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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1880
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- Deutsch
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22K, 2S, September. Nichtamtlicher Theil. 3991 Veröffentlichung, welche als die hauptsächlichste zu betrachten ist, also regelmäßig der Ort, Ivo sich die Redaction und Druckerei be finden. Sind dies verschiedene Orte, so entscheidet derjenige, von welchem aus die Veröffentlichung ausgeht. Werden ganze Ballen aus der Druckerei an einen dritten Ort übersendet und hier ver breitet, so kann hier ein Gerichtsstand nur dann begründet werden, wenn vom Orte des Druckes oder der Redaction aus ein Vertrieb nicht stattfindet, denn alsdann ist jener dritte Ort der erste, an welchem die Veröffentlichung stattfindet. Das Resultat ist: es ist ein Gerichtsstand stets nur an einem einzigen Orte, nicht an mehre ren zugleich begründet, und die Anlegung einer Filiale steht dem nicht entgegen, sie ist nur als Zwischenstation zwischen dem Ort der Absendung und den weiteren Orten zu betrachten, an welchen die Zeitungen ausgegeben werden. Resumiren wir unsere Betrachtungen zu Nr. 2 der Resolution, so ergibt sich die Unstatthastigkeit der Doppelbestrafung und die Anwendbarkeit des criminellen Satzes: dlou bis iu ickoru, d. h. Niemand soll wegen einer That abermals mit Strafe angesehen werden, welche er bereits gebüßt hat. Reichsgerichts - Erkenntnisse. *) Socialdemokratie. Verbreitung von Druckschriften. Publicum. Spediteure. tz. 24., 2S. Gesetz vom 2l. Octoier 187S. Derjenige, welcher auf Grund des Gesetzes vom 21. October 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie verbotene Druckschriften an Spediteure übergibt, die sie an das zeitungslesende Publicum abgeben, macht sich einer öffentlichen Verbreitung jener Druckschriften schuldig. Urtheil des II. Strafsenats vom 9. Juli 1880 o. Hasselmann. Aushebung des Urtheils. Gründe: Die Revision des Staats anwalts muß für begründet erachtet werden. Die Strafkammer hat als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte, welchem auf Grund des tz. 24. des Gesetzes vom 21. October 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie durch Verfügung des kgl. preuß. Polizeipräsidiums zu Berlin die Besugniß zur gewerbsmäßigen und nicht gewerbs mäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften entzogen worden ist, nach Zustellung dieser Verfügung von Hamburg am 22. März 1879 acht und am 25. März 1879 zwei Ballen der Nummer 1 der von ihm redigirten, in Hamburg im Verlage von W. erschienenen Zeitschrift „Deutsche Zeitung" nach Berlin ge bracht und durch Arbeiter zu Zeitungsspediteuren geschafft, ebenso am 27.März und am 1. April Ballen dieser Zeitschrift nach Berlin gesendet hat, welche an Zeitungsspediteure weiter befördert worden sind. Daß dem Angeklagten öffentliche Verbreitung der vorgedachtcn Druckschriften zur Last falle, verneint die Strafkammer aus dem Grunde, weil die öffentliche Verbreitung erst persect sei durch Ver- theilung und Abgabe der Exemplare an das zeitunglesende Publicum und diese nicht durch den Angeklagten, sondern durch die Spediteure und Colporteure erfolgt sei, denen ein Verbot nicht entgegengestandcn. Sind, wie hiernach die Strafkammer thalsächlich annimmt, die von dem Angeklagten nach Berlin gebrachten, beziehentlich ge sandten und zu Zeitungsspediteuren geschafften Druckschriften iu das zeitungslesende Publicum gelangt, so hat unzweifelhaft im Sinne des tz. 24. des Gesetzes vom 21. October 1878 eine öffent liche Verbreitung von Druckschriften stattgesunden, da in dieser *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Dentschen