Erscheint auker Sonntags täglich. — Bis früh 9 Uhr ein gehende Anzeigen kommen in der Regel u. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Aufnahme für den Beiträge für das Börsenblatt sind a» die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum dcS BörsenvercinS der Deutschen Buchhändler. 8'1. Leipzig, Donnerstag de» 19. April. 1888. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Geschäftsordnung für die Buchhändlermesse. 1) Der große Börsensaal der alten Buchhändlerbörse ivird zuin Zweck der Abrechnung vor Kantate nicht geöffnet. Das Abrechnungsgeschäft findet statt Montag nach Kantate, den 30. Ipril 1888 in der alten Bnchhändlerbörse früh 8 Uhr bis nachmittags I Uhr. Die sämtlichen Leipziger Herren Kommissionäre, welche dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler als Mit glieder angehören, wollen sich zu diesen Tagesstunden ans der Börse zur Abrechnung einfinden. Dieselben sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen auswärtigen Herren Verleger auf der Börse zur Verfügung zu halten, welche sich recht zeitig als selbstabrechnend beim Centralbureau angemeldet haben und in dem von demselben anzufertigenden Fremden verzeichnisse aufgeführt sind. Alle in Leipzig anwesenden Mitglieder des Börsenvereins sowie deren beglaubigte Vertreter sind berechtigt, ihre Abrechnung auf der Börse persönlich zu bewirken. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung auf der Börse nur durch solche Leipziger Herren Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, mit Genehmigung des Vorstandes erledigen lassen. 2) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Kommissionär, oder sofern derselbe nicht Mitglied des Börsenvereins ist, behördlich oder durch zwei Mitglieder des Börsenvereins bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Akten genommen. 3) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Kassenscheine, sowie alle reichsumlauf- fähigen Noten. Leipzig, den 10. April 1888. Der Vorstand -es Sörsenvereins der Deutschen Suchhändler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann Bekanntmachung betreffend Kantate-Festlichkeiten. Die Anmeldungen zu dem diesjährigen Kantate-Festmahl sind in so ausgedehnter Weise, auch für Nichtmitglieder des Börsenvereins eingegangen, daß wegen unzureichenden Raumes: von heute ab eingehende Anmeldungen überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden können und sich außerdem noch eine wesentliche Streichung von Bestellungen notwendig macht. Laut versandtem Festplan ist — abgesehen von Ehrengästen — überhaupt von vornherein nur Börsen vereinsmitgliedern eine Teilnahme an diesem Festmahl zugesichert worden. Über gestrichene Plätze wird rechtzeitig Meldung erfolgen. Bestellte Eintrittskarten zu allen übrigen Festlichkeiten werden voraussichtlich unverkürzt geliefert. Bei dem Unterzeichneten Ausschuß ist außerdem eine solche Anzahl aller nur erdenklichen Anfragen eingelaufen, daß eine einzelne schriftliche Beantwortung dieser, sowie ferner eingehender geradezu unmöglich ist. Leipzig, den 16. April 1888. Der Festausschuß. Fünfundfttnszigster Jahrgang. 268