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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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5946 Nichtamtlicher Teil. ^ 19 4, 23. August 1897. scheu, noch den Russell'schen Verlags-Katalog eingeschen und da mals überhaupt keine Kenntnis von dem Vorhandensein zweier Ausgaben des Hobrecht'schen Verlagswerkes besessen hat. Dies scheint wenigstens — auch abgesehen von der Unterlassung jeder näheren Be zeichnung bet der Bestellung — mit Nolwendigkeit aus dem, von ihm selbst in jenem Artikel be kundeten Umstande zu erhellen, daß er seinerseits das ihm vom Privatkläger mit Berechnung von 150 ord. — 112 .-6 50 -Z netto gelieferte Werk zunächst anstandslos angenommen und seinem Auftraggeber zugesandt, hieraus aber erst von diesem einen Hin weis auf die Differenz des Preises mit der Angabe des bezüglichen Vermerks im Nachtragskatalog des Gcschäftsvorgängers des Privat klägers erhalten hat. Erst nunmehr scheint er — völlig aufgeklärt hat dieser Punkt, bei dem vorsichtigen Hinweggleiten des Verteidigers darüber in der Hauptver handlung, nicht werden können — den Hinrichs'schen Verlagskatalog, auf den er sich in dieser Ver handlung zu seinen Gunsten bezogen, sowie den Russell'schen Ge samtverlagskatalog, den er in jenem Artikel für sich angezogen hat, eingesehcn zu haben. Ist diese Annahme zutreffend, so würde auch die Behauptung des Angeklagten Wichern, daß er bei seiner Bestellung die zweite Ausgabe des Werkes gemeint habe, unbegründet sein und auch hieraus die völlige Hinfälligkeit seiner Unterstellung, daß der Privatkläger diese Bedeutung seiner Bestellung er kannt und gleichwohl der letzteren, so verstanden, bei ihrer Ausführung zuwidergehandelt habe, erhellen. Wie dem aber auch sei, jedenfalls kann nach dem Dargelegten dem Privatkläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er dem Angeklagten Wichern auf dessen Bestellung hin ohne weiteres das erwähnte ältere Werk käuflich geliefert hat, und es ist hierin ein ungehöriges, den allgemeinen Anstandsregeln für den buchhändlerischen Verkehr zuwiderlaufendes Verhalten nicht zu erblicken. Das Gleiche gilt übrigens bezüglich der von Lübcke L Hart mann in dem Artikel in Nr. 235 und von I. Neumann in dem Artikel in Nr. 242 des -Börsenblattes- behandelten Vorgänge, deren thatsächliche Unterlagen, wie sie darin dargestellt sind, der Privatkläger nicht bestritten hat. Ferner haben beide Angeklagte einen Beweis dafür, daß der Privatkläger zu seiner nur gedachten Maßnahme durch unlautere Gewinnsucht bestimmt worden sei, — wie ihm nach dem oben Ausgeführten mittels des zur Rüge gezogenen Satzes beigemessen wird, — nicht nur nicht angetreten, sondern ausdrücklich er klärt, eine dahin gehende Behauptung überhaupt nicht ausstellen zu können und zu wollen. Der Thatbcstand des § 186 Str.-G.-B. ist hiernach allenthalben gegeben, und zwar haben ihn beide Angeklagte in gemeinschaft licher Ausführung verwirklicht. Denn indem Wichern den von ihm verfaßten, für den Privatkläger ehrkränkenden Artikel dem Mitangeklagten Evers zur Einrückung in das Börsenblatt zusandte, ging er von der Erwartung aus, daß letzterer diese Einrückung vornehmen, damit die fragliche Kundgebung zu seiner eigenen machen und ihr zugleich hierdurch ein erheblich stärkeres Gewicht verleihen werde, als sie, wenn ausschließlich von ihm — Wichern — erfolgt, besessen haben würde. Dieser Erwartung entsprach der Mitangeklagte Evers, und zwar — wie unbedenklich anzunehmen ist — bewußtermaßen. Beide Teile haben daher, — wenn man ferner, soviel Evers anlangt, einerseits dessen Erklärung, daß er den Artikel mit voller Kenntnis seines Inhalts zum Abdruck gebracht habe, anderseits die Vorschrift in Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 in Be tracht zieht — als Mitthäter im Sinne von § 47 St.-G.-B., also im be wußten und gewollten Zusammenwirken und ein jeder mit der auf Begehung der Beleidigung als eigner That gerichteten Ab sicht gehandelt. Da Strafantrag wider sie vom Privatkläger formrichtig und rechtzeitig gestellt ist, so hängt ihre Bestrafung auf Grund der un gezogenen Vorschriften mithin nur noch von der Beantwortung der Frage ab, ob beiden Angeklagten der von ihnen in Anspruch ge nommene Strafausschließungsgrund des tz 193 St.-G.