Reichsgerichts in Strassachen" (München, vldenbourg). Vorschrift keineswegs, wie in Z. 28. Nr. 2. daselbst, eine Ver breitung an öffentlichen Orten erfordert wird. Rechtsirrthümlich aber ist es, wenn die Strafkammer die öffentliche Verbreitung der Druckschriften nicht dem Angeklagten beimißt. Hat der Angeklagte die Spediteure durch seine Thätigkeit iu die Lage versetzt und ver anlaßt, die ihnen zugesandten Nummern der „Deutschen Zeitung" dem Publicum zugänglich zu machen, so haben die Spediteure bei Verbreitung der Druckschrift auch nur als Vertreter und Voll strecker des Willens des Angeklagten gehandelt. Eine Druckschrift verbreitet öffentlich nicht nur Derjenige, welcher persönlich in einer Weise, daß das Publicum sich bei der Erlangung betheiligen kann, die Bertheilung bewirkt, sondern auch Derjenige, welcher sich dazu als Organ seines Willens, insbesondere seines Auftrags, der Thätig keit eines Dritten bedient. In den unter Nr. 3. des angefochtenen Urtheils ausgeführten Fällen hat hiernach die Strafkammer rechtsirrthümlich die ß. 24., 25. des Gesetzes vom 21. October 1878 für nicht anwendbar er achtet, was gemäß Z. 393. der Strafprozeßordnung zur Aushebung des Urtheils und der demselben zu Grunde liegenden, den That- bestand jener Vorschriften verneinenden Feststellung führen muß. Das zweite Vereins-Sortiment. Als wir 1877 in der Wcihnachtsnummer d. Bl. zuerst unsere Gedanken über die Begründung von Großsortimenten aus genossen schaftlicher Grundlage niederlegten, waren wir uns klar, daß die selben nicht sofort Eingang finden würden; ja es beschlich uns die Furcht, daß das Wort ungehört verhallen würde, und deswegen bemühten wir uns, in immer neuen Wendungen nnd Auseinander setzungen die Idee nicht zum Totschweigen verdammt zu sehen. — Es sind noch nicht volle drei Jahre seit dem Erscheinen dieser Nummer vergangen, und das zweite Vereins-Sortiment ist in Frankfurt a/M. ins Leben getreten. Der Vorstand desselben sagt in einem Circular vom September d. I.: „Die Idee des Vereins- Sortiments ist spruchreif; nur wenige Jahre noch, und ein großer Theil des Buchhändlerbedarfs wird nur durch dessen Ver mittelung gehen." Innige Freude empfinden wir über dieses Wort, das, von in telligenten Sortimentern ausgehend, in allen Kreisen des Sorti ments seine zündende, zur Praktischen Arbeit antreibende Wirkung thun wird. Nach dem Muster des Mitteldeutschen Vereins-Sortiments ist es nun leicht, weitere zu begründen. Die Statuten desselben, wie auch die Geschäftsordnung, sind geradezu mustergültig und entheben die Collegen in anderen Kreisen einer Arbeit, die mit zu den schwierigsten gehört bei Begründung derartiger Geschäfte. Wenn das erwähnte Circular dann noch betont, daß in der Generalversammlung des Schweizer Buchhändlervereins vom August d. I. eine Commission ernannt wurde, um die Gründung eines Schweizer Vereins-Sortiments in Anregung zu bringen, daß das Breslauer Vereins-Sortiment sehr gute Resultate erzielt und daß andere Kreise die Gründung von solchen in sehr ernste Erwä gung gezogen haben, so sind das hoffnungsreiche Zeichen für die Zukunft des deutschen Sortimentsbuchhandels. Die Selbsthilfe in ihrer vollen Kraft beginnt zu erwachen und damit neues Leben und Gedeihen in den Buchhandel einzuziehen. Noch einmal wollten wir mit diesen Zeilen auf die segens reichen Wirkungen des Vereins-Sortiments Hinweisen und den Ruf nach Begründung derselben, auch in engeren Kreisen, ergehen lassen, um dann die Sache ihrem eigenen siegreichen Gange zu überweisen, ein Gang, der nach den gewonnenen Vorbildern in Bres lau und Frankfurt hoffentlich auch ein schneller sein wird. I. Bacmeister. 548»
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