand die dringende Bitte, sich mit allen Mitteln und in jeder Weise bei den zuständigen Reichsstellen für die Anfrechterhaltung des Ladenpreises einzusetzcn. Der Zweck des Ladenpreises, gefestigt durch eine jahrzchntcaltc Tradition, ist be kannt. Seine Beibehaltung ist für den Absatz vieler Literaturgattungen, insbesondere wissenschaftlicher Werke, unerläßlich, weil nur bei seiner Anwendung die Durchführung des Bedingtverkehrs möglich ist. Er dient aber auch für die sonstigen Ver- lagscrzcugnissc der bestmöglichen Verbreitung, weil nur er ein gleichmäßig über das gesamte Absatzgebiet gespanntes Netz von Sortimentsgeschäften gewährleistet und eine brauchbare Bibliographie ermöglicht. Der K 9 der Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen darf kein Freibrief werden für die in Zeiten der Absatznot erfahrungsgemäß übcrhandnehmcndcn Elemente, die durch Unterbietung Kundenfang treiben. Wenn der Laden preis der angemessene Preis ist, der als solcher ja auch im Verlagsgcsctz Anerkennung gesunden hat, muß er auch geschützt werden können. Die zuständigen Behörden aber sind verpflichtet, dem regulären Buchhandel in diesen Bestrebungen hilfreich zur Seite zu stehen. Anlage 3: Entschließung betr. gewerbliche Beamtenorganisation und die Benutzung amtlicher Dien st räume zu gewerblichen Zwecken. Die am Sonntag Kantate, dem 10. Mai 1929, in Leipzig tagende Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutsche» Buchhändler schließt sich dem bereits von aud'crcn Zentralverbändcn erhobenen Einspruch gegen die gewerbliche Tätigkeit von Beamten in Sclbstversorgungsorganisationen und gegen die Verwendung amtlicher Diensträume zu solchen gewerblichen Zwecken mit allem Nachdruck an. Die Arbeitskraft des Beamten gehört dem Staate; der Beamte wird seiner eigentlichen Dienstpflicht entzogen, wenn er Handel treibt. Außerdem aber wird das berufsmäßige Gewerbe geschädigt, weil ihm die Beamten als Käufer entzogen werden. Wie soll der Kaufmann sein Geschäft durchhaltcn und seinen staatsbürgerlichen Pflichten Nachkommen, wenn ihm von einer Seite Konkurrenz gemacht wird, gegen die er machtlos ist? Das geschmälerte Einkommen der Beamtenschaft kann als ausreichender Grund sür ihre Selbstversorgung nicht angesehen werden. Der Fiskus soll seine Angestellten in einer Weise entlohnen, daß sie kaufkräftig bleiben. Es bedeutet einen völligen Irrweg, eine Aufbesserung geschmälerten Gehaltes durch Duldung gewerblicher Selbsthilfe schassen zu wollen auf Kosten derjenigen, aus deren Steueraufkommen die Gehälter der Beamtenschaft bezahlt werden. Auch die Benutzung dienstlicher Räume zu Vcrkaufszwecken muß restlos verboten werden. Sie ist nicht nur unzulässig, iondern des Zweckes auch unwürdig, dem die öffentlichen Gebäude zu dienen bestimmt sind.
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