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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1916
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- 1916-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1916
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«V 137, 16. Juni 1916, Redaktioneller Teil, Solche Einrichtungen, die ihren Mittelpunkt im deutschen Buch- und Schriftmuseum haben, sind es, die allen Verworren heiten des Schriftenstreites doch einmal steuern müssen. Viel wäre gewonnen, wenn man nicht, von beiden Seiten, den nationalen Gesichtspunkt von vornherein bei der Schriftbeurteilung vor wallen ließe, und wenn die experimentellen Untersuchungen von Schriften sich auf größere Schriftreihen erstreckten, wenn neben modernen Reihen auch historische Reihen zum Experiment heran gezogen würden, wenn neben der Leserlichkeit auch das Schön heitsproblem experimentell faßbar gemacht würde. Es darf ver mutet werden, daß psychologische Institute von Lehrerdereini gungen sich solcher Fragen kräftiger annehmen werden. Hier würde dann geleistet, was aus dem Schoße des Druckgewcrbes schon des längeren hätte hcrvorwachscn sollen. Allen diesen Anstalten, unter welchen die Leipziger schon wegen ihrer besonderen Bestimmung die Führung haben, liegt die Pflicht ob, dem Nachwuchs, für die Zeit, da er aus den Schützengräben in die Heimat zurückkehrt, die besten und fort geschrittensten Bildungsmöglichkeiten bereitzustellen, unfern jungen Buchgewerblern diejenigen Lehrmethoden zu entwickeln, die ihnen die entschiedenste Förderung, die reifste künstlerisch« Erziehung gewährleisten, damit sie den großen Aufgaben der Zu kunft (die ihnen, wir wollen es hoffen, nicht weniger Zuwachsen als dem jetzt daheim schaffenden Geschlecht) künstlerische Er füllung zu geben vermögen. Englische Übersetzungen deutscher Verlagswerke. Von Justizrat vr, Fuld in Mainz, Bislang sind in England, soweit bekannt geworden ist, die durch den langen Krieg hervorgerusenen Verhältnisse nicht dazu benutzt worden, um unter Mißachtung der den Urhebern, die Angehörige Deutschlands bzw, Österreich-Ungarns sind, zustehen den Urheberrechte Nachdruck oder Übersetzungen herzustellen. So wenig wie in Deutschland der anständige Verlagsbuchhandel da ran gedacht hat, di« Zeiten der Vertragslostgkeit und Schutzlosig keit zu seinen Gunsten auszunutzen, ebensowenig ist das bisher seitens der großen Mehrheit der in Betracht kommenden englischen Verlagsunternehmungen geschehen. Nunmehr scheint aber in England die Nachfrage nach Übersetzungen deutscher Verlagswerke seit Ausbruch des Krieges sehr gestiegen zu sein, so daß die Buch handlungen nicht in der Lage sind, dem vorhandenen Bedürfnis zu genügen. Da nun die großen englischen Verlagsunternehmun gen nach wie vor nicht gewillt sind, Übersetzungen von an sich ge schützten deutschen Werken unter Verletzung der deutschen Ur heberrechte vornehmen zu lassen, so ist man auf den Gedanken gekommen, daß die übersetzungsrechte an die Regierung abge treten werden sollen, die dann die an sic herantretenden Ver lagsunternehmungen zu der Veranstaltung der Übersetzung er mächtigen würde. Es ist ohne weiteres klar, daß die englische Regierung über das übersetzungsrecht geschützter ausländischer Werke ebensowenig verfügen kann wie über das Privatvermögen der Untertanen feindlicher Staaten, das sich in England befindet. Auf welche Bestimmungen des in England seit dem Ausbruch des Krieges erlassenen Ausnahmerechts man sich stützen will, um ein »Recht« der Regierung zu der Verfügung über ausländische Urheberrechte zu begründen, ist nicht zu erkennen. Allerdings ist in England auf Grund der Gesetze vom 2l, August 1914 und der Verordnung vom 5, September 1914 die Möglichkeit gegeben, daß gewerbliche Schutzrechte, nämlich Patente, Lizenzen, Waren zeichen, Muster vernichtet, mit zeitlicher Wirkung aufgehoben oder beschränkt oder zum Gegenstand einer Zwangslizenz gemacht werden können z aber diese Maßnahmen beziehen sich nicht auf Urheberrechte, wie sich schon aus der erschöpfenden Aufzählung der Gegenstände derselben in der englischen Ausdrucksweise er gibt — Uatents, vesixns, Wracke Narks —, Es ist auch seither nicht behauptet worden, daß auf Grund dieser Vorschriften die englische Regierung befugt sei, eine Art Zwangslizenz auch be züglich der Übersetzung des geschützten Werkes eines deutschen bzw, österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen zu