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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1897
- Sprache
- Deutsch
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194, 23. August 1897. Nichtamtlicher Terl. 5945 daß nicht nur der Angeklagte Wichern, sondern, daß auch die Buchhändler Julius Reumann in Magdeburg im April 1896 und Lübckc L Hartmann in Lübeck im Juli 1896 ganz die nämliche Differenz mit dem Privatkläger gehabt haben-, vgl. S. 6607 der Nr. 242 u. S. 635l der Nr. 235 des Börsenblattes, ersichtlich sind und fernerhin sich aus die Thatsache erstrecken, daß der Mitangeklagte Eocrs vor Veröffentlichung des ge rügten, in Nr. 253 des -Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel», vom 29. Oktober 1896, S. 7005 unter der Ucberschrift: -Wer hat Recht?» VII abgcdruckten Artikels des Angeklagten Wichern vom 22. Oktober 1896 diesen Artikel dem Privatklägcr zur Kenntnisnahme zugesandt und letzterer hierauf nur erwidert hat, er müsse es ablchnen, sich weiter in dieser Sache im Börsenblattc zu äußern, ist von der Strafkammer beigetrcten worden. Sie hat über dies festgcstellt, daß der Angeklagte Wichern bei Abfassung dieses Artikels — wie selbstverständlich auch der Mitangeklagte Eoers bei dessen Veröffentlichung — von dem Inhalte der nur erwähnten Artikel von Lübcke L Hart mann in Nr. 235 und von I. Neumann in Nr. 242 des -Börsen blattes- Kenntnis gehabt hat. und daß alle diese Publikationen durch die in Nr. 228 des -Börsenblattes» vom 30. September 1896, S. 6036, von Wichern unter der Ucberschrift: -Wer hat recht?» und von dem Privat klägcr unter der Ucberschrift: -Erwiderung- veröffentlichten — in der BcrufungS-Hauptverhandlung verlesenen — Artikel veranlaßt worden sind. Dies erhellt aus den, insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien. — Dem Vorderrichter war ferner, in rechtlicher Hinsicht, inso weit beizupflichlcn, als er in dem Passus des gerügten Artikels vom 22. Oktober 1896: -Als Facit der ganzen Sache ergiebt sich jedoch schon zur Genüge- bis -an den Mann zu bringen,- eine Beleidigung des Privatklägers im Sinne von Z 186 des St.-G.-Bs. erblickt hat. Denn bezüglich des letzteren wird darin augenscheinlich die Behauptung aufgestellt, daß er auf Grund ein seitiger und unzutreffender Auffassung die Bezeichnung eines, von Wichern bei ihm bestellten Vcrlagswerkes als -ungenau» behandelt und hieraus — obwohl ihm die Unrichtigkeit dieser seiner Auf fassung bereits in früheren gleichartigen Fällen vielfach entgegcn- gehalten worden sei — geflissentlich Anlaß genommen habe, dem Besteller (Wichern) wider dessen, ihm erkennbaren Willen an statt der von ihm gewünschten billigen zweiten die teuere ältere Ausgabe des Werkes, an deren Stelle jene getreten sei, aufzudrängen. Die hiernach in Bezug auf den Prioatkläger behauptete That sache begründet gegen diesen den Vorwurf eines absichtlichen gröb lichen, unbedenklich auf Gewinnsucht zurückzuführenden Verstoßes gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr, ist daher zweifellos geeignet, den Privatkläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Darüber sind sich auch beide Angeklagte bei Ab fassung bez. Veröffentlichung des fraglichen Artikels nach Ansicht der Strafkammer völlig klar gewesen. Von dem Angeklagten Wichern ist dies ernstlich gar nicht be stritten worden; nur will er in dem ganzen, von ihm behaupteten Verhalten des Privatklägers weniger eine Aeußerung von Ge winnsucht seitens desselben, als vielmehr eine Verletzung der ge wöhnlichen, im buchhändlerischen Verkehr allgemein üblichen Anstandsregeln erblicke und diese wiederum nicht sowohl in der von jenem beliebten Art der Ausführung seiner Bestellung, der Zusendung der ersten Ausgabe des Werkes an ihn, als vielmehr in der Verweigerung der Rücknahme deS ihm zugesandten Werkes auf seine Reklamation hin gefunden haben. Hiergegen spricht jedoch der ganze Sinn und Zusammenhang der von ihm (Wichern) gebrauchten Worte (-um die längst durch eine zweite, billige Ausgabe er setzte teuere Ausgabe an den Mann zu bringen-), wonach cs gar keinem Zweifel unterliegen kann, daß es eben jene (die Art der Ausführung der Bestellung durch den Privatkläger, die Zusendung des Werkes an ihn, Wichern,) ist, woraus von letzterem ein Vorwurf der gedachten Art hergeleitet wird. Der Mitangeklagte Evers hinwiederum hat zwar in Abrede gestellt, sich den hervorgehobenen, für den Privatkläger ehr- kränkendcn Charakter der fraglichen Behauptung zum Bewußtsein gebracht zu haben. Allein insoweit hat man ihm nicht Glauben zu schenken vermocht. Der oben dargelegte Sinn derselben ist keines wegs ein besonders versteckter, sondern geht aus den gebrauchten Worten mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Zum mindesten Lieruiidsichzlglter Jahrgang. mußte er für Eoers, der nach seinen Angaben früher selbst Buch händler gewesen und seit langen