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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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172, 28. Juli 1897. Nichtamtlicher Teil. 5361 westfälischen Kreisvereins die volle Sonntagsruhe einzuführen. Man war indessen der Ansicht, daß es nicht in der Macht des Kreisvcrcins liege, einen für seine Mitglieder verbind lichen derartigen Beschluß zu fassen; die Interessen der ein zelnen Orte seien so verschiedenartig, daß es der Vereinigung anheim gestellt werden müsse, an den einzelnen Plätzen lokale Abmachungen auzustreben. Nachdem Herr B. Hartmann dem Vorstande und be sonders dem Vorsitzenden für die umsichtige, thatkräftige Lei tung den Dank des Vereins ausgesprochen hatte, schloß der Vorsitzende die Versammlung. Der Vorstand. Albert Jacobi. Georg Schumacher. Sig. Theissing. Fr. Val. Lintz. Adolf Graeper. H. Schöningh. Das Urheberrecht an Pretzerzeugniffen. Vortrag, gehalten an der Jahresversammlung des Vereins der schweizerischen Presse, am 27. Juni 1897 in Schaffhausen von Professor Ernst Röthlisberger. (Auszug.) Nach den >m Urheberrecht anerkannten Prinzipien kann der einem Werke der Litteratur und Kunst zugesicherte gesetz liche Schutz nur dann vom Verfasser und seinen Rechts nachfolgern beansprucht werden, wenn dieses Werk hinsichtlich der besonderen Ausdrucksform, welche darin einem jeder mann zugänglichen Stoff und Jdeeninhalt gegeben wird, das Ergebnis einer wirklich schöpferischen, eigenartigen Gcistesthätigkeit und originellen Gedankenarbeit ist. Daher sind auf dem Gebiete des Preßwesens die Mitteilungen nackter Thatsachen, die bloßen Nachrichten, Informationen sowie »Vermischtes« von einem solchen Schutze ausge schlossen. Dagegen sind schutzfähig: eigentliche Abhandlungen, Artikel, Aufsätze und Studien über alle Erscheinungen des gesellschaftlichen Lebens, d. h. alle Beiträge, bei denen die Thatsachen nur den Untergrund für mehr oder weniger künstlerische Neuschöpfungen und selbsteigene, den Leser an regende Urteilsäußerungen bilden. Gewöhnlich räumt aber der Gesetzgeber diesen zur möglichsten Verbreitung be stimmten Materien den Schutz nur ausnahmsweise ein, dann nämlich, wenn der Verfasser durch ein Verbot den Wiederabdruck ausdrücklich untersagt. Ferner bleibt das Recht, solche Artikel zum Zweck der Kritik oder Kontroverse zu citieren oder zusammenzufassen, völlig unbenommen. Der Reibungskoeffizient zwischen Schutz des geistigen Eigentums und erlaubter Benutzung desselben durch die Presse ist unter solchen Voraussetzungen, bei der ungeheuren Mannigfaltigkeit der Zeitungsproduktion und der Tagesereignisse, ein geringer geblieben. Nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 23. April 1883 (Art. II, Z. 4 u. 5),*) das in der Schweiz zuerst diese *) Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst vom 23. April 1883: Art. 1. Das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst besteht in dem ausschließlichen Rechte, diese zu vervielfältigen, be ziehungsweise darzustellen. Art. I I. Eine Verletzung des Urheberrechts wird nicht be gangen: An Werken der Litteratur. 4. durch den unter Quellenangabe erfolgenden Abdruck von Artikeln aus TagcSblättern und Zeitschriften, es sei denn, daß der Urheber in dem betreffenden Tagesblatt oder der Zeitschrift aus drücklich den Abdruck verboten hat; für Artikel politischen Inhalts, welche in den Tagesblättern erschienen sind, ist ein solches Verbot unwirksam; 5. durch den Abdruck von Tagesneuigkciten, selbst wenn die Quelle derselben nicht angegeben wird. ^jcumdsechziMr Frage regelte, ist der Abdruck von Tagesneuigkeiten ohne weiteres und ohne Nötigung zur Quellenangabe gestattet. Ar tikel aus Zeitungen und Zeitschriften sind reproduktionsfrei, sofern sie keinen die Wiedergabe verbietenden Vermerk tragen, jedoch nur gegen genaue