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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1925
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- 1925-12-17
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- 17.12.1925
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Pctropolis-Vcrlag Aktiengesellschaft in bharlottcnburg. — Die Aktionäre öer Gesellschaft werben zur Teilnahme an der auf Montag, den 11. Januar 1926. nachmittags 4 Uhr. im Geschäftslokal des Notars. Justizrat Max Jacobsohn in Charlottenburg. Joachimsthaler Straße 9. stattsindenden ordentlichen Generalversammlung einge- ladcn, in der über folgende Tagesordnung beschlossen werden soll: 1. Vorlegung und Genehmigung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1924. 2. Be schlußfassung über die Verteilung des erzielten Reingewinns. 3. Ent lastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats. 4. Wahlen zum Auf sichtsrat. Diejenigen Aktionäre, die an der Generalversammlung teil nehmen wollen, haben ihre Aktien beziehentlich Jnterimsscheine bei einem deutschen Notar oder bei der Gesellschaft spätestens bis zum 8. Januar 1926 zu hinterlegen. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 291 vom 12. Dezember 1925.) Eine Nundfunkausstcllung in Köln. — Um nach dem Freiwerden der Kölner Zone weitesten Kreisen die Möglichkeit zu geben, sich schnell einen Überblick über den Stand des Funkwesens und seiner Technik zu verschaffen, die Bevölkerung vor dem Ankauf von veralteten und unge eigneten Apparaten zu schützen, hier im Westen aber auch einer un produktiven Zersplitterung in Veranstaltungen von lokaler Bedeutung zu begegnen, hat sich das Messeamt Köln entschlossen, Anfang Februar nächsten Jahres eine Nundfunkausstellung zu veran stalten, wobei auch die reichhaltige Rundfunkliteratur mit zur An schauung gebracht werden wird. Die seit längerem getroffenen Vor bereitungen sind soweit gediehen, daß mit einer großzügigen und erst klassigen Ausstellung gerechnet werden darf. Mit dem Reichspost ministerium und dem »Verband der Funkindustrie« schweben Verhand lungen, die eine großzügige und führende Beteiligung dieser Stellen er warten lassen. Das Urheberrecht an der Preisliste. (Nachdruck verboten.) — Nicht »ur die Gestaltung eigener Gedanken auf künstlerischem nnd wissen schaftlichem Gebiete fällt unter das Urheberrecht, auch statistische Arbei ten dürfen nicht von anderen ohne Einwilligung des Urhebers nachge- bruckt werden. Von besonderem Interesse hierzu ist folgende Reichs- gerichtsentscheidung. Der Verein der Wirkwaren- appreturan st alten von Chemnitz und Umgegend hat eine tabellarischeZusam menfassung seiner seit dem 1. Ja nuar 1924 bestehenden Mindestgrundpreise für die einschlägigen Artikel nebst Zuschlägen, Erläuterungen und Lieferungsbedingungen heraus gegeben. Diese Preisliste ist unter dem ausgedruckten Vermerk ver sandt worden: »Nur für Mitglieder und deren Kunden. Nachdruck und Mißbrauch dieser Liste wird gerichtlich verfolgt!« Trotzdem hat die beklagte Firma S. in Ch e mnitz sich eine solche Liste verschafft und beren Inhalt fast wortgetreu nachgedruckt. Zu diesen Preisen ge währte sie ihren Kunden 2 0 A Rabatt. Der Verein der Wirkwaren appreturanstalten hat deshalb gegen die Firma S. Klage auf Grund bes 8 1 des Literarischen Urheberrechtsgesetzes erhoben und außerdem geltend gemacht, daß die Handlungsweise gegen das Wett bewerbsgesetz verstoße, da es sich um sittenwidrige Aus beutung fremder Arbeitsleistung handle. Landgericht Chemnitz und Oberlandesgericht Dresden erkannten auf Abweisung öer Klage. Dagegen hat das Reichsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Nachdruck der Lieferungsbedin gungen und Preisfestsetzungen der Klägerin zu unterlassen. Schadensersatzklage konnte nicht erhoben werden, da durch den Ge brauch der Preisliste an sich ein Schaden für die Klägerin nicht ent standen ist. Aus den reichsgerichtlichen Entscheidungs- gründen : Das Maß der zur Herstellung eines Schriftwerkes erfor derlich gewesenen geistigen Tätigkeit ist ohne Bedeutung. Auch die Lie ferung neuen geistigen Stoffes ist nicht nötig. Die schaffende Tätigkeit kann sich auch in b l o ß e r F o r m e n g e b u n g in der Sammlung, Ein teilung, Anordnung des vorhandenen Stoffes äußern. (R.-G.-Str. Bd. 39, S. 100.) Geht man von diesem Standpunkt aus, so wird man unter Umstanden auch Preisverzeichnisse, Kataloge und dergleichen als Schriftwerke im Sinne des Urheber rechts ansehen können. Nach der tatsächlichen Feststellung des Ober landesgerichts, an die das Reichsgericht gebunden ist, ist im gegen wärtigen Falle aber eine schöpferische geistige Tätigkeit des Klägers nicht zutage getreten, da es sich um eine gewöhnliche, landläufige Wiedergabe von Waren mit Preisen handelte, wie sie jeder Geschäfts mann ansstellt. Dagegen ist hier 8 1 des Wettbewerbsgesetzes verletzt, indem die Beklagte die Preisliste einer fremden Firma mit denselben Anordnungen einfach abdruckte und hierauf 20A Rabatt versprach. Damit erweckte sie den Anschein, als ob sie die Preise besonders sorg fältig berechnet habe. (Aus den »Reichsgerichtsbriescn« Karl Mißlack, Leipzig, Kochstr. 76.) Haftung der Eisenbahn bei Expreßgut trotz mangelhafter Ver packung. — Die Eisenbahn haftet nach öer Eisenbahnvcrkehrsordnung (E.V.O.) 8 86 Z. 2 nicht für einen etwa entstehenden Schaden, der aus der mit der nicht ausreichenden Umhüllung verbundenen Gefahr entsteht, wenn der Absender vorschriftsmäßig die Mangelhaftigkeit der Verpackung auf dem Frachtbriefe ausdrücklich anerkannt hat. Diese gesetzliche Bestimmung von der Befreiung jeglicher Schaden ersatzpflicht von seiten der Eisenbahn wird jedoch hinfällig, wenn der Beweis erbracht werden kann, daß öer Schaden in keinem ursäch lichen Zusammenhänge mit der nicht zureichenden Verpackung, sondern nur durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung entstanden ist. Dies wird aus der Bestimmung des 8 86 Abs. 3 E.V.O. klar. Haben die Bahnbediensteten bloß fahrlässig gehandelt, so ist dies auch schon ein von der Eisenbahn zu vertretendes Verschulden, was in den meisten Fällen von ihr nicht anerkannt wird und zu häu figen Nechtsstreitigkeiten führt und dem Bahnfiskus unnötige Kosten verursacht. Aber selbst bei offenbar grobem Versckmlden beruft sich die Eisenbahn auf die eingangs erwähnte Gesetzesbestimmung des 8 86 Z. 2 E.V.O. von der Befreiung ihrer Haftung bei mangelhafter Verpackung der Expreßgüter, übersieht aber, daß dieser Fall nur dann eintritt, wenn das Transportgut nur wegen der mangelhaf te n Umhüllung Schaden erleiden konnte. Es war dabei äußeren schäd lichen Eindrücken leicht zugänglich, was der Absender gewußt hat, und daher muß er auch den aus diesem Umstände veranlaßten Nachteil selbst tragen. Ist das Gut geraubt worden während des Bahn transports, so kann dies nicht ursächlich mit der mangelhaften Verpackung in Zusammenhang gebracht werden, sondern es geht aus den Umständen klar hervor, daß ein schuldhaftes Verhalten der Eisen bahnbeamten Vorgelegen hat. — Während der ganzen Zeit der Bahn- beföröerung hat das Expreßgut unter genauer Kontrolle zu stehen, was ein Abhandenkommen desselben unmöglich macht. Ans die zuver lässige Aufsicht der Transportgüter von seiten der Bohnbeamten muß sich die Geschäftswelt auf jeden Fall verlassen können. Es ist nicht angängig, von einem Verschulden des Absenders hier zu reden, weil die mangelhafte Umhüllung die Beraubung des Gutes begünstigt, ja sogar verursacht haben soll. Laut Eisenbahndieustvorschrift hat zu dem Packwagen nur der Zugführer und der Gepäckschafsuer Zutritt. Ist das Expreßgut nun während seines Bahntransports beraubt wor den, so ist es sehr wahrscheinlich nach den obwaltenden Verhältnissen, daß der Schaden durch die erwähnten Personen, also Bahnpersonal schuld hafterweise herbeigeführt wurde, da sie zunächst dazu die er forderliche Gelegenheit und Zeit zur Verfügung hatten. Denkbar und vielleicht auch unter Beweis gestellt kann der Fall möglich sein, daß die Beraubung durch dritte, nicht zum Personal gehörende Per sonen geschehen ist beim Lagern auf dem Bahnhof bzw. während des Umladens auf einen anderen Zug. Dann liegt aber gleichfalls ein grobes Verschulden der Bahnverwaltung vor, weil ihr Personal bei genügender Aufsicht dies hätte verhindern können. Der Absender hat in diesen Fällen einen berechtigten Schadenersatzanspruch, und die Eisenbahn haftet daher für jeglichen Verlust während des Transports trotz mangelhafter Verpackung. Ausgenommen sind nur die Waren, die kraft ihrer natürlichen Beschaffenheit mit der Länge der Zeit an Gewicht und Umfang verlieren, in bezug auf diesen Schwund. Das Reichsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 7. März 1922 die Haftung der Eisenbahn ausgesprochen nicht zuletzt aus Gründen der Verkehrssicherheit, was allgemein gewiß nur Zustimmung finden wirö in den daran interessierten Kreisen. Fr. Pflichtexemplare in Dänemark. - In Dänemark bemüht man sich schon seit geraumer Zeit, die Einlieferung von Pflichtexemplaren aufs neue zu regeln. Es wurde hier seinerzeit darüber berichtet und erwähnt, daß die Bibliothekare einerseits und die Verleger andrer seits eifrig bestrebt sind, ihre Sonderinteressen im Gesetzentwurf fest zulegen. Die Frage ist noch in der Schwebe, ein kürzlich im Organ des Dänischen Buchdruckervereins erörtertes Vorkommnis, das auch in Nummer 43 und 44 (1925) der Dänischen Buchhändlerzeitung Widerhall gefunden hat, zeigt Auswüchse und Folgen, mit denen diese Frage verknüpft sein kann. Vor einiger Zeit meldete die dänische Tagespresse, daß die eine der drei dänischen Staatsbiblio theken, die Anspruch auf Pflichtexemplare haben, einen Verleger wegen Nichtlieferung der Bildbeigaben zu vier eingelieferten Büchern ver klagt hat. Der Verleger hatte auf die Reklamation nicht geantwortet
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