Jahren Redakteur einer buch händlerischen Zeitung ist, ohne weiteres erkennbar sein und ist daher annehmbar auch von ihm erkannt worden. Für diese An nahme spricht noch der — oben erwähnte — Umstand, daß er vor Veröffentlichung des Artikels diesen dem Privatkläger zur Kenntnis nahme zugesandt hat. Hierzu hatte er nach dem — vorgetragenen — Z 17 der, für ihn maßgebenden, -Bestimmungen über die Ver waltung des Börsenblattes« nur unter der Voraussetzung Anlaß, daß er in dem Artikel einen Angriff (gegen die Person oder das Geschäft des Privatklägers) erblickte. — Weiter ist jene, in Bezug auf den Privatklägcr behauptete Thatsache — wie abweichend vom Vorderrichtcr und entgegen den einschlagendcn Ausführungen der Angeklagten festzustellen war — -nicht erweislich wahr«. Schon die Behauptung, daß die erste, teuere Ausgabe des hier in Betracht kommenden Verlagswerkes: -James Hobrecht, die Canalisation von Berlin, 1884, 150 .F- durch die zweite Ausgabe desselben Werkes (von 1887, 75 ^) -ersetzt- worden sei, und daß daher der Privatkläger — wie ihm offenbar unterstellt wird — in ungehöriger Weise die, ohne nähere Bezeichnung der Ausgabe und des Preises erfolgte Be stellung des Werkes durch Wichern als auf die erste Ausgabe gerichtet behandelt habe, während er nach dieser Sachlage und den Gepflogenheilen des buchhündlerischen Verkehrs (insbesondere nach § 16 der buchhändlerischen Verkehrsordnung) sofort, daß diezweite Ausgabe gemeint fei, habe annehmen und daher diese liefern müssen, ist nicht erwiesen und nach Ansicht der Strafkammer nicht begründet. Mit Recht ist in dieser Hinsicht von dem Vertreter des Privat klägers darauf hingcwiesen worden, daß in dem zweiten Nachtrage des Verlagsverzeichnisses des Gcschäftsvorgängcrs des letzteren auf die Jahre 1885—1888 — Anlage 0 —, worauf annehmbar die ent sprechende Angabe im Hinrichs'schen Verlagskatalog, den der Angeklagte Wichern für sich anzieht, beruht, — die ältere -Ausgabe- des Werkes unverändert zum bis herigen Preise von 150 ^ mit 57 Tafeln und daneben die zweite -Ausgabe- zum Preise von 75 ^ mit 36 Tafeln auf geführt ist. Dieser Umstand legt dem Leser des Nachtrags (und bez. jenes Katalogs) ohne weiteres die Annahme nahe, daß es sich bei der letzteren -Ausgabe« nicht um eine zweite Auflage (im engeren Sinne dieses Wortes), sondern um eine selbständige Nachbildung oder Bearbeitung deS ursprünglichen Verlags- werkcs in verkleinertem Umfange oder Maßstabe handle, die neben jenem verkäuflich sei und auf die demgemäß die Vorschrift in ß 16 der buchhündlerischen Verkehrsordnung überhaupt nicht Anwendung leide. Aus der zwiefachen Aufführung des fraglichen Werkes in jenem Katalogs-Nachtrag der Firma Ernst L Korn sowie in dem Hinrichs'schen und Russell'schen Verlagskataloge, sofern diese ebenmäßige und nicht etwa abweichende An gaben enthalten, welche letzteren voraussetzlich auf einem Irrtum der Verfasser beruhen würden, der selbstverständlich dem Privatkläger erst recht nicht zur Last zu legen wäre — ist daher schon an und für sich nicht zu entnehmen, daß die zweite Ausgabe des Werkes an die Stelle der ersten getreten, diese durch jene ersetzt worden sei. Hierzu kommt aber, daß die zweite Ausgabe . . . nach der glaubhaften, von den Angeklagten nicht be strittenen Versicherung des Privatklägers — bereits kurz nach Ablauf des Jahres 1888 vergriffen gewesen und seitdem nicht ivtederhcrgestellt worden, sowie, daß sie infolge dessen im nächsten, im Januar 1891 erschienenen Verlagsverzeichnisse des Privatklägers (Anlage v. vgl. das. S- 23) überhaupt nicht mehr ausgeführt, vielmehr dort nur die erste Ausgabe zum alten Preise von 150 ^7 verzeichnet ist. Bei dieser — von dem in erster Instanz gehörten Sachverstän digen anscheinend nicht genügend gewürdigten — Sachlage braucht gar nicht auf die allgemeine Frage eingegangen zu werden, ob dem Sortiments-Buchhändler anzusinnen sei, vor Bestellung eines buchhündlerischen Werkes bei dem Verlagsbuchhändler dessen Spezialkatalog cinzusehen, oder ob er sich mit der Einsichtnahme in die Hinrichs'schen und Russell'schen Halb- und Fünf-Jahr-Katalogc begnügen könne. Jedenfalls lag für den Prioatkläger im gegen wärtigen Falle gar keine Veranlassung vor, gegenüber der, ohne jede nähere Bezeichnung der Ausgabe, auf das Hobrechtsche Kanali sationswerk überhaupt lautenden, festen Bestellung des Ange klagten Wichern zunächst das Bedenken aufzuwcrfen, ob damit etwa ein anderes, als das damals allein noch im Buchhandel vorhandene Werk zum Preise von 150 ^ gemeint sein könne, und hierüber Erörterungen anzustellen. Im übrigen spricht der ganze Sachverhalt, wie ihn Wichern selbst in seinem ersten in Nr. 228 Seite 6086 des Börsenblattes vom 30. September 1896 veröffentlichten Artikel darstcllt, für die An nahme, daß er selbst vor seiner Bestellung weder den Hinrichs- 798
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