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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-09-10
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188009100
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Börsenblatt für den Beitrüge für da« Börsenblatt sind an dl, Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeiiihm» des BöilendereinS der Deutschen Buchhändler. 210. — Leipzig, Freitag den 10. September. 1880. Amtlicher Theil. Zu Herrn Drescher's „Abwehr". Das Börsenblatt bringt in Nr. 201 von Hrn. I. Drescher eine Abwehr gegen eine in Aussicht gestellte Aufforderung an die Unterzeichner des Verlegermanifestes. Wir beeilen uns infolge dessen, dieselbe hiermit der Oeffentlichkeit zu übergeben und hoffen, daß das darin enthaltene Ersuchen kein vergebliches sein wird, wie viele an uns gelangte Zuschriften schon erkennen lassen. Das nunmehr an die Unterzeichner der November-Erklärung versandte Circular lautet: Geehrter Herr College! In der Voraussetzung, daß Sie bei Unter zeichnung der Teubner'scheu Erklärung die Absicht hatten, praktisch, so viel an Ihnen läge, der vielfach zum Schaden Aller betriebenen Schleuderei entgegen zu treten, beehren wir uns infolge eines Beschlusses zu setzen. ^ ^ Die Firma Jul. Drescher in Leipzig hatte sich durch einige Geistliche hier im Lande zur Errichtung von Gemeinde-Bibliotheken empfehlen und ein Verzeichniß vcrtheileu lassen, das in verschiedenen Abtheilungen Zusammenstellungen von Büchern mit einem Gesammtpreis enthält, welcher sich ca. 20^ unter den Ladenpreis stellt; so z. B. wird die erste Abtheilung zu 20 ^ offerirt, die im Ladenpreise ungefähr auf 26 ^ sich berechnet, u. s. w. Der Verein versandte hierauf ein Circular an die sämmtlichen Pastoren des Landes, in dem Bezug genommen wurde auf die auch von Ihnen unterschriebene Erklärung als Beweis, daß ein derartiger Ge schäftsbetrieb nicht die Billigung des Buchhandels fände. Gegen dieses Circular veröffentlichte Herr I. Drescher eine „Ent gegnung" in Nr. 4 der „Mecklenb. Landesnachrichten" vom 6. Januar d. I., worin er u. A. schreibt: „Die Ansichten der Buchhändler über die kaufmännischen Geschäfts prinzipien einzelner Leipziger und Berliner Firmen sind sehr getheilt; welche sehen einen neuen Aufschwung darin, andere den Rum; wer hat nun Recht? „Uebrigens werde ich stets in der Lage sein, bei Baarzahlung ent sprechenden Rabatt gewähren zu können. „Die Erklärung der 500 Firmen beruht einzig allein (?!) darauf, daß kein Buchhändler neue Bücher zu er mäßigten Preisen anzeigen darf; derselben bin ich in der Weise zuvorgekommen, daß ich schon seit einem Jahre neue Bücher nur zu Ladenpreisen in meinem Kataloge anführe. „Das Nabattgeben ist in keiner Weise verboten, und wird von fast allen Buchhandlungen Rabatt gewährt, natür lich gibt Jeder so viel er will (!) und kann." Herr I. Drescher behauptet also öffentlich, daß diese Erklärung auf weiter nichts als aus eine leere Formsache hinausläust, nur gegeben um — umgangen zu werden. Die Offenheit, mit der diese Umgehung zugestanden wird, muß dem Leser ja auch den Gedanken unterschieben, daß die Erklärung nicht ernst gemeint ist, und daß der Handlungsweise des Herrn I. Drescher die volle Sympathie der Verleger zur Seite steht, — wenn nur die Form gewahrt wird. Wir behaupten dagegen, daß jeder der Herren Unter- eichner wohl überlegt die Erklärung unterschrieben hat, aß es allen voller Ernst mit ihrem Wort gewesen ist, und Siebenundvierzigstcr Jahrgang. daß sie ein derartiges Spiel mit demselben, eine derartige Verhöhnung ihrer Absichten nicht dulden wollen und werden. In dieser Ueberzeugung ersuchen wir Sie ergebenst, die nachstehende Erklärung gefälligst mit Ihrer Unterschrift ver sehen und an den Vorsitzenden unseres Vereins, z. Z. Herrn I. Ritter in Schwerin, in Firma Stiller sche Hofbuchhandlung, zurücksenden zu wollen. Wir werden die Unterschriften der verehrl. Buchhandlungen unter die an Herrn I Drescher zu richtende Zuschrift setzen. Hochachtungsvoll und ergebenst Der Kreisverein mecklenburgischer Buchhändler. Bei Unterzeichnung der sog. Erklärung der 500 Verleger, deren Entstehung als ein Aequivalent für das Fallenlassen der „Schleuder-Paragraphen" im vorgeschlagenen Statuten-Entwurf vom vorigen September Jedem bekannt ist, wird doch jeder Ver leger, dem überhaupt noch ein wenig Wohlwollen für das solide Sortiment und dessen Existenz- wie Solvenzfähigkeit innewohnt, die Absicht gehabt haben, einem Unfuge, der sich seit mehreren Jahren eingeschlichen hat, zu steuern; B. G. Teubner, im Aufträge, sagt unterm 15. November 1879 ausdrücklich: „Diesem Mißbrauche (öffentlicher niedrigerer Preisanzeige), welcher die Schleuderei vor zugsweise befördert". Es ist also das billigere Anzeigen nur als einTheil der gerechten Klagen genannt, und kann daher kein Unter Zeichner mit gutem Gewissen sich an der — naiven Auslegung ge nügen lassen, die die Herren Drescher, Lorentz, Gsellius, Mayer L Müller rc. dieser Erklärung zu geben belieben. Die Herren aber, welche nach den Actenstücken des Württem berg. Buchhändlervereins über den Begriff „Schleuderei" noch nicht sich klar sind, mögen doch in einem deutschen Wörterbuch nach- schlagen; im Sanders z. B. steht: „schleudern---schlaudern", eine Waare unter dem Preise verkaufen, doch ohne den prachtvollen Zusatz des Hrn. A. Lorentz (s. Börsenbl. Nr. 201). Der Rabatt ist doch nur als eine Prämie bei großem Bedarf entstanden, das Anbieten desselben bei jedem einzelnen Buch ist aber nur ein „unter dem Preise verkaufen", schleudern und „Rabatt- gebeu" eine nicht usancemäßige mißbräuchliche Anwendung dieses Ausdruckes. Wozu schleudern Geschäfte? Doch nur, um Kundschaft, die sie auf anderem Wege nicht erlangen können, zu ergattern. Wenn solche Handlungen 16U—20o/o Rabatt anbieten, kann doch Niemand mehr zweifelhaft sein, dies Verfahren unter Schleu derei zu rubriciren! Bietet Hr. Lorentz dem Besteller eines anti quarischen „kleinen Georges" denselben neu anstatt zu 8 M. 50 Pf. zu 6 M. 50 Pf. an, so ist dies doch nicht mehr als harmloses Rabattgeben zu bezeichnen. Wenn die Herren sagen und in öffent lichen Blättern anzeigen, daß sie vorschriftsmäßig die Ladenpreise zwar angeben, aber dies sei nur eine Form, so kann doch Niemand den Zweck der Erklärung für gewahrt halten! Sagt man, das Buch 504
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