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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1905
- Strukturtyp
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- 1905-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1905
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- Deutsch
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^ 78, 4, April 1905. Nichtamtlicher Teil. 3265 Nichtamtlicher Teil Rerhheiligkeit der Versteuerung von Wechseln. Begriff des strafbaren Teilnehmers am Wechselnmlanf. Von vr. Karl Schaefer-München. (Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers.) Die Grundsätze, »ach denen die Versteuerung von Wechseln zu erfolgen hat, sind den Kreisen der Gewerbe treibenden leider noch nicht so geläufig und bekannt, wie dies bei der Bedeutung, die dem Wechsel als Zahlungsmittel und Forderungsträger im Verkehr zukommt, notwendig wäre. Nicht nur im Kleingewerbe zeigt sich in Wechselsachen, wie namentlich auch in Fragen der Wechseloersteuernng, häufig noch eine mit Gleichgültigkeit verbundene Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch im Handelsgewerbe in den Großbetrieben der technischen Anstalten und ander wärts kann man die Beobachtung machen, daß der Ver steuerung des Wechsels in der Praxis des geschäftlichen Lebens nicht diejenige Wichtigkeit beigelegt wird, die sie als Er- füllnngsakt einer gesetzlichen Verpflichtung notwendig für sich in Anspruch nehmen darf. Es genügt nämlich nicht, daß ei» in den Verkehr tretender Wechsel versteuert wird; sondern jeder mit Wechseln Hantierende hat sich die Frage vorzulegen: ist die Versteuerung des Wechsels, den ich in Händen habe, auch rechtzeitig erfolgt? Um diese Frage handelt es sich vornehmlich, weil, wenn der Versteuerung des Wechsels, nicht rechtzeitig, d. h. nicht in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Zeitpunkt genügt wird, der Wechsel, wenn die Entrichtung der Stempelabgabe auch später erfolgt, von den maßgebenden Stellen demungeachtet als eine unversteuert in Umlauf gesetzte Wechselurtünde betrachtet wird. Derjenige, der den Zeitpunkt des Beklebens des Wechsels mit der Stempel- markc und der Entwertung der letzter» übersehen hat, gilt von da ab als Stempelstcuer-.Defraudant« und ist strafbar. Das Gesetz, das die Vorschriften über Art und Zeit der Vornahme der Versteuerung von Wechseln enthält, ist das neben der Deutschen Wechselordnung im Jahre 1869 (lv. Juni) erlassene Norddeutsche Bundes- und spätere Reichswcchselstempelstenergesetz. Als Zeitpunkte, die bei der Frage nach der rechtzeitigen Vornahme der Wechseloer steuerung in Betracht kommen, bezeichnet jenes Gesetz eines teils die »Aushändigung« der Wechselurkunde an eine andre Person (Z 6), andernteils die Vornahme gewisser wechselrechtlicher Akte, im Fall es sich um die Nachholung einer unterbliebenen rechtzeitigen Wechselversteuerung durch die hierzu bei Strafe verpflichteten Nachmänner handelt (Z 11), endlich die Auslieferung des Wechsels seitens des jenigen, dem der Wechsel unversteuert zum Akzept an- geboten und zugesandt ivurde, gegen Umtausch und Ent gegennahme eines andern Wechselexemplars, das ebenfalls nicht versteuert ist (Z 12). Ein »Aushändengeben« von unversteuerten Wechseln ist als Regel bei Strafe verboten für jedermann. Auch ein Besitznachfolger, der einen nicht oder nicht vorschriftsmäßig versteuerten Wechsel in die Hand bekommt, ans dem eine »Wechselcrklärung«, die sich nicht als Notadresse oder als Wcchselakzept darstellt, abgegeben wird, muß den mangel haften Wechsel bei Strafe versteuern, ehe er ihn in andre Hände gibt. Zeigt der Wechsel eine im Ausland ab gegebene Wechselerklärung, so muß der erste Inhaber, der den Wechsel im