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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1917
- Strukturtyp
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- 1917-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1917
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- Deutsch
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k 112, 15. Mai 1917., Redaktioneller Leu. leis vornehmen Charakters für eine Bühne zu wählen, die für minder hohe Ansprüche bestimmt ist, so mutz auch das Gleiche für die Wahl der Zeitschriftenbezeichnung gelten. Auch bei der Frage der Sittenwidrigkeit einer solchen Bezeichnung darf nicht verkannt werden, datz die abgekürzte Bezeichnung im Verkehr eine große Rolle spielt, vor allem bei Druckschriften. Tie gute Sitte erfordert, datz der Konkurrent auch hiermit rechnet und nicht die Zugkraft, die der abgekürzten Bezeichnung des altern Unternehmens eigen ist, für sein neues Unternehmen ver wertet. Cs ist zu bedauern, daß das Reichsgericht die Revision gegen das Dresdner Urteil verworsen hat. Kleine Mitteilungen. Jubiläen — Auf ihr 50jähriges Bestehen blickt am 15. Mai die be- taiinte Kommissionsfirma Wilhelm Opetz in Leipzig zurück. Wilhelm Opetz aus Gotha hatte schon von Paris ans im Jahre 1859 in seiner Vaterstadt ein Verlagsgeschäft gegründet, dem er im April 1862 eine Lortimentsbuchhandlung angliederte. 1866 verkaufte er diese Geschäfte an (5. F. Windaus, unter dessen Firma das Sortiment noch heute besteht, während der Verlag an Hirt L Sohn in Leipzig überging. Am 15. Mai 1867 gründete dann Opetz in der Roßstraße 1 zu Leipzig sein Kommissionsgeschäft, »gestützt ans langjährige Tätigkeit in den geachteten Handlungen E. F. Steinacker in Leipzig, Ed. Jung- Treultcl in Paris und zuletzt G. E. Schulze in Leipzig*, wie es in dem Eröffnungszirknlar heißt. Das Kommissionsgeschäft erfreute sich bald des Vertrauens zahlreicher Kommittenten, die zum Teil noch heute ihre Kommission von der Firma Wilhelm Opetz besorgen lassen, so E. F Windaus' Buchhandlung in Gotha, Otto Schulze Verlag in Kochen l Anhalt), L. Scheermcssers Hofbuchhandlung in Salzungen und V. Thaning L Appel in Kopenhagen. Neben dem Kommissions geschäft wurde ein Verlag von Jugendschriften betrieben, der eine Reihe beliebter Bilderbücher und eine Sammlung »Neue deutsche Kin derbücher« enthielt. Nachdem Wilhelm Opetz 20 Jahre lang fleißig ge schafft hatte, nahm er seinen Sohn Eduard in sein Geschäft, dem er zunächst Prokura erteilte nud der am 1. April 1900 Teilhaber wurde. 1902 zog er sich ins Privatleben zurück und ist 1911 gestorben. Unter dem jungen Inhaber entwickelte sich das Kommissionsgeschäft erfreu lich weiter, das 1909 durch Ankauf des Paul Stiehl'schcn Kommissions geschäfts noch erweitert wurde. Den Jugendschriften-Verlag baute Eduard Opetz nicht weiter aus, warf sich aber dafür auf den Verlag und Vertrieb von Modenzeitungen, mit denen er schöne Erfolge erzielte. Da sich Eduard Opetz neben seinem Geschäft noch andern Arbeitsge bieten widmen mußte, nahm er 1912 seinen Bruder Adolf als Teil haber auf, und beide Brüder führen seitdem das Geschäft gemeinsam. Sie werden keine Feier des Jubiläums veranstalten, aber im Rückblick auf die verflossenen 50 Jahre können sie ihres Vaters und der eigenen Erfolge dankbar gedenken, wenn es auch jetzt mehr wie je heißeu muß: »Was du ererbt von deinen Vätern hast, erwirb es, nm es zu be sitzen!