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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.09.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1905-09-13
- Erscheinungsdatum
- 13.09.1905
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- Deutsch
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8004 Nichtamtlicher Teil. ^ 213, 13. September 1905. unter dem Gesichtspunkte der Abwehr eines rechtswidrigen, den Charakter des Delikts besitzenden Eingriffs gewährt würde, wenn also die Bestimmung des § 12 nur auf die Beilegung des Namens für sich Anwendung finden könnte. Allein da nach dem Gesagten diese Interpretation des Ge setzes viel zu eng ist und die Entstehungsgeschichte des Ge setzes keineswegs mit Notwendigkeit im Sinne dieser Aus legung verwertet werden muß, so erscheint die Beschränkung des Namensschutzes auf diese Fälle nicht zutreffend. Ist das Namensrecht ein Persönlichkeitsrecht, so kann nur dem Träger dieses Rechts die Befugnis zustehen, einem Dritten den Gebrauch dieses Rechts zu gestatten, ohne daß es darauf ankommen könnte, in welcher Weise der Gebrauch geschieht. Hiernach wäre also, entgegen dem von Professor Köhler in obigem Falle abgegebenen Gutachten, der Entscheidung des Kammergerichts beizustimmen, das den Gebrauch des Namens für eine Romanfigur untersagt hat. Hiermit stimmt auch im wesentlichen die Praxis in andern Ländern überein, vor allem in Frankreich, aber auch in England und den Vereinigten Staaten, wo man zum guten Teil auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze zu dem gleichen Er gebnis gekommen ist, ohne daß man behaupten könnte, daß die literarische Produktion dadurch Schaden gelitten hätte. Will man einem engern Namensschutz das Wort reden, so muß man entweder den Charakter des Namensrechts als eines Persönlichkeitsrechts in Abrede stellen oder den Aus druck »gebraucht« in 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im allerengsten Sinne auslegen. Das eine ist nicht minder bedenklich als das andre. Es wird nun am Reichsgericht sein, sich über die Frage auszusprechen, und man wird auf dessen Entscheidung um so mehr gespannt sein dürfen, als es sich hierbei um die Behandlung der grundsätzlichen Frage dreht, die — wenig stens unmittelbar und ausdrücklich — noch nicht entschieden worden ist. Justus. Kleine Mitteilungen. Zum Urheberschutz für Bauwerke, öffentliche Denk mäler rc. (Vgl. Nr. 208 d. Bl.) — Der aus der Zeitschrift »Neue Bauformen« in Nr. 208 dieses Blattes übernommene Aufsatz über den Urheberschutz an Bauwerken gibt mir Veranlassung zu einigen Ausführungen, die zugleich die früher in diesem Blatt auf getauchten Klagen über das Verbot, das Kyffhäuser-, Niederwald- Denkmal rc. rc. zu photographieren, beantworten sollen. Für die bildende Kunst gilt bis jetzt noch das Gesetz vom 9. Januar 1876; ein neues Gesetz ist bekanntlich in Vorbereitung, cs hat den Bundesrat passiert und wird hoffentlich im kommenden Winter vom Reichstag angenommen werden. Nach dem alten Gesetz, § 3, sind nun Bauwerke überhaupt nicht gegen Nach bildung geschützt, öffentliche Denkmäler, Gemälde an öffentlichen Bauwerken rc. nur gegen Nachbildung in derselben Kunstform (§ 6, Ziffer 3). Es darf also jedermann das Kyffhäuser-Denkmal, das Niederwald-Denkmal und andere photographieren, wenn es an einer Straße oder an einem öffentlichen Platz steht. Der Photo graph hat sich dann nur darum zu kümmern, daß er durch seine Tätigkeit nicht den Verkehr stört, überhaupt öffentlichen polizei lichen Vorschriften nicht zuwiderhandelt. Ist aber der Platz, der ein Denkmal einschließt, kein öffent licher, so muß sich der Photograph natürlich eventuell eine Weg weisung seitens des Besitzers des Platzes gefallen lassen. Hat er aber schon geknipst, so hat der Besitzer des Platzes kein Recht, ihm etwa die Platte mit Beschlag belegen zu lassen. Das Verbietungs- recht des Besitzers entspricht dem in § 8 des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1876 ausdrücklich statuierten Recht des Besitzers von Kunstwerken, wonach dieser nicht verpflichtet ist, die Kunst werke zur Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber herauszugeben. Mit andern Worten: das Recht des Urhebers findet seine