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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-07-25
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1914
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- Deutsch
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- Saxonica
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Redaktioneller Teil. Bayern, und falls es nicht für zulässig erachtet werden sollte, jedenfalls nicht in Berlin und gesamten Vororten. Zur Konkurrenz gehört jede Zeitschrift, die Annoncen auf nehmen könnte, die für die Zeitschrift des Beklagten geeignet sind, auch der Confeklionär, Deutsche Confektion, sowie-jede Tischler-, Tapezierer-, Möbel- und Bauzeitung. Der Kläger hält diese Konkurrenzklausel u. a. nach K 74 des HG. für ungültig. Dieser Z 74 lautet: Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, durch welche dieser für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tä tigkeit beschränkt wird, ist für den Handlungsgehilfen nur in soweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehil fen ausgeschlossen wird. Der Beklagte hingegen ist der Meinung, daß, wenn schon die Konkurrenzklausel in vollem Umfang nicht verbindlich sein sollte, sie doch jedenfalls insoweit gültig ist, als dadurch dem Beklagten sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird. Das mit dem Rechtsstreit befaßte Landgericht ersuchte nun die Ältesten der Berliner Kaufmannschaft um Auskunft, ob und inwieweit das dem Kläger auferlegte Konkurrenzverbot be züglich seiner Dauer und seines örtlichen und sachlichen Umfangt eingeschränkt werden mutz, um eine Überschreitung der in Z 74 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches vorgeschriebenen Grenzen zu ver meiden. Nach den in den Kreisen der Interessenten angestellten Er mittlungen erteilten die Ältesten folgenden Bescheid: Das dem Kläger auferlegte Konkurrenzverbot mutz einge schränkt werden, wenn eine unbillige Erschwerung seines Fort kommens vermieden werden soll. Wenn es auch in örtlicher und zeitlicher Beziehung nicht zu beanstanden ist, so muß es doch in haltlich insofern begrenzt werden, als dem Kläger die Tätigkeit für andere als Möbel- und Tischlerei-Zeitschriften nicht verwehrt werden kann, selbst wenn es sich um Möbelinserate handelt.*) Auch daß eine Strafe von -kt 2000 in jedem Zuwiderhand lungsfalle verwirkt sein soll, geht zu weit. Vielmehr darf dieser Betrag nur als Höchstbetrag angesehen werden, der nur dann zu bezahlen ist, wenn eine Strafe von -L 2000 der Sachlage ent spricht. Dieser Fall ist sehr Wohl möglich, zumal da es in diesem Gewerbe schon vorgekommen ist, datz hohe Vertragsstrafen von der Konkurrenz bezahlt wurden, für die der Angestellte tätig ge worden ist. Vielfach wird allerdings die verwirkte Strafe niedri ger zu bemessen sein. *> In dem zu derselben Angelegenheit abgegebenen Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen wird auS- gesührt, daß die zeitliche Beschränkung der Konkurrenzklaufcl im be rechtigten Interesse der beklagten Vcrlagssirma liege. Denn wenn es zutreffend sei, daß sie den Kläger als Akquisiteur erst ausgebildet und ihm die Besuche von Kunden, die teilweise schon früher in ihrem Aufträge oft besucht worben seien, übertragen habe, so könne sie mit Recht beanspruchen, datz cs dein Kläger nicht ermöglicht werde, gleich nach der Beendigung seiner Tätigkeit für die Zeitschrift des Beklagten im Interesse einer Konkurrenzzeitschrist diese Kunden zu besuchen, um etwa ihm früher in Aussicht gestellte Jnscrtionsauftröge auf die letztere übcrzuleiten oder etwa sür die Zeitschrift des Beklagten ab- laufende Aufträge für die neuerdings von ihm vertretene Zeitschrift zu erneuern. Auch die örtliche Beschränkung der Konkurrenzklausel bilde für den Kläger keine unbillige Erschwerung. Es sei Ihm nach der Kon kurrenzklausel jede Tätigkeit innerhalb Berlins, der Mark Branden burg und der Königreiche Sachsen und Bayern untersagt. Nicht ver schlossen sei ihm das ganze übrige deutsche Gebiet, wobei ihm nament lich in Rheinland-Westsalen, in Lippe, in den Provinzen Sachsen und Hannover, im ganzen Norden, Osten und Stidwcstcn Deutschlands so wie in Mitteldeutschland eine reiche Tätigkeit zur Akquisition von An zeigen für eine Möbelzcitschrist offen bliebe. Von einer Beschränkung hinsichtlich des Gegenstandes könne im vorliegenden Kalle nicht die Rede sein, denn eine Bestimmung aus Untersagung der Tätigkeit