Quellenangabe. Zeitungsartikel politischen Inhalts endlich können gegen Quellenangabe immer abgedruckt werden, auch wenn der Autor dies unter sagt haben sollte. Nach diesen Grundsätzen sind auch die in den Zeitungen abgedruckten Telegramme zu be handeln, die eventuell geschützt sein können, wenn sie, das Verbot tragend, förmliche Artikel ausmachen, indem die Art der Zustellung an die Zeitung juridisch ohne Belang ist. Zeitungstitel sind, wenn sic charakteristisch und eigenartig sind, gegen Nachahmung zwar nicht durch das Urheberrechts gesetz gesichert, da sie selber keine Schriftwerke sind; sie stehen aber unter dem Schutz der Bestimmungen zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs, sofern die Nachahmung auf eine wirkliche Täuschung des Publikums hinausläuft und zu Ver wechslungen Anlaß giebt. Die unter dem Strich oder in Beilagen erscheinenden Romane sind, wenn auch in Segmenten veröffentlicht, doch wie Romane in Buchform gegen jeden Nachdruck absolut geschützt, auch wenn sie kein Verbot tragen, da die besondere Erscheinungsweise ihren Charakter als Schrift werke nicht ändert. Für den internationalen Verkehr im Zeitungswescn sind so ziemlich die nämlichen Vorschriften durch die Berner Kon vention von 1886*) und das im Frühling 1896 in Paris angenommene, letzthin von den schweizerischen Räten ratifi zierte Zusatzabkommen**) Regel geworden. Unter einer großen Anzahl von Vorschlägen der verschiedenen Regierungen ge langte in Paris ein Mittelantrag zum Siege. Danach sind unbedingt geschützt die Feuilletonsromane, Novellen, kleinere Geschichten und Erzählungen aus dem Gebiete der Belletristik, und bedingt, d. h. nur bei Vorhandensein eines Verbots, die übrigen Zeitungsartikel und die Aufsätze von Zeitschriften, wobei das Verbot nur an der Spitze des Heftes zu stehen braucht. Uneingeschränkt freigegeben dagegen sind Tagcsneuigkeiten, vermischte Nachrichten, sowie Artikel *) Uebereinkunft betreffend die Bildung eines internationalen Ver bandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst (Berner Konvention) vom 9. September 1886. (Vertragsstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Haiti, Italien, Luxemburg, Monaco, Montenegro, Norwegen, Schweiz, Spanien und Tunis): Art. 7. Artikel, welche in einem Verbandslande in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht sind, können im Ori ginal oder in Ucbersetzung in den übrigen Verbandsländern abge- druckt werden, falls nicht die Urheber oder Herausgeber den Ab druck ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer der Zeitschrift ausgesprochen ist. Dieses Verbot soll jedoch bei Artikeln politischen Inhalts oder bei dem Abdruck von Tagesneuigkeiten und -Vermischten Nach richten- keine Anwendung finden. **) Zusatz-Abkommen vom 4. Mai 1896 betreffend Aenderung ver schiedener Artikel der Berner Konvention: Art. 1 IV. — Art. 7. Der Artikel 7 erthält folgende Fassung: -In Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Vcrbands- landcs erscheinende Romane und Erzählungen dürfen ohne Be willigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger in den andern Ländern weder in der Sprache des Originalwerkes noch in Ueber- setzung reproduziert werden. -Gleiches gilt für andere in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften erscheinende Artikel, insofern die Urheber oder Herausgeber in der sic enthaltenden Zeitung oder Zeitschrift deren Reproduktion ausdrücklich verbieten. Bei Zeitschriften genügt es, daß das Verbot allgemein an der Spitze jeder Nummer aus gesprochen wird. -Wenn ein solches Verbot fehlt, so ist die Reproduktion unter der Bedingung der Quellenangabe gestattet. -Das Verbot ist in keinem Falle auf Artikel politischer Dis kussion, Tagesneuigkeiten und -Vermischte Nachrichten- anwendbar.- 717
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