erteilen. Nun könnte ja allerdings das bisher in England geschaffene Äusnahmerecht durch ein Gesetz oder eine Verordnung ergänzt werden, das die Regierung ermächtigte, über fremde Urheber rechte zu verfügen, allein cs ist doch wenig wahrscheinlich, daß die englische Regierung sich hierzu entschließt. Völkerrechtliche Bedenken würden freilich die englische Regierung nicht hindern, auch zu dieser Maßnahme der Schädigung von Deutschen Uberzu gehen z denn einmal steht man ja in England auf dem Stand punkte, daß durch die Haager Vereinbarung über den Landkrieg, seine Gesetze und Gebräuche an dem Inhalt des englischen Lan desrechts nichts geändert worden sei, und sodann bewirkt auch nach englischer Auffassung der Krieg di« Aufhebung der völker rechtlichen Verträge, also auch derjenigen, die sich auf den Schutz der geistigen und künstlerischen Urheberrechte beziehen. Wohl aber wird man sich auch in England sagen, daß solche Maß nahmen gegen deutsche Urheberrecht« mit Notwendigkeit Gegen- maßregeln in Deutschland Hervorrufen müßten und würden, durch die man die englischen Interessen doch auch recht empfindlich treffen kann, die Gegenmaßnahmen brauchen ja nicht ausschließ lich auf urheberrechtlichem Gebiete zu liegen. Die Berücksichtigung dieser Folge einer Verletzung deutscher Urheberrechte dürfte sich in London als genügend erweisen, um die anscheinend von man chen englischen Interessenten gewünschten Maßnahmen zu ver hindern, das um so mehr, als ja die Rechtsübung aus dem Gebiete der die Patente und Warenzeichen betreffenden Aus nahmebefugnisse gezeigt hat, daß die Zahl der Fälle, in denen eine Zwangslizenz an dem deutschen Schutzrecht eingeräumt wor den ist, doch im Verhältnis nicht erheblich ist. Außerdem wird man doch auch darüber nicht im Zweifel sein, daß eine der wichtigsten Bestimmungen des Friedensvertrags die sein wird, alle Wirkungen des völkerrechtswidrigen Sonderrechts und seiner Anwendung aufzuheben und den Zustand wie vorher wieder herzustellen. Aus alledem ergibt sich, daß es wenig wahrscheinlich ist, daß die eng lische Regierung einigen Interessenten, die eine Verletzung der deutschen Urheberrechte herbeiführen möchten, den Gefallen tun wird, die diesbezüglichen Anordnungen zu erlassen. Sollte aber diese Annahme getäuscht werden, so wird sicherlich die deutsche Regierung mit den nötigen und eindrucksvollen Gegenmaßnahmen nicht zögern. Man hat bisher in Deutschland sowohl die eng lischen als auch die französischen Urheberrechte ebenso be- und geachtet, wie unter der Herrschaft der durch den Krieg aufge hobenen Verträge; jeder Versuch, die Zeitverhältnisse zum Nach teil der ausländischen Urheber oder Verleger zu benutzen, fand in Deutschland die schärfste Mißbilligung seitens des Verlags buchhandels, Wenn aber ungeachtet dieses Verhaltens, das sich vor dem Richterstuhl der Geschichte auch in kommenden Jahr zehnten sehen lassen kann, der eine oder andere feindliche Staat mit der Mißachtung deutscher Urheberrechte den Anfang macht, so mutz in Deutschland die gebührende Antwort folgen. Es liegt im Interesse der Angehörigen aller Staaten, zwischen denen vor mals ein reger Austausch auch auf geistigem und künstlerischem Gebiete statlfand, daß es nicht hierzu kommt. Denn es würde unvergleichlich schwieriger , sein, als es ohnehin schon ist, auch im Laufe längerer Zeit nach Beendigung des Krieges den Zu stand der Beschützung der Urheberrechte in allen Kulturstaaten, wie er vor dem Kriege bestanden hat, wieder herzustellcn, wenn während der Dauer des Krieges, und zwar während der Dauer des letzten Teils noch, die Urheberrechte der feindlichen Staats angehörigen verletz! worden sind. Und doch mutz dieser Zustand der Anerkennung des geistigen und künstlerischen Eigentums auch im Verhältnis der kriegführenden Staaten zu einander wieder kommen, und zwar alsbald mit der Beendigung des Krieges, ganz gleichgültig, ob der Umfang des geistigen und künstlerischen Austauschs für viele Jahre ein unbedeutender bleibt oder nicht. Der deutsche Verlagsbuchhandel wird jedenfalls die weitere Ent wicklung der Angelegenheit in England ebenso mit größter Aufmerksamkeit verfolgen, wie die deutschen Schriftsteller und Künstler, Die nächsten Wochen schon dürsten die Entscheidung bringen, ob Me Bemühungen, die englische Regierung zu einer Beseitigung der deutschen Urheberrechte zu veranlassen, Erfolg haben werden oder nicht. 75b
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