in der Anzeigenbranche überhaupt sei nicht getroffen, so datz es dem Kläger freistünde, für die zahlreichen Zeitschriften anderer Branchen in vollem Umfange tätig zu sein, selbst in den gesperrten Gebieten. Buchhändler — Kaufmann Bugra. Ein Beitrag zur Frage des kaufmännischen Geistes im Buch handel. Von Karl Illing. lFortsetzung zu Nr. 187, 188 u. 189.) IV. Durch den rechts vom Haupteingang gelegenen Teil der por tugiesischen Ausstellung gelangen wir zum ersten Längsgang der anderen Hälfte der Jndustrieabteilung. Hier zeigt der Gea Verlag G. m. b. H., Berlin, zunächst in einer gemeinsam mit der Organisationsgesellschast m. b. H., Leipzig, als neuzeit licher Kontor ausgeslatteten Nische die Bedeutung der Land karte als Organisations-Hilfsmittel. Die betreff senden Karten sind auf eine feste, filzartige Masse aufgezogen, die das Einstecken von Markierungsnadeln gestaltet. Auf diese Weise sollen Übersichten über alle möglichen Geschäftsvorgänge, insbe sondere aber über Propaganda, Absatz, Reiserouten zur Ermög lichung schnellerer Disponierung und genauerer Verfolgung der einzelnen Vorfälle geschaffen werden. Die Markierung geschieht durch Schnürchen (Reiserouten, abgegrenzte Bezirke) oder Nadeln mit verschiedenfarbigen Köpfen und Fähnchen. Die Verwen dung der Karten wird an mehreren Beispielen gezeigt. Diese sind zwar nicht dem Buchhandel entnommen, doch besteht kein Zweifel, daß auch der Buchhändler, vor allem der Schulbuch- und der Zeitungsverleger, das System mit Vorteil anwenden kann. Erster» könnte beispielsweise sämtliche Orte, an denen seine Werke eingeführt sind, durch rote Nadeln bezeichnen. Zu Ostern, wenn die Bücher sür das neue Schuljahr bezogen werden, wechselt er die Farbe der Radeln. Auf diese Weise bemerkt er sofort, wenn eine Schule im Begriffe ist, das Buch auszugeben, und ist in der Lage, seine Maßregeln zu treffen. Auch die Kon trolle über die verlangten Handexemplare wird dadurch verein facht. Etwa versandte Prllsungsexemplare werden ebenfalls aus der Karte markiert und ihr Erfolg beobachtet. Zeitschristenverleger werden sich vielleicht Übersichten über Akquisiteure, Inserenten, Abonnenten, Kolporteure usw. schaffen. Es läßt sich dann z. B. durch einen Blick feststellen, datz von gewissen Orten eines Bezirks die Zeitschrift noch nicht bezogen wird, während sie in vielen ande ren, benachbarten bereits verbreitet ist. Das Bedürfnis ist also da; es handelt sich nur noch darum, die betreffenden Sortimenter, vielleicht mit Hinweis auf die anderen Orte, mehr für die Zeitschrift zu interessieren. Auch die Reisebuchhandlung, der Spezialver leger, der Sortimenter mit ausgedehnter Probinzkundschaft (Mar kierung der Abnehmer nach Stand und Bedarf) werden sich der Karte mit Vorteil bedienen können. Die Sache liegt hier ähnlich wie bei den Kartotheken. Das Hilfsmittel Patzt sich der Eigenart des Betriebs vollständig an, jeder kann es verwenden und aus bauen, wie es ihm gut dünkt. — Im Anschluß hieran sei noch darauf hingewiesen, daß auch die Firma I. I. Arnd, Leipzig, am Hinteren Ende des Ganges derartige Karten ausgestellt hat. Die Organisationsgesellschast m. b. H. hat Bureaumöbel und Kartothekeinrichtungen ausgestellt. Auf Wunsch zeigt sie auch Muster aus einer sür eine große Leipziger Sortimentsbuchhand lung von ihr zusammengestellten Kartothek. — Die Autoclip-Ge- sellschaft m. b. H., Berlin, bringt ein neues System von locher- losen Sammelmappen ohne Hebel und Schieber. Eine im Rücken befindliche Feder, die bei Öffnen der Mappe auseinan dergezogen wird, hält die eingelegten Blätter fest. Die Mappen werden für alle Zwecke und in allen Größen geliefert, z. B. als Briefordner, Schnellhefter, Zeitungsmappen usw. — Die Firma F. G. Mhlius, Leipzig, hat moderne Kontoreinrich tungen ausgebaut, u. a. Schreib- und Kopiermaschinen und Vervielfältigungsapparate. Besonders interessieren wird die Buchhändler, vor allem die Inhaber großer Betriebe, die viel Postsendungen expedieren, der hier vorgesührte Michelius- Nekordfrankiererund Portokontrolleur. Es han delt sich um einen Apparat, der die Marken selbsttätig auf die Sen- ^ düngen klebt und gleichzeitig zählt. Die Maschine läßt sich für Postsendungen aller Formate und Stärken verwenden und ermög- l licht auch durch Aufsetzen verschiedener Markenblätter und durch an- j dere Einrichtungen die Frankierung mit verschiedenen Werten. — N79
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