« Das gleiche Jubiläum können am 15. Mai noch zwei Firmen begehen, die aus gleicher Wurzel entsprossen sind: Franz Michaelis N a ch f., E. Dück und G. A. Seraphin , beide in dem noch vor kur zem hcißumstrittenen H e r m n n n st a d t. Franz Michaelis eröffnete Mitte Mat 1867 in seiner Vaterstadt Hermannstadt eine Buch-, Musika lien- und Kunsthandlung, nachdem er seit 1855 dem Buchhandel ange hört und eine gediegene Fachbildung in angesehenen Geschäften er warben hatte. Letztere war auch notwendig, da die Verhältnisse für eine deutsche Buchhandlung in Hermannstadt äußerst schwierig waren. Trotzdem gelang es der Liebenswürdigkeit und dem entgegenkommenden Wesen Michaelis' bald, ihm entgegentretende Widerstände zu überwinden nnd sein Geschäft zu erfreulicher Entfaltung zu bringen. Nach einnndzwanzigjähriger emsiger nnd erfolggekrönter Tätigkeit zwang ihn ein Augenleiden, seine Arbeit einzuschränken: er übergab deshalb 1888 das Sorti ment an seinen Sohn Ludwig uud Gustav Adolf Seraphin, während er selbst den inzwischen angegliederten Verlag nebst Antiquariat be hielt. Die neuen Besitzer führten das Sortiment unter der Firma Michaelis L Seraphin weiter, trennten sich aber 1893 wieder, indem Ludwig Michaelis ein eigenes Geschäft unter seinem Namen gründete, während G. A. Seraphin das alte Sortimentsgeschäft unter seiner Firma bis ans den heutigen Tag fortführte. Ludwig Michaelis übergab im Jahre 1900 sein Geschäft an seinen Neffen Franz Michaelis, der es bis zum Beginn des Weltkriegs leitete. Tann rief auch ihn die Pflicht für das Vaterland zu den Waffen. Er und seine Brüder fanden im November 1914 in den Kämpfen gegen die Nns- sen als Offiziere den Heldentod. Der jüngste Sproß der alten Familie ist wenige Tage vor dem Ansmarsch seines Vaters (Franz Michaelis) zur Welt gekommen, während der Gründer der Jubelfirmen, Herr Franz Michaelis, im Mai dieses Jahres sein 76. Lebensjahr erreicht hat nnd sich noch besten Wohlseins erfreut. Das Geschäft von Kranz Michaelis ging im April 1915 an den langjährigen Leiter der Buchhandlung W. Krafst in Hermannstadt, Herrn Ernst Dück, über. Hier mag auch eiu Erlebnis Platz finden, das wir dem gegenwärtigen Besitzer nacherzählen: Weil er in militärpflichtigem Alter stand, muhte Dück beim Rumäneneinfail mit dem gesamten Personal flüchten. Einige Tage nach der Schlacht von Hermannstadt stand er vor seinem Geschäft: da trat ein preußischer Musketier an ihn heran und sagte: »Machen Se man uff, sonst schlagen mer Ihnen die Bude ein; wir Deutschen haben Hunger nach Büchern!* Aus Freude über diese Drohung und nicht ans Furcht folgte ihr Dück und hat seither viele deutsche Brüder mit deut schen Büchern versorgen können. Oft genug staunten die neuen Be sucher, so fern vom deutschen Vaterlande Läden voll deutscher Bücher zu finden. kk. Die lange Dauer des Krieges vom Reichsgericht endgültig als Grund zum Rücktritt von Lieferungsvcrträgen anerkannt. — In zahlreichen vor Beginn des Krieges abgeschlossenen Lieferungsverträgen ist die Klausel enthalten, daß, wenn die Lieferung durch Krieg, Blok- kade, Streit, Aussperrung nsw. behindert ist, die Lieferzeit als nm die nachweisbare Tauer der Behinderung verlängert gilt. Bei der langen Tauer des gegenwärtigen Krieges würde die wörtliche Einhaltung dieser Klausel den Verkäufer — diesen in erster Linie, schließlich aber auch den Käufer — in unerträglicher Weise binden, weil nach Abschluß des Krieges die Verhältnisse, namentlich was die Beschaffungsmöglich