Grenze an der Schwelle des Besitzers des Werks, und auch wenn das Urheberrecht laut gesetzlicher Bestimmung der Öffentlichkeit anheimgefallen ist, unterliegt seine Ausübung dem Gesetz des Privateigentums, wenn das Werk sich in letzterm befindet. Die Herren Buchhändler, die Denkmäler photographieren lassen wollen, haben also nur festzustellen, ob der Platz, an dem die Kunstwerke stehen, öffentlich ist. Das ist der Fall, wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen Zutritt hat. Darüber hinaus hat der Photograph sich nur danach zu richten, daß er mit der Verkehrspolizei nicht in Konflikt kommt. Etwa bei den öffent lichen Denkmälern angebrachte Anschläge, daß das Photogra phieren verboten sei, haben keine rechtliche Bedeutung, da sie nicht die Kraft haben, Bestimmungen eines Reichsgesetzes aufzuheben. F. Schwartz. Vom Geldmarkt. — Die Reichsbank hat am 11. d. M. den Wechseldiskont auf 4 Prozent, den Lombardzinsfuß für Darlehen gegen Verpfändung von Effekten und Waren auf 5 Prozent fest gesetzt. Der Satz von 3 bezw. 4 Prozent war seit dem 25. Fe bruar d. I. in Kraft. Achtuhrladenschluß. — Die deutschnationalen Beisitzer des Leipziger Kaufmannsgerichts haben beantragt, bei der König lichen Kreishauptmannschaft wegen Einführung des obligatorischen Achtuhrladenschlusses in allen offenen Verkaufsläden vorstellig zu werden. — Auch die Vereinigung der Schreibwarenhändler von Leipzig und Umgegend hat sich, wie in der Leipziger Zeitung mit geteilt wird, in ihrer letzten Versammlung (unter der Voraus setzung, daß keinerlei Ausnahmen zugelassen werden) für den all gemeinen Achtuhrladenschluß erklärt. Bilderdiebstahl. (Vgl. Nr. 212 d. Bl.) — In Nr.212 d. Bl. wurde nach der Wiener Zeitung berichtet, daß aus einer Galerie in München zwei Bilder von hohem Wert gestohlen worden seien. Das eine dieser Bilder ist Böcklins »Fischender Pan- und stellt zwei Satyre vor, die mit dem Netz ein Meerweib aus dem Wasser ziehen. Das Bild, dessen Wert auf 40 000 L geschätzt wird, hat Wasser als Vordergrund, Felsenpartien als Hintergrund. Das zweite Bild ist von Troyon und stellt drei Kühe auf sumpfiger Wiese dar. Es hat einen Schätzwert von 30 000 L. Wie jetzt der Neuen Freien Presse (Wien) mitgeteilt wird, beruht die Meldung, daß die Bilder in München gestohlen wurden, auf einem Irrtum. Der Diebstahl ist in einer Wiener Privatgalerie verübt worden. Die Gemälde stammen aus dem Besitz des Vizegouverneur-Stell- vertreters der Öfterreich-ungarischen Bank Leopold von Lieben und wurden aus seiner Wohnung, I., Oppolzergasse 6, gestohlen. Sie hingen in einem Salon, in dem sich noch andere Ge mälde von hohem Wert befinden. Zur Zeit der Ausführung und Entdeckung des Diebstahls war Herr von Lieben auf einer Erholungsreise begriffen. Ein Diener entdeckte am 28. v. M. den Diebstahl. Er fand die Bilder, die an der Wand mit Schnüren befestigt waren, Herabgelaffen, die Rahmen leer. Er verständigte sofort den in demselben Hause wohnenden Bruder des Bestohlenen, den Großhändler Richard v. Lieben, und dieser stellte fest, daß ein Böcklin und ein Troyon gestohlen seien. Der Dieb hat die Schnüre durchschnitten, die Gemälde auf den Boden gelegt und die Bilder aus dem Rahmen kunstfertig entfernt. Herr Richard v. Lieben erstattete die polizeiliche Anzeige. Alte Bilder. — Mittelalterliche Gemälde aus dem Besitz des Herzogs von Sachsen-Altenburg sind kürzlich von Professor Hauser in Berlin einer sorgfältigen Wiederherstellung unterzogen worden. Es sind große, figurenreiche Bilder auf Holztafeln, die das alte, von Tannenwäldern umgebene Jagdschloß »Fröhliche Wieder kunft- schmücken. Der Meister dieser Werke soll nach der Überlieferung Lucas Cranach gewesen sein. Professor vr. Georg Voß hat die Gemälde einer aufmerksamen Prüfung unterzogen und kommt, wie er in dem neuen Thüringer Kalender mitteilt, zu dem Ergebnis, daß weder Cranach der Altere, noch sein Sohn an den Bildern auch nur einen Pinselstrich gemalt hätten. Die überaus schlanken Figuren, namentlich die auffallend kleinen Köpfe deuten auf einen Meister, der in den Niederlanden künstlerisch beeinflußt worden ist. Namentlich haben die Farben der Landschaften, die in den Werken
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