-B. zur Seite stehe. In dieser Hinsicht haben sie zunächst übereinstimmend folgendes vorgestellt: Unter den deutschen Buchhändlern bestehe der sogen. »Börsen verein-, dessen Bestrebungen — abgesehen von der Verfolgung ge meinsamer rein geschäftlicher Zwecke—vornehmlich darauf auch ge richtet seien, für Wahrung von Treu und Glauben und sonstige Beobachtung eines anständigen Verhaltens im buchhändlerischen Verkehr Sorge zu tragen. Veröffentlichungs-Organ des -Börsen vereins- sei das -Börsenblatt». Dasselbe habe aber zugleich die Aufgabe, jene auf die Reinhaltung des buchhändlerischen Verkehrs gerichteten Bestrebungen zu fördern; diesem Zwecke diene Haupt- sächlich der -Sprechsaal-, der bestimmt sei, für Meinungsäußerungen der Vereinsmitglieder über ihre Erfahrungen im gegenseitigen ge schäftlichen Verkehre, soweit sie von allgemeinerem Interesse seien, offen zu stehen; insbesondere wahrgenommene geschäftliche Miß bräuche sollten an dieser Stelle — um thunlichst im allgemeinen Interesse ihre Abstellung zu sichern — zur Sprache gebracht werden, und es habe das einzelne Vcreinsmitglied sowohl das Recht, wie die Pflicht, sich hier über derartige, ihm aufgestoßene Mißbräuche zu äußern. Das Blatt werde übrigens grundsätzlich nur an Buch händler abgegeben und Nichtbuchhändlern nur mit jeweiliger Ge nehmigung des Vorstandes zugänglich gemacht. — Sowohl der Privatklägcr, wie der Angeklagte Wichern seien Mitglieder des -Börscnvereins-. Der Mitangeklagte Evers sei Redakteur des -Börsenblattes»; die für ihn in dieser seiner Eigenschaft maßgeben den Vorschriften seien in den -Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes- — wovon ein Exemplar überreicht worden ist — enthalten. Im Anschlüsse an diese, vom Privatkläger nicht bestrittene, allgemeine Sachdarstellung hat nun der Angeklagte Wich ern weiter noch geltend gemacht: In dem, vom Privatkläger gegen ihn anläßlich seiner Bestel lung des Hobrecht'schen Vcrlagswerkes eingeschlagenen Verfahren und zwar, wie er wiederum betont hat, in der Verwei gerung der Zurücknahme, nicht in der — wenn schon entgegen seinem, für den Privatkläger erkennbar gewesenen Willen erfolgten Zusendung des Werkes — habe er eine unlautere, den Bestrebungen des Börscnvereins wider streitende Handlungsweise erblickt und sich deshalb für verpflichtet gehalten, dieselbe im Sprechsaal des Börsenblattes zur Erörterung zu bringen. Damit habe er die vorerwähnten gemeinsamen Inter essen des Vereins wahrnehmen wollen, seine eigenen aber nur insoweit, als er Mitglied des letzteren sei und daher die erfolgreiche Durchführung der ethischen, auf Reinhaltung des Standes gerichteten Bestrebungen des Vereins wünschen müsse; finanzielle oder sonstige Sonderinteressen habe er mit seiner Veröffentlichung weder wahr genommen noch wahrnehmen wollen, insbesondere sei es ihm nicht etwa darauf angekommen, damit einen Druck auf den Privatklägcr in der Richtung, um ihn zu nachträglicher Rücknahme des Werkes zu bestimmen, auszuüben. Zugleich habe er damit eine Warnung anderer Vereinsmitglieder beabsichtigt, um sie in den Stand zu setzen, sich im geschäftlichen Verkehr mit der Firma des Privatklägers vor Schaden zu bewahren. Der von ihm erwartete Erfolg sei auch eingetreten: zunächst habe sich der Privatkläger selbst zur Sache geäußert und seinen Standpunkt dargelegt; dann hätten andere Vereinsmitglieder dazu das Wort ergriffen; dabei seien für ihn besonders interessant die von Lübcke und Hartmann in Lübeck in Nr. 235 und von Julius Neumann in Magdeburg in Nr. 242 des Börsenblattes berichteten Vorgänge — von denen er vorher keine Kenntnis gehabt habe — gewesen, sofern er in ihnen eine Unter stützung der von ihnen vertretenen Auffassung erblickt habe. Nun mehr habe er, gerade mit Rücksicht auf diese, ihm neuen Vorgänge, ein Schluß--Resumee- seinerseits über den festgestellten Sachverhalt behufs dessen völliger Klarlegung für erforderlich erachtet, und dieses Resümee habe er in dem vom Privatklägcr beanstandeten Artikel gegeben. Er sei dabei zugleich von der Ansicht ausgegangen, daß seine Behauptung in dem zur Rüge gezogenen zweiten Absätze dieses Artikels — diese immer wieder nur bezogen auf die Verweigerung der Rücknahme des Werkes durch den Privatkläger — in Wahrheit beruhe. Der Mitangeklagte Evers aber hat für sich besonders aus geführt: Er habe auch seinerseits die oben berührten allgemeinen ethischen Interessen der deutschen Buchhändler zu wahren geglaubt und wahrnehmen wollen, indem er nicht nur den ersten Artikel Wicherns in Nr. 228, sondern auch den in Rede stehenden Artikel desselben in Nr. 253 des Börsenblattes veröffentlicht habe. Mit Rücksicht auf seine Stellung als Redakteur des Blattes habe er sich zugleich für geradezu verpflichtet gehalten, auch diesen letzteren Artikel zum Abdruck zu bringen, da nun die, in dem — verlesenen — § 15 der -Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes- zu sammengestellten Voraussetzungen, unter denen der Ausschluß eines, ihm zur Veröffentlichung im Börsenblatte zugchenden Artikels von der Aufnahme in das Blatt angeordnet sei, seines Erachtens nicht Vorgelegen und er dem in beiden Artikeln behandelten Falle, nach sorgfältiger Prüfung derselben, eine grundsätzliche Wichtigkeit für die Börscnvereins-Mitglicder beigemessen, namentlich auch seiner seits die Veröffentlichung für dienlich erachtet habe, die Vereins mitglieder zur Vorsicht im Geschäftsverkehr mit der Firma des Privatklägers zu veranlassen. — Auch er habe den zur Rüge ge zogenen Passus in dem fraglichen Artikel als durch die voraus- gcgangcnen Ermittelungen gerechtfertigt erachtet. Die Strafkammer hat, in fernerer Abweichung von der
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