keit und den Preis der Ware betrifft, ganz andere sein werden, als sie zur Jett des Vertragsabschlusses gewesen sind. Die bürgerliche» Gerichte haben denn auch dieser Erwägung Rechnung getragen und sich auf den Standpunkt gestellt, daß die lange Kriegsdaner Liefernngsver- trägc mit derartigen für die Zukunft bindenden Klauseln einfach aus- hebt. Das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg ist hierin vor- angegangen, und das Reichsgericht hat jetzt in grundlegender Entschei dung seine Stellungnahme durchaus gebilligt. Bei der großen Be deutung, die die bntscheidungsgründe des Reichsgerichts für die ge samte Handelswelt haben — in Frage stand eine von Ubersee erwartete Schiffsladung, die in Feindeshaud gefallen war —, seien dieselben nachstehend in der Hauptsache wiedergegeben: Indem die Klägerin (die Verkäuferin, die auf Aufhebung des Vertrages geklagt hat) das im Vertrage vorgesehene Recht auf die Verschiebung der Lieferzeit ausübtc, gab sie keineswegs das aus dem Gesetze sich ergebende Recht auf, die Lieferung gänzlich zu verweigern, wenn die infolge der kriegerischen Ereignisse notwendige Verschiebung das Wesen der Leistung in dem Maße änderte, daß die nachträglich« Lieferung nicht mehr als eine sinngemäße Erfüllung des ursprüng lichen Vertrages gelten könnte. Für die Klägerin bestand im Oktober 1914 noch die Hoffnung, daß, wenn der Krieg in einigen Monaten en dete, die in neutralen Häfen sestlicgenden Ladungen ihr zugehcn, die mit auswärtigen Verkäufern geschlossenen Verträge erfüllt werden, ebenso die auf lange Zeit hinaus mit Nachholungsklausel geschlossenen Frachtverträge von den Reedereien ausgeführt werden würden. In der Folgezeit sind diese Möglichkeiten geschwunden. Die schwimmenden Ladungen sind in Feindeshand gefallen oder der Klägerin durch das Eingreifen der feindlichen Londoner Bankiers, die die Konnossemente in Händen hatten, entzogen; die Kaufverträge sind aufgehoben: endlich haben auch die deutschen Reedereien im Anfang des Jahres 1916 ihr« Frachtverträge rcchtsw'irksam für hinfällig erklärt. Danach sind offenbar- alle Vorbereitungen, die die Klägerin zur Erfüllung ihrer Lieferpflicht getroffen hatte, vereitelt. Müßte sie diese nach dem Ende des Krieges erfüllen, so müßte sie die Ware unter jetzt noch ungewissen, jedenfalls aber im Vergleich zur vertraglichen Lieferzeit völlig veränderten Ver hältnissen beschaffen. Die Leistung wäre für sie infolge des notwendig gewordenen Aufschubs eine ganz andere. Das gleiche gilt für die be klagte Bestellerin. Sie würde die Ware für den Handelsbedarf, für den sie sie gekauft hatte, nicht mehr verwenden können. Wenn sie auch mit gutem Grunde glauben mag, daß sie ihren Vorteil dabei finden würde, so müßte sie doch die Ware unter völlig veränderten wirt schaftlichen Verhältnissen verwerten. Die Lossagung der Klägerin von dem Vertrage ist demnach begründet. (Urteil des Reichsgerichts vom 27. März 1917, Aktenzeichen: II. 619/16.) Vereinigung für neue Kunst. — In Frankfurt a. M. ist eine Ber einigung für neue Kunst gegründet worden. Die Vereinigung soll die Kunst unserer Zeit durch Ausstellungen, Vorträge nnd Ankauf bedeu tender Werke fördern. Noch in diesen» Monat wird die erste Ausstel lung aus Frankfurter Privatbesitz eröffnet werden. Tic 50. ordentliche Hauptversammlung des Deutschen Buhiien- Vcrcins findet am 2. Juni in Berlin im Hotel Ercclsior slatt. 67
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