Inland erhält, die bis dahin unterbliebene vorschriftsmäßige Wechselversteuerung nachholen, bevor er den Wechsel aus Händen gibt. Der Aussteller eines Wechsels hat dessen Ver- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. steuerung vorzunehmen, bevor er den Wechsel an einen Dritten aus Händen gibt. Erhält ein Inländer vom Aus land einen Wechsel mit oder ohne Indossament, so hat er als erster inländischer Inhaber den Wechsel mit der Deutschen Reichs-Wechselstempelmarke zu versehen, bevor er ihn weitergibt. Der, welcher ans einen ihm zum Akzept zugesandten, noch nicht mit Stempelmarke versehenen Wechsel den Akzeptvermerk setzt, hat die Versteuerung des Wechsels vorzunehmen, bevor er den Wechsel an denjenigen znrückgibt, der ihm den Wechsel zur Akzeptation vorgelegt hat. Von dieser Verpflichtung ist der Akzeptant nur dann befreit, wenn es sich um eine in mehreren Exemplaren angefertigte Wechselurkunde handelt, die ») lediglich zur Einholung des Akzepts dem Akzeptanten zugesandt oder übergeben wurde und b) nicht im Deutschen Reich durch Indossierung als Wechsel zirkulieren soll. In diesem Fall ist der Akzeptant von der Versteuerung des Wechsels befreit, wenn er vor der Rückgabe oder Aushändi gung an einen Dritten die Rückseite des Wechsels mittels Durchkreuzung zur Aufnahme von Indossamenten unfähig macht. Ausnahmsweise ist es ferner dem Aussteller eines inländischen Wechsels, der mit einem Inlands-Indossament noch nicht versehen ist, gestattet, den Wechsel unversteuert zur Erlangung eines Akzeptes an einen Dritten zu versenden oder zu behändigen. Alsdann trifft den Akzeptanten eines solchen Wechsels die Versteuerungspflicht im Zeitpunkt der zu betätigenden Rückgabe, Rücksendung oder Aushändigung an einen Dritten. Ausnahmsweise ist es ferner dem ersten Inhaber eines ausländischen Wechsels, der mit einem inländischen In dossament noch nicht versehen ist, gestattet, diesen Wechsel unversteuert, aber lediglich zum Zwecke der Erlangung eines Akzepts zu versenden oder vorzuzeigen. Der Dritte, der den Wechsel akzeptiert, hat dann vor der Rückgabe oder Aushändigung an einen Dritten die Versteuerung vor zunehmen. Akzeptiert er den Wechsel nicht, so kann er ihn in diesem wie in dem vorerwähnten Fall unversteuert zurückgeben oder an einen Dritten aushändigsn. Sind be reits Indossierungen von Inländern auf der Wechsel urkunde vorhanden, so ist auch bei Versendung oder Vor zeigung des Wechsels zur Annahme vor dessen Ausderhand- gabe die Versteuerung bei Strafe vorznnehmen bzw. nach zuholen. Absolute Steuerfreiheit genießen im Deutschen Reich, abgesehen von ausländischen, auf das Ausland gezogenen, nur im Ausland zahlbaren Wechseln, nur solche inländische, auf Auslandsfirmen gezogene Wechsel, die auf Sicht gestellt oder binnen zehn Tagen nach Ausstellung im Ausland zahlbar sind und zu diesem Zweck vom Aussteller nicht im Inland in Zirkulation gesetzt, sondern direkt in das Ausland zurückgesandt werden. Wechsel, deren Zahlungszeit ans eine bestimmte Frist nach Sicht oder ans später als zehn Tage nach der Aus stellung sestgesetzt ist, sind, auch wenn sie vom Inland auf das Ausland gezogen sind, wechselstempelpflichtig. Aus händigung eines Wechsels liegt schon dann vor, wenn der Wechsel unversteuert einem Boten oder Bediensteten zur Anbringung der Stempelmarke übergeben wird, dieser aber ihn unversteuert läßt und dem Dritten behändigt. Die Unter lassung der Versteuerung eines Wechsels vor der Begebung seitens des Ausstellers oder der Indossanten wird nicht ge sühnt dadurch, daß ein Nachfolger in das Wechsel-Indossament oder der Akzeptant die Versteuerung noch nachträglich vor nimmt. 431
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