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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1876
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18760329
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Erscheint Huber Sonntags täglich. — Bis früh S Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den Äeiträgc für das Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum de» BörsenvercinS der Deutschen Buchhändler. ^7 73. Leipzig, Mittwoch den 29. März. 1876. Amtlicher Theil. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (* vor dem Titel -- Titelauflage, -s- --- wird nur baar gegeben.) Dermann L Altmann in Wien. 3540. -j-kraul, 0., IHrrduek äer ^onotzratie. 2. 8. * 1 ^ 20 H Gaertner in Berlin. 3541. llerlslel'g Oonpon-^Varner. 8. * 1 Heitmann in Leipzig. 3542. 7Bcricht, stenografischer. Sparig gegen Bebel. 2. Aust. gr. 8. 25 H HinrichS'sche Buchh., Nrrl.-Eto. in Leipzig. 3543. Aeitseiii'il't k. ä^ptisoble Fpraobs n. ^Itertbnm8lrnncls, brsA. V. li. I.spsius unter ülitvirü^. v. 8. LrnAsvb. .InllrA. 1876. (12 Xrn.) Xr. 1 u. 2. Iloeli 4. pro eplt. * 15 NiUitcr in Hamburg. 3544. Reinhard, L., Mecklenburgisches. Auch zur Verständigg. Hb. das Reichs-Civilstands-Gesetz. gr. 8. * 60 H Nichtamtlicher Theil. Rechtsfälle. Entscheidung des Reichs-Oberhandelsgerichts.*) Ueberschreilung des Verlagsrechts durch Anfertigung einer die gesetzliche oder vertragsmäßige Grenze überschreitenden Zahl von Exemplaren. Reichsges. v. 11. Juni 1870 §. 5. Z. ck. Sächs. B. G. B. tz. 1142. Wie bei bloßer Fortsetzung eines zum größten Theile vollendeten Werkes? Schließt die Plangebung des Verlegers für den nach diesem Plane arbeitenden Schriftsteller die Stellung eines Urhebers aus? Urheberrecht an bloßen Verbesserungen bestehender Uebersetzuiige»? Reichsges. K. 6. Abs. 6. Sen. I. Urtheil vom 19. März 1875 in Sachen Fischer (Denunciant) contraPayne (Denunciat). I. Handelsgericht im Bezirks-Gericht Leipzig. II. Appellations-Gericht daselbst. Der erste Richter hatte auf Geldbuße erkannt, der zweite Richter den Denuncianten abgewiesen. Dieses Urtheil wurde bestätigt. Aus den Gründen: Nach tz. 5. Z. ä. des Reichsgesehes, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken rc. vom 11. Juni 1870 fällt unter den Begriff des Nachdrucks: die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich gestattet ist; und tz. 1142. des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen bestimmt: Der Berlagsvertrag berechtigt bloß zu Einer Auflage. Ist über deren Stärke nichts verabredet, so bestimmt sie der Verleger, ohne jedoch die Zahl von 1000 Exemplaren überschreiten zu dürfen.**) Aus diese Vorschriften gestützt, hat vr. Bd. Fischer wider den Ver- lagsbnchhändler A. H. Payne die Einleitung einer Untersuchung *) Aus den „Entscheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts" rc. XVII. Band. Stuttgart 1875, Enke. **) Bgl. Z. 4. des Sächs. Ges. v. 22. Febr. 1844-, Petsch, Verlags- Vertrag S. 84, 87 ff.; O. Wächter, Verlagsrecht S. 259 ff. u. a. m. ^reiundbierzigsier Jahrgang. wegen Nachdrucks veranlaßt und beantragt, den Demmciaten zu einer Geldstrafe und zu einer entsprechenden Geldbuße zu vcr- urtheilen, auch die Einziehung der vorräthigcn Nachdrncksexemplare und der zu widerrechtlicher Vervielfältigung bestimmten Vorrich tungen begehrt. Gegenstand der Untersuchung sind nur die sieben letzten Hefte eines im Verlage des Demmciaten in 58 Heften erschienenen Werkes, welches den Titel führt: „Jllustrirte Prachtbibel für Israeliten, in dem masoretischen Text und neuer deutscher Uebcr- setzung, mit erläuternden Bemerkungen von Professor vr. Julius Fürst." Nachdem Professor vr. Fürst das Werk bis zum 51. Heft ein schließlich vollendet hatte, demnächst aber in eine schwere mit seinem Tode endigende Krankheit verfiel, übertrug die Verlagshandlung die Beendigung der Arbeit, d. h. die Herstellung und Correctur des hebräischen Textes, die deutsche Uebersetzung und den beigegebenen Kommentar an den Denuncianten. Von diesem sind die Hefte 52. bis 58. bearbeitet, enthaltend ein Nachwort zum Buche Esther; die Bücher Daniel, Esra, Nehemia, die beiden Bücher Chroniken und eine chronologische Tabelle zur biblischen Geschichte. Der Name des Denuncianten ist nirgends genannt; der dem letzten Hefte beige gegebene Gesammttitel enthält nur folgende Notiz: „Die deutsche Uebersetzung und Commentar von Professor vr. Fürst gehen bis zum Koholet. Von da ab sind deutsche Ueber setzung und Commentar im Aufträge der Verlagshandlung fortgesetzt worden, und zwar möglichst strenge im Sinne vr. Fürst's." Für die gegenwärtige auf Grund des tz. 5. Z. ä. des Reichs gesetzes vom 11. Juni 1870 eingeleitete Untersuchung wegen Nach drucks muß außer Acht bleiben, ob Denunciant sich mit Grund über die Nichtnennung seines Namens ans dem Titclblatte beschwert und darin nicht nur eine empfindliche Rücksichtslosigkeit und eine schwere Schädigung seiner schriftstellerischen Ehre, sondern auch eine Ver letzung des mit dem Demmciaten geschlossenen Verlagsvertrags findet. Die Thatsache weist deutlich darauf hin, daß